Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenbezug einer Partei stellt keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich dar
Leitsatz (amtlich)
Die Tatsache, dass eine Partei schon eine Rente bezieht, ist keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Das sog. Renterprivileg steht einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht entgegen. Eine Aussetzung kann nur auf der Grundlage des VAÜG erfolgen.
Normenkette
SGB VI § 101; VAÜG §§ 2-3
Verfahrensgang
AG Halberstadt (Urteil vom 24.08.2005; Aktenzeichen 8 F 337/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der LVA Sachsen-Anhalt wird das Urteil des AG Halberstadt vom 24.8.2005 - 8 F 337/03 - im Ausspruch zum Versorgungsausgleich aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das FamG zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gerichtskosten für das Rechtsmittel werden nicht erhoben.
Gründe
Durch Verbundurteil wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich ausgesetzt. Dies mit der Begründung, dass der ausgleichspflichtige Ehemann schon eine EU-Rente bezieht und aufgrund des sogen. Rentnerprivilegs sei deshalb die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auszusetzen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der LVA Sachsen-Anhalt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Ein Fall der Aussetzung nach dem VAÜG liegt erkennbar nicht vor. Auf diese Vorschriften stützt sich die Entscheidung auch nicht. Die Rechtsauffassung des FamG geht davon aus, dass dann, wenn das Rentnerprivileg des § 101 SGB VI eingreift, der Versorgungsausgleich auszusetzen sei. Diese Rechtsansicht ist, wie die LVA zutreffend ausführt, nicht mit dem Gesetz vereinbar. Die Vorschrift lautet (Auszug):
"SGB 6 § 101
Beginn und Änderung in Sonderfällen
(1) Befristete Renten ...
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten ...
(3) Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung des FamG über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird. Bei einer unmittelbar anschließenden höheren Rente wird der Abschlag schon vor diesem Zeitpunkt vorgenommen, soweit dies nicht zu einer Unterschreitung der vorangegangenen Rente führt. Entsprechendes gilt, wenn sich aufgrund einer Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Zuschlag des Ausgleichsberechtigten mindert. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983 (BGBl. I, 105) in der jeweils geltenden Fassung ist der Rentenbescheid des Leistungsberechtigten bei rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentenleistung aus der Versicherung des anderen Ehegatten oder Lebenspartners mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns dieser Rente aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden."
Der gesetzliche Wortlaut bietet keine Anhaltspunkte für eine Aussetzung. Da die Aussetzung ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist, muss die Entscheidung des FamG aufgehoben und zur Sachentscheidung an das FamG zurückverwiesen werden.
Fundstellen