Verfahrensgang
AG Zeitz (Beschluss vom 01.02.2000; Aktenzeichen 3 F 429/99) |
Gründe
Die Parteien sind Eheleute. Sie leben seit September 1999 voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe ist das Kind A., geboren am 16.01.1992 hervorgegangen. Beide Parteien begehren die Alleinsorge.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 01.02.2000 in dem anhängigen Sorgerechtsverfahren dem Kind A. einen Verfahrenspfleger bestellt mit einem Wirkungskreis folgenden Inhalts: "mit dem Kindpersönlich und in Abwesenheit der Eltern, namentlich des betreuenden Elternteils, Kontakt aufzunehmen und alle zweckmäßigen Schritte zu unternehmen, um die tatsächlichen Interessen und Wünsche des Kindes in Erfahrung zu bringen; hierzu zählen namentlich auch die Hinzuziehung des das Kind nicht betreuenden Elternteils sowie die Durchführung oder Vermittlung begleiteter wie auch unbegleiteter Umgangskontakte des Kindes zu diesem."
Gegen diesen Beschluss hat die Kindesmutter am 14.04.2000 Beschwerde eingelegt, mit welcher sie die Aufhebung der Bestellung eines Verfahrenspflegers erstrebt. Sie vertritt die Ansicht, dass die Beiordnung eines Verfahrenspflegers für das Kind nicht dessen Wohl entspreche. Das Kind sei ohnehin durch die mehrfachen Anhörungen in einem solchen Verfahren schon belastet. Der Verfahrenspfleger könne auch nicht mehr herausfinden, als sich bei der richterlichen Anhörung ergebe.
Das Amtsgericht hat mit entsprechenden Nichtabhilfebeschluss dem Senat die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kindesmutter steht ein Beschwerderecht nicht zu.
Mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 01.07.1998 wurde die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG gesetzlich eingeführt. Ein ausdrückliches Beschwerderecht wurde in vorgenannter Vorschrift nicht geregelt.
Ob eine Entscheidung nach § 50 FGG anfechtbar ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. So vertreten das OLG Hamm (FamRZ 1999, 41), OLG München (FamRZ 1999, 667), OLG Karlsruhe (FF 3/00, 99) und OLG Köln (FamRZ 2000, 487) die Auffassung, dass die Möglichkeit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG bestehe. Den Eltern stehe wegen des Eingriffs in ihr Sorgerecht (§ 20 FGG) die Beschwerdemöglichkeit zu, denn im Umfang der Pflegerbestellung würden sie ihre Vertretungsbefugnis verlieren. Das Elternrecht würde auch in der Wahrnehmung sämtlicher Belange und Interessen umfassend berührt (OLG Karlsruhe, aaO.). Sie hätten deshalb einen Anspruch, die Rechtmäßigkeit der Pflegerbestellung prüfen zu lassen (OLG Hamm, aaO.).
Dagegen sieht das Brandenburgische OLG (FF 3/00, 99) einen Eingriff in die Elternrechte als nicht gegeben an. Die Eltern würden ihre Vertretungsbefugnis mit der Pflegerbestellung für das Kind nicht verlieren. Analog dem Betreuungsverfahren (§ 67 FGG) könne deshalb die Bestellun- nicht selbstständig angefochten werden. Nach OLG Düsseldorf (FamRZ 2000, 249) und OLG Celle (FG Prax. 1999, 180) ist die Pflegerbestellung eine verfahrensleitende Verfügung, welche nicht zur Anfechtung berechtige (ebenso Engelhardt in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 50 Rdn. 26). Das OLG Düsseldorf hält auch ein Anfechtungsbedürfnis für nicht gegeben, da das Rechtsmittelgericht auch sonst in die Gestaltung des Verfahrens nicht unmittelbar eingreifen könne (aaO.).
Der letztgenannten Rechtsmeinung schließt sich der Senat an. Nach Auffassung des Senates können die Eltern die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ihr Kind nicht mit einer selbstständigen Beschwerde anfechten. Die Rechtsnorm des § 50 FGG wurde eingefügt, um die Kindesinteressen in die Personen des Kindes betreffenden Verfahren zu wahren und zu stärken. Dabei ist es für die am Kindeswohl zu orientierende Entscheidung von besonderer Bedeutung, dass die Interessen in einer Weise in das Verfahren eingebracht werden, die der grundrechtlichen Position des Kindes Rechnung tragen (Deutscher Bundestag, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/4899). Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, FamRZ, 1999, 85) hat ausgeführt: "...das Kind hat als Grundrechtsträger Anspruch auf staatlichen Schutz seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG ... Zugleich bildet das Wohl des Kindes den Richtpunkt für den staatlichen Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Bei einer Interessenkollision zwischen Eltern und Kind ist das Kindeswohl der bestimmende Maßstab Die Einführung des § 50 FGG in das Gesetz verschafft dem Kind in diesen Verfahren ein weitreichenderes rechtliches Gehör als es die Anhörung vor dem Jugendamt oder dem zuständigen Richter ermöglicht. Ohne Verfahrenspfleger wäre das betroffene Kind auf den Vortrag seiner Eltern und die Ermittlungen des Gerichtes angewiesen, während beide Elternteile ihre Interessen eigenständig wahren und vertreten können. Das Kind erhält somit als materiell Beteiligter zusätzlich aus eigenem Recht einen formell Verfahrensbeteiligten, den Verfahrenspfleger (Keidel/Kuntze/Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 50 Rdn. 22)....