Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung des Ausgleichswerts von Anrechten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL.
Verfahrensgang
AG Merseburg (Beschluss vom 27.11.2013; Aktenzeichen 19 F 198/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Merseburg vom 27.11.2013 (19 F 198/13 S) unter II. 5. Absatz wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts VBL klassik des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Az.:...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 38,01 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.4.2013, nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 18. Satzungsänderung übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.260 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf den am 17.5.2013 zugestellten Antrag hat das AG - Familiengericht - Merseburg die am 21.6.1996 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin am 27.11.2013 (Az.: 19 F 198/13 S) geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter Ziff. II. 5. Absatz im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Az.:...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 39,13 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.4.2013, übertragen.
Gegen den ihr am 10.12.2013 zugestellten Beschluss hat die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) mit Schriftsatz vom 3.1.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der von ihr vorgeschlagene Ausgleichswert zu korrigieren sei, weil der Berechnung des Ausgleichswertes in Versorgungspunkte ein versicherungsmathematisches Alter von 43 Jahren zu Ende der Ehezeit zugrunde gelegen habe, tatsächlich aber 44 Jahre zu berücksichtigen seien.
II. Die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist gem. §§ 228, 58 ff. FamFG zulässig und in der Sache begründet.
Nach der von der Beteiligten zu 1) nunmehr mit der Beschwerdeeinlegung erteilten Auskunft vom 3.1.2014 ergibt sich bei einem mitgeteilten Ehezeitanteil von 43,02 Versorgungspunkten ein Ausgleichswert von 38,01 Versorgungspunkten. Dieser Ausgleichswert ist gem. §§ 5, 10 Abs. 1 und 3 VersAusglG im Wege der internen Teilung auf die Antragstellerin zu übertragen.
Nach Auffassung des Senats (so bereits mit Beschl. v. 10.4.2014 - 8 UF 145/13) bestehen gegen die Ermittlung eines Ausgleichswertes durch die Beteiligte zu 1) keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) nicht verletzt. Zwar entspricht der vorgeschlagene Ausgleichswert (nach Abzug der Teilungskosten) nicht der Hälfte des Ehezeitanteils; vielmehr ist er mit dem Ehezeitanteil nahezu identisch. Diese durchgeführte Berechnung entspricht jedoch § 32a VBL-Satzung in seiner hier maßgeblichen und vom Bundesministerium für Finanzen als zuständiger Aufsichtsbehörde genehmigten Fassung. Danach wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zunächst das während der Ehezeit erworbene Anrecht der ausgleichspflichtigen Person in einen Barwert umgerechnet. Sodann wird die Hälfte dieses Barwerts nach Abzug der Teilungskosten für die ausgleichsberechtigte Person in Versorgungspunkte umgerechnet. Die bei der Ermittlung des Ausgleichswerts jeweils anzuwendenden Barwertfaktoren sind Teil des technischen Geschäftsplans der Beteiligten zu Ziff. 1, der gleichfalls aufsichtsrechtlich genehmigt wurde. Die Barwertfaktoren beruhen auf versicherungsmathematischen Grundsätzen und berücksichtigen die individuellen biometrischen Risiken der Versicherten, weit etwa das Alter, die Lebenserwartung u. dgl.. Durch die hälftige Teilung des ermittelten Barwertes findet wertmäßig eine gleichwertige Teilung des Anrechts statt, wie sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG vorgeschrieben ist. In den Grenzen des § 11 Abs. 1 VersAusglG ist der Versorgungsträger bei der Ermittlung des Ausgleichswertes grundsätzlich frei; der Halbteilungsgrundsatz erfordert i.V.m. § 5 Abs. 1 VersAusglG keine exakte zahlenmäßige Halbierung des in der jeweiligen Bezugsgröße ausgedrückten Ehezeitanteils (Hoppenz, Familienrecht, 9. Aufl. 2009, § 10 Rz. 2 a.E.; Breuers, Juris-PK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 11 VersAusglG, Rz. 15 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144, 56, rechte Spalte). Die vom OLG Celle (FamRZ 2014, 305) geäußerten Bedenken gegen die Verwendung geschlechterverschiedener Barwertfaktoren teilt der Senat nicht (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148).
Demzufolge ist die von der Beteiligten zu 1) praktizierte Berechnungsweise nicht zu beanstanden (so auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2013 - 8 UF 129/13 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, a.a.O.; a.A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.11.2013 - 6 UF 55/13 - zitiert nach juris).
Der Antragsgegner wird durch die Berechnungsweise auch nicht benachteili...