Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Zeitz (Aktenzeichen 3 F 100/94) |
Tenor
Die vom Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde gegen die Nichtanordnung einer Nachzahlung (§ 120 Abs. 4 ZPO) ist unzulässig. Die Vorlageverfügung des AG wird aufgehoben und das Verfahren zur abschließenden Entscheidung an das AG zurückgegeben.
Gründe
In einem Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO hatte der Rechtspfleger zunächst die Ratenfreiheit widerrufen, diesen Bescheid jedoch nach Erinnerung der Betroffenen im Hinblick auf die abgelaufene Vierjahresfrist wieder aufgehoben. Der frühere Prozessbevollmächtigte hatte zwischenzeitlich schon einen Antrag nach § 124 BRAGO eingereicht und nach Mitteilung über den Ausgang des Abänderungsverfahrens Beschwerde eingelegt.
Der Rechtspfleger hat die Akten dem OLG vorgelegt.
Die Vorlage an das OLG entbehrt einer Rechtsgrundlage. Sofern ein Rechtsmittel gegeben wäre, hätte das AG zunächst über die Abhilfe oder Nichtabhilfe zu befinden (§ 571 ZPO, § 11 RPflG). Gegen den Beschluss, durch den eine Abänderung einer ratenfreien Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfolgt, steht dem Prozessbevollmächtigten jedoch kein Rechtsmittel zu. Zwar wurde zu früheren Fassungen der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe teilweise die Rechtsansicht vertreten, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eigenes Beschwerderecht zustehe (vgl. OLG Hamm JurBüro 1982, 455). Zwischenzeitlich wurden jedoch die Vorschriften grundlegend geändert, insbesondere wurde der § 127 Abs. 3 ZPO ausdrücklich nur der Staatskasse innerhalb einer kurzen Frist ein Beschwerderecht eingeräumt, soweit keine Raten oder Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet werden. Ausdrücklich bestimmt hinsichtlich der Rechtsbehelfe § 127 Abs. 2 ZPO, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des Abs. 3 angefochten werden kann. Bei einem Abänderungsverfahren ist der frühere Prozessbevollmächtigte auch nicht beteiligt, wenn inzwischen das Hauptverfahren abgeschlossen ist (OLG München v. 18.8.1992 – 12 WF 932/92, OLGReport München 1993, 42 = FamRZ 1993, 580). Die „weitere Vergütung” nach § 124 BRAGO steht dem früheren Prozessbevollmächtigten unter den dort genannten Voraussetzungen zu, sie gibt dem Prozessbevollmächtigten kein Beteiligungsrecht (vgl. Schneider in Riedel-Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 124 Rz. 12 ff.). Für diese Auslegung spricht auch die Bestimmung in § 128 Abs. 2 BRAGO, dass der Urkundsbeamte zur Einreichung einer Abrechnung aufzufordern hat, wenn ergänzende Ansprüche bestehen können. Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht deshalb gegen die Änderung einer Ratenzahlungsanordnung oder Ablehnung einer Nachzahlungsanordnung kein Rechtsmittel zu (ebenso OLG Köln v. 24.4.1997 – 14 WF 36/97, OLGReport Köln 1997, 215).
Ist aber ein Rechtsmittel nicht gegeben, so bestimmt § 11 Abs. 2 RPflG:
„Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist die Erinnerung statt. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.”
Die – unzulässige – Beschwerde ist daher vom Rechtspfleger nach Nichtabhilfe dem Richter zur Entscheidung vorzulegen, der hierüber abschließend entscheidet. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass es sich bei dieser noch zu treffenden Entscheidung nicht um eine i.S.v. § 128 Abs. 3, 4 BRAGO handelt, da es sich nicht um ein Verfahren der Festsetzung handelt.
Naumburg, 12. Mai 2000
Oberlandesgericht
8. Zivilsenat
– Senat für Familiensachen –
Dr. Friederici Hellriegel Horlbog
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Fundstellen