Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens zum Termin beim FamG
Leitsatz (amtlich)
Das FamG hat gegen die Antragstellerin ein Ordnungsgeld verhängt, weil sie zum Termin nicht erschienen war. Die Entschuldigung lautet dahingehend, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte nicht an dem Termin teilnehmen konnte.
Die Beschwerde hatte Erfolg - das Ordnungsgeld war unzulässig. Sie als Antragstellerin der Ehesache konnte wirksam ohne Anwalt nicht handeln - ihr Erscheinen war daher nicht sinnvoll.
Zwar hätte das Gericht auch auf die Möglichkeit einer Vertretung hinweisen können. Ob eine solche sinnvoll gewesen wäre kann offen bleiben - da nicht erfolgt.
Normenkette
ZPO § 380 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Stendal (Beschluss vom 27.04.2006; Aktenzeichen 5 F 617/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Stendal vom 27.4.2006 ersatzlos aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Das AG hat der Antragstellerin in dem von ihr eingeleiteten Scheidungsverfahren wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung am 27.4.2006 ein Ordnungsgeld i.H.v. 100 EUR auferlegt. Der dagegen von der Antragstellerin eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
Die Beschwerde ist in analoger Anwendung des § 380 Abs. 3 ZPO und der §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 141 Rz. 15); sie ist sachlich auch gerechtfertigt.
Den Erwägungen des AG folgt der Senat nicht.
Die Antragstellerin hat ihr Fernbleiben gebührend damit entschuldigt, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte auf Grund eines unaufschiebbaren Untersuchungstermins nicht an der Verhandlung teilnehmen kann.
Da sie als Antragstellerin der Ehesache ohne Anwalt verfahrensrechtlich wirksam nicht handeln konnte, wäre ihr Erscheinen ohne ihre Vertreterin nicht sinnvoll gewesen.
Die Antragstellerin auf eine Vertretung hinzuweisen, ist zwar im Allgemeinen nicht zu beanstanden. Allerdings geht es in einer Ehesache um höchstpersönliche Dinge, die im Regelfall den beauftragten Anwalt des Vertrauens auch zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung erfordern, auch wenn die Sache rechtlich einfach gelagert sein kann.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erfordert (h. A. vgl. Zöller/Greger a.a.O. § 380 Rz. 10).
Fundstellen
Haufe-Index 1683620 |
FamRZ 2007, 909 |
OLGR-Ost 2007, 290 |
www.judicialis.de 2006 |