Normenkette
BeurkG §§ 4, 17 Abs. 2; GNotKG §§ 21, 92
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 19.12.2017; Aktenzeichen 10 OH 33/17) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 19.12.2017 wird zurückgewiesen.
II. Das erstinstanzliche Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.962,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 15.08.2016 erhielt die Antragsgegnerin von Rechtsanwalt F., M. den Auftrag zur Beurkundung eines Ehe- und Erbvertrages, der zwischen dem Antragsteller, einem Chefarzt, und seiner damaligen Verlobten T. K. einer halbtags tätigen Dokumentationsassistentin, abgeschlossen werden sollte. Rechtsanwalt F. fügte dem Schreiben einen Vertragsentwurf bei; dieser Entwurf sei - so Rechtsanwalt F. - im Vorfeld mit den zukünftigen Eheleuten beratend erörtert und abgestimmt worden. Die Antragsgegnerin entwarf daraufhin unter Verwendung der wesentlichen Punkte des Anwaltsentwurfs einen notariellen Ehe- und Erbvertrag und übersandte ihn auftragsgemäß an Rechtsanwalt F. In einer begleitenden Email vom 16.08.2016 äußerte die Notarin hinsichtlich der vorgesehenen erbvertraglichen Regelung Bedenken und bat deswegen um eine Besprechung mit dem Rechtsanwalt. Eine Rückmeldung durch Rechtsanwalt F. oder einen der Ehegatten erfolgte jedoch nicht. Am 01.09.2016 sagte Rechtsanwalt F. den für den 02.09.2016 vorgesehenen Beurkundungstermin ab. Wie sich später herausstellte, hatten der Antragsteller und seine Verlobte bereits am 30.08.2016 von der Notarin D. F., B., einen Ehevertrag mit Gütertrennung beurkunden lassen, dessen Inhalt aber nicht bekannt ist.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller und seiner Ehefrau am 06.09.2016 eine erste Kostenberechnung über insgesamt 2.606,10 EUR (brutto), die von einem Gegenstandswert der Beurkundung von 550.948, - EUR ausging (Rechnungsnummer 1081-1/2016). Nach mehrfachen vergeblichen Zahlungserinnerungen und Mahnungen teilte der von dem Antragsteller zwischenzeitlich eingeschaltete Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwalt P., mit Schreiben vom 26.01.2017 der Antragsgegnerin mit, dass sein Mandant "Einwendungen ausschließlich gegen die Festsetzung des Geschäftswertes" erhebe, und verwies unter anderem auf die Kostenberechnung der Notarin F. vom 07.09.2016 mit einer Gebührenforderung von lediglich 2.048,24 EUR (brutto). Die Antragsgegnerin legte daraufhin die Kostenberechnung der Ländernotarkasse zur Überprüfung vor. Die Prüfungsabteilung hielt in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2017 die Annahme eines - aus vier Einzelgeschäftswerten errechneten - Wertansatzes von 915.000, - EUR für gerechtfertigt.
Auf der Grundlage dieser Stellungnahme der Ländernotarkasse erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem Datum des 03.04.2017 eine - berichtigte - Kostenberechnung über insgesamt 3.962,70 EUR (brutto) für die Anfertigung des Entwurfs eines notariellen Ehe- und Erbvertrages (Rechnungsnummer 339-3/2017). Die Kostenberechnung umfasst eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21302 (21100) KV i.V.m. §§ 100, 36, 102, 111 GNotKG in Höhe von 3.310, - EUR sowie außerdem eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 32005 KV in Höhe von 20, - EUR und 19 % MwSt. nach Nr. 32014 KV in Höhe von 632,70 EUR. Der Gebührenberechnung liegt nunmehr die Annahme eines Beurkundungswertes von 915.000, - EUR zugrunde, wobei sich dieser Wert aus den Einzelgeschäftswerten für den Ehevertrag (405.000, - EUR), für den Unterhaltsverzicht/ nachehel. Unterhalt (100.000, - EUR), für den Verzicht Versorgungsausgleich (5.000, - EUR) sowie für erbrechtliche Verfügungen (405.000, - EUR) zusammensetzt.
Gegen die Kostenrechnung vom 03.04.2017 hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 09.06.2017, das die Antragsgegnerin als Kostenbeschwerde aufgefasst und deshalb an das Landgericht weitergeleitet hat, Widerspruch erhoben. Der Gegenstandswert sei - so der Antragsteller - von der Notarin nicht korrekt angesetzt worden. Vor allem aber ergäben sich grundsätzliche Einwendungen: Der von der Notarin erstellte Vertragsentwurf habe sehr weitgehende Regelungen zu seinen Gunsten enthalten, insbesondere hinsichtlich des Ausschlusses von Unterhaltsansprüchen, des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs. Diese Regelungen hätten jedoch im Falle der Ehescheidung einer gerichtlichen Überprüfung mit Sicherheit nicht standgehalten, vor allem angesichts der enormen Einkommensdifferenz, die - ausweislich der Angaben in dem Vertragsentwurf - zwischen seinem, des Antragstellers Nettoeinkommen von 13.500, - EUR und dem Nettoeinkommen seiner Ehefrau von 800, - EUR bestanden habe. Die Unwirksamkeit des Vertrages im Falle der Scheidung habe wiederum zur Folge, dass für die Ehescheidungsfolgen dann insgesamt die gesetzlichen Regelungen gelten würden, was die Parteien jedoch gerade hätten vermeid...