Leitsatz (amtlich)
1. Bis zum 31.12.2000 erfasste die Beschlagnahme des Grundstücks das aufstehende selbstständige Gebäudeeigentum nicht.
2. Zu den vom Grundbuchamt zu prüfenden Voraussetzungen für das Anlegen eines Gebäudegrundbuchblattes.
3. Im vermögensrechtlichen Verfahren wird kein selbstständiges Gebäudeeigentum verbindlich festgestellt.
4. Der Eintragungsvermerk „Gebäudeeigentum gem. § 4 Gebäudegrundbuchverfügung” ist teilweise unzulässig und in diesem Umfang von Amts wegen zu löschen.
Verfahrensgang
LG Stendal (Beschluss vom 02.08.2002; Aktenzeichen 25 T 99/01) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der Zivilkammer 5 des LG Stendal vom 2.8.2002, Geschäftszeichen: 25 T 99/01, teilweise abgeändert:
Das Grundbuchamt wird angewiesen im Bestandsverzeichnis des Gebäudegrundbuchs von M., Bl. 255 von dem Vermerk „Gebäudeeigentum gem. § 4 Gebäudegrundbuchverfügung” die Worte „gemäß § 4 Gebäudegrundbuchverfügung” zu löschen. Ebenso sind in Abteilung II lfd. Nr. 1 des Grundbuchs von M. Bl. 256 von dem Vermerk „Gebäudeeigentum gem. § 4 Gebäudegrundbuchverfügung für den jeweiligen Gebäudeeigentümer …” die Worte „gemäß § 4 Gebäudegrundbuchverfügung” zu löschen.
Im Übrigen wird der Beschluss des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 1) an das LG Stendal zurückverwiesen, dem auch die Auslagenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde vorbehalten bleibt.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 Euro.
Gründe
I. Das Grundstück Flur 3, Flurstück 433/200 der Gemarkung M. war zunächst unter lfd. Nr. 107 im Grundbuch von M. Bl. 133 eingetragen. Aus dem Grundbuch ging Volkseigentum, Rechtsträger LPG (P) K. hervor. In einem durch Herrn A. M. betriebenen Restitutionsverfahren wurde am 8.7.1994 bzw. 1.8.1994 eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und der verfügungsberechtigten Treuhandanstalt getroffen, in die im Weiteren u.a. eine Agrargenossenschaft Schwarzbuntzucht F. e. G. und der Beteiligte zu 2) (dort Beteiligter zu VIII) einbezogen waren. Zum Gegenstand dieser Vereinbarung gehörte auch das Grundstück Flur 3, Flurstück 433/200. Hierzu heißt es in dem Vertrag:
„1. Es werden – die in der Anlage 1 aufgeführten Vermögenswerte an den Berechtigten zurückübertragen. Die Rückübertragung umfasst ebenfalls die auf den betreffenden Grundstücken aufstehenden Gebäude.
Die Rückübertragung umfasst nicht die auf den betreffenden Flurstücken– 433/200, Flur 3, Gemarkung M. aufstehenden Gebäude (Eigenheime) bzw. bauliche Anlagen (Anlage 2). Eigentümer dieser Gebäude und baulichen Anlagen sind gem. Art. 233 §§ 2a und 2b EGBGB die Beteiligten zu – VIII –
16. – Der Beteiligte zu I. verpachtet nach rechtskräftiger Rückübertragung das Flurstück 433/200, Gemarkung M., eine Teilfläche von 1,7000 ha (Reitplatz) zunächst für eine Laufzeit von 10 Jahren an die Beteiligte zu VIII–Die Einzelheiten sind in dem Pachtvertrag zwischen dem Beteiligten zu I. und dem Beteiligten zu VIII zu regeln –
19. Die Vereinbarung ist dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Halle zu übergeben. Der Berechtigte und die Verfügungsberechtigte beantragen die Feststellung durch Bescheid–
22. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Halle wird gebeten, gem. § 34 VermG die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen –”.
Aus der Anlage 2 zur Vereinbarung geht hervor, dass „Gebäude”, wie der Richterturm, die WC-Anlage, zwei Versorgungsstände, die Wasserversorgungsanlage und die komplette Einfriedung Eigentum der Beteiligten zu 2) seien.
Am 29.8.1994 erließ das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Feststellungsbescheid nach § 31 Abs. 5 S. 3 VermG. Ziff. 2. mit folgendem Inhalt:
„Bezüglich der Mehrzahl der noch vorhandenen Vermögenswerte haben sich die Beteiligten gemäß der in der Anlage beigefügten Vereinbarung geeinigt, die hiermit festgestellt wird”.
Das Landesamt ersuchte das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs, woraufhin das Grundstück 433/200 am 20.3.1995 nach Bl. 195 des Grundbuchs von M. übertragen und dort unter lfd. Nr. 14 vermerkt wurde. Eigentümer war A. M..
Im Januar 1998 wandte sich der Beteiligte zu 2) an den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Magdeburg mit dem Antrag auf Feststellung seines Gebäudeeigentums. Der Oberfinanzpräsident hielt sich für unzuständig, da nach der Schilderung des Beteiligten zu 2) die Gebäude nicht von der LPG, sondern durch die Sportgemeinschaft T. errichtet worden seien. Dies teilte er dem Beteiligten zu 2) am 6.2.1998 mit. Im April 1999 beantragte der Beteiligte zu 2) daraufhin die Anlegung eines Grundbuchblattes.
Durch Beschluss vom 12.5.1999 (33 K 8/98 – AG Genthin) wurde die Zwangsversteigerung u.a. auch des Flurstücks 433/200 angeordnet. Im Versteigerungstermin am 28.12.2000 war der Beteiligte zu 2) vertreten und wies vor Zuschlagserteilung auf seinen Antrag beim Grundbuchamt hin. Der Beteiligte zu 1) blieb mit einem Gebot von 365.000 DM Meistbietender und erhielt mit Beschluss vom gleichen Tag den Zus...