Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderungsgrund i.S.d. § 323 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Kein Abänderungsgrund liegt vor, wenn im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung kurz vor Jahresschluss (hier: 21.11.) nicht geltend gemacht wird, dass ab 1.1. des Folgejahres die Steuerklasse sich zwingend ändert.
Normenkette
ZPO § 323
Verfahrensgang
AG Wittenberg (Beschluss vom 31.07.2007; Aktenzeichen 4a F 442/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Wittenberg vom 31.7.2007 wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, weil das AG zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung verneint hat.
Gründe
Dabei wird zur Problematik der Steuerklassenänderung nur bemerkt, dass darin kein Abänderungsgrund liegt, weil diese Änderung schon im Vorprozess hätte geltend gemacht werden können. Die Änderung war im Zeitpunkt der dortigen letzten mündlichen Verhandlung vom 21.11.2006 absehbar, denn ab dem 1.1.2007 musste ein Steuerklassenwechsel erfolgen.
Zur Frage der Vorhersehbarkeit und früheren Berücksichtigung hat das OLG Hamm am 23.2.1978 entschieden (3 WF 248/77):
"... Soweit der Kläger auf sein geringeres Monatseinkommen hinweist, weil er in eine andere Steuerklasse umgestuft worden ist, macht er einen Umstand geltend, der hier nicht berücksichtigt werden kann. Denn wesentlich ist eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse nur dann, wenn sie, ihre damalige Voraussehbarkeit unterstellt, nach dem Ermessen des Gerichts schon früher zu einem anderen Urteil geführt hätte (so auch Thomas/Putzo, 9. Aufl., § 323 Anm 4a; vgl. ferner Köhler, Unterhaltsrecht, 4. Aufl. S 195). Von Bedeutung ist also auch der Umstand, ob eine bestimmte künftige Entwicklung bereits bei Vergleichsabschluss vorhersehbar gewesen und deshalb zu berücksichtigen ist. Dies hat seinen Grund darin, dass bei künftig fällig werdenden Leistungen wie z.B. Unterhaltszahlungen es im Interesse der Parteien liegt, eine längerfristige Regelung zu erhalten, die ihnen eine Planung der Lebenshaltung über einen längeren Zeitraum erlaubt. Daher müssen überschaubare Entwicklungen in die Regelung miteinbezogen werden, um von vornherein vermeidbare Prozesse auszuschließen. Vorhersehbar ist aber ohne weiteres die anderweitige Einstufung in steuerrechtlicher Hinsicht nach Scheidung einer Ehe. Wenn diese Tatsache, mag sie auch hart sein und nicht gerechtfertigt erscheinen, dem Kläger nicht bekannt gewesen ist, so berechtigt ihn das "böse Erwachen" nicht zu einer Abänderung der Unterhaltsrente. Anderenfalls wäre die Beklagte in ihren Dispositionen allzu abhängig von subjektiven Faktoren auf Seiten des Klägers"...(OLG Hamm vom 23.2.1978).
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller (§ 1 GKG, Nr. 1812 Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG), außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1852792 |
FamRZ 2008, 797 |
OLGR-Ost 2008, 339 |