Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Beschwerderecht von Pflegeeltern im Verfahren zum Umgangsrecht oder Sorgerecht

 

Leitsatz (amtlich)

Pflegeeltern steht im Verfahren zum Umgangsrecht oder Sorgerecht gegen Entscheidungen kein Beschwerderecht zu (im Anschluss an BGH v. 4.7.2001 - XII ZB 161/98, MDR 2001, 1295 = BGHReport 2001, 724 = FamRZ 2001, 1449; FamRZ 2000, 219; FamRZ 2004, 102).

Im Sorgerechtsverfahren sind die Rechte der Pflegeeltern ausreichend durch die - von Amts wegen oder auf Antrag - zu treffende Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB geschützt.

 

Normenkette

BGB § 1632 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Wittenberg (Beschluss vom 20.05.2005; Aktenzeichen 5 F 463/02)

 

Tenor

Der Beschluss des AG Wittenberg vom 20.5.2005 - 5 F 463/02 (UG) - wird abgeändert:

Die Beschwerde der Pflegeeltern wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Kindesmutter waren nicht miteinander verheiratet; eine gemeinsame Sorgerechtserklärung wurde nicht abgegeben. Die Vaterschaft des Antragstellers ist rechtskräftig festgestellt.

Das Jugendamt Wittenberg ist Amtsvormund des Kindes, da die Kindesmutter durch - wiederholte - Erklärung die Freigabe zur Adoption erklärt hat.

Der Kindesvater begehrt die Regelung des Umganges mit dem Kind C., das vom Amtsvormund den Eheleuten B., den Beschwerdeführern, wenige Tage nach seiner Geburt zur Pflege übergeben wurde und sich bei ihnen seither aufhält.

Die Zustimmung des Kindesvaters zur Adoption wurde durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes Wittenberg ersetzt; das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem LG Dessau (8 (9) T 47/02) ist bis zur Entscheidung über das beim 2. Familiensenat anhängige Sorgerechtsverfahren (8 UF 84/05) ausgesetzt.

Mit dem Befangenheitsantrag vom 15.4.2005 tragen die Pflegeeltern vor, eine Befangenheit der Richterin Hoffmann sei darin zu sehen, dass die Ehefrau des Antragstellers und auch der Beauftragte der Vertreterin des Dienstvorgesetzten des Amtsvormundes zu einer nicht-öffentlichen Verhandlung zugelassen wurden.

Durch Beschl. v. 20.5.2005 hat das AG Wittenberg durch die Richterin am AG Schmidt den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Pflegeeltern hat fristgerecht hiergegen sofortige Beschwerde zum OLG eingelegt.

Der 2. Familiensenat des OLG Naumburg ist zur Entscheidung berufen aufgrund des Sachzusammenhanges mit dem beim Senat anhängigen Verfahren betreffend die elterliche Sorge. Zuständig war bislang zwar der 3. Familiensenat. Aufgrund der vom BVerfG erfolgten Rückverweisung an einen anderen Familiensenat ist gemäß Geschäftsverteilung des OLG der 2. Familiensenat für dieses und alle damit im Sachzusammenhang stehenden Verfahren zuständig.

Die Beschwerdeführer wurden auf die Entscheidung des BGH vom 13.4.2005 in der mündlichen Verhandlung über eine isolierte Verbleibensanordnung und auch auf weitere Bedenken hinsichtlich der Beschwer oder Begründetheit des Antrages durch Verfügung des Vorsitzenden vom 20.6.2005 hingewiesen.

II. Die Entscheidung des FamG war abzuändern und der Befangenheitsantrag der Pflegeeltern als unzulässig zurückzuweisen, denn die Pflegeeltern sind weder Verfahrensbeteiligte in dem Umgangsverfahren noch durch die prozessuale Entscheidung der Richterin am AG Hoffmann beschwert und ihnen steht deshalb auch kein Recht zu, das Verfahren vor dem FamG zu rügen oder die Abteilungsrichterin wegen behaupteter Verfahrensfehler abzulehnen.

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Entscheidung des BGH (BGH v. 13.4.2005 - XII ZB 54/03, MDR 2005, 1170 = BGHReport 2005, 1110 = FamRZ 2005, 975 [977]) Bezug und zitiert aus dieser Entscheidung die für die hier zu bescheidende Beschwerde wie folgt:

"Zwar ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gegen Verfügungen, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit enthält, jeder beschwerdeberechtigt, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen. Diese sehr weite Regelung ist allerdings schon allgemein auf Vormundschaftssachen beschränkt und gem. § 64 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 FGG auf Familiensachen ausdrücklich nicht anwendbar (OLG Naumburg, Beschl. v. 4.7.2001 - XII ZB 161/98, MDR 2001, 1295 = BGHReport 2001, 724 = FamRZ 2001, 1449 [1450]; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 57 Rz. 7; Keidel/Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Aufl., § 64 Rz. 37c ff.). Wie der Senat bereits ausgeführt hat, beruht diese Einschränkung des Personenkreises der Anfechtungsberechtigten auf der Erwägung, dass in diesen der befristeten Beschwerde unterliegenden Verfahren die Rechtskraft der Entscheidung nicht wegen eines schwer bestimmbaren Kreises von Beschwerdeberechtigten in der Schwebe bleiben soll (OLG Naumburg, Beschl. v. 23.9.1987 - IVb ZB 66/85, MDR 1988, 130 = FamRZ 1988, 54 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/650, 216). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 3 S. 3 FGG gilt dies auch für Pflegeeltern. Dies zeigt sich insb. daran, dass die Vorschrift auch ein Beschwerderecht der...

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