Leitsatz (amtlich)
Die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch führt für sich betrachtet nicht zur Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des als Eigentümer eingetragenen Schuldners. Das Grundbuchamt kann daher vor dem Vollzug von Verfügungen des Schuldners über das Grundstückseigentum den Nachweis des Ausscheidens der Liegenschaft aus der Masse verlangen. Die hierzu notwendige Freigabeerklärung des Treuhänders bedarf der Form des § 29 GBO.
Verfahrensgang
AG Haldensleben (Aktenzeichen ...) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Haldensleben - Grundbuchamt - vom 10.4.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind als Miteigentümer des im Grundbuch von O. Blatt 2062 eingetragenen Grundstücks zu je ½ Anteil im Grundbuch eingetragen. Über das Vermögen der Beteiligten zu 1. ist mit Beschluss des AG Magdeburg - Insolvenzgericht - (Gesch.-Nr.: 350 IK 460/12 s) das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt W. K. bestellt. Am 9.7.2012 wurde ein Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen, der am 19.12.2012 wieder gelöscht wurde.
Mit notariellem Vertrag vom 4.4.2013 des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten (UR-Nr. 232/2013) veräußerten die Beteiligten zu 1. und 2. das Grundstück an die Beteiligten zu 3. und 4. zu einem Kaufpreis i.H.v. 20.000 EUR. In § 3 des Vertrages heißt es, dass zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem gekauften Grundstück der Verkäufer die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung gem. § 883 BGB im Grundbuch an rangbereiter Stelle bewillige und der Käufer diese beantrage und schon heute wiederum die Löschung derselben Zug um Zug mit der Umschreibung im Grundbuch, vorausgesetzt, dass Zwischeneintragungen ohne Zustimmung des Käufers nicht erfolgt seien. In § 9 des Vertrages beauftragten die Beteiligten ihren Verfahrensbevollmächtigten, den Vollzug des Vertrages durchzuführen.
Mit Schreiben vom 8.4.2013 hat dieser gem. § 15 GBO beantragt, die Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber in das Grundbuch einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 10.4.2013 hat das AG Haldensleben - Grundbuchamt - ihn darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung einer Auflassungsvormerkung Hindernisse entgegenstünden, zu deren formgerechter Behebung gem. § 18 GBO eine Frist von sechs Wochen bestimmt werde. Über das Vermögen der Beteiligten zu 1. sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Löschung des Insolvenzvermerks sei kein Nachweis dafür, dass diese ihre Verfügungsmacht wiedererlangt habe. Zum Nachweis, dass sie über ihren Miteigentumsanteil wieder frei verfügen könne, seien dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO die Freigabeerklärung des Treuhänders nebst Nachweis des Zugangs an die Schuldnerin oder Nachweis der Beendigung des Insolvenzverfahrens vorzulegen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schreiben vom 11.7.2013 beim AG Haldensleben Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum ein gelöschter Insolvenzvermerk das Grundbuchamt berechtigen solle, den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 15.7.2013 hat das AG der Beschwerde unter Verweis auf den Beschluss des OLG Naumburg vom 28.6.2013 (Geschäfts-Nr.: 12 Wx 8/13) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 23.7.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten beim AG Haldensleben ein Schreiben des AG Magdeburg vorgelegt, in dessen Anlage ihm eine einfache und nicht unterschriebene Abschrift des Treuhänders der Beteiligten zu 1. zur Kenntnisnahme übersandt wurde, in dem dieser ausführt, dass er in seiner Eigenschaft als Treuhänder erkläre, dass das Grundvermögen, Grundbuch von O., Blatt 2062 aus der Insolvenzmasse freigegeben werde.
II. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes (§ 18 Abs. 1 GBO) ist nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zwar seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten nicht ausdrücklich in deren Namen ("lege ich Beschwerde ein") gestellt worden. Allerdings ist sie dahin auszulegen, dass sie im Namen aller Beteiligten (§ 15 Abs. 2 GBO) eingelegt worden ist (z.B. BGH NJW 1985, 3070; Demharter, GBO, Rz. 20 zu § 15 m.w.N.).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Grundbuchamt hat zu Recht den Nachweis der Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse in der Form des § 29 GBO gefordert, auch wenn der Insolvenzvermerk inzwischen gelöscht worden ist. Denn während eines fortdauernden Insolvenzverfahrens ist stets vom Bestehen einer Verfügungsbeschränkung i.S.d. §§ 304 Abs. 1 Satz 1, 80, 81 InsO auszugehen. Diese tritt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Die Eintragung des Insolvenzvermerkes im Grundb...