Entscheidungsstichwort (Thema)
Wesentlichkeitsschwelle für einen Abänderungsantrag hinsichtlich des Kindesunterhalts
Leitsatz (amtlich)
Die Wesentlichkeitsschwelle des § 238 Abs. 1 Satz 2, 4 FamFG für einen Abänderungsantrag des Kindes auf erhöhten Unterhalt ist auch dann überschritten, wenn sich die Bedarfssätze geändert haben und im Wege der Abänderung nicht mehr als das unterhaltsrechtliche Existenzminimum verlangt wird (hier Abänderung von Regelbetrag auf Mindestunterhalt).
Normenkette
FamFG § 238 Abs. 1 Sätze 2, 4, Abs. 4
Verfahrensgang
AG Wittenberg (Beschluss vom 02.11.2009; Aktenzeichen 4a F 640/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Wittenberg vom 2.11.2009 (Az.: 4a F 640/09) abgeändert und der Antragstellerin für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. aus W. bewilligt.
Gründe
Hierzu wird bereits unabhängig von der erneuten Änderung des Mindestunterhalts zum 1.1.2010 lediglich ergänzend angemerkt, dass wenn eine Änderung der Bedarfssätze -hier vom Regelbetrag zum Mindestunterhalt der ersten Altersstufe - aufgerundet zunächst bis zum 31.12.2009 eine Erhöhung von lediglich 7 % ausmacht, die Wesentlichkeitsschwelle des § 238 Abs. 1 Satz 2, 4 FamFG für die Erhebung eines Antrags auf Abänderung des geschuldeten Kindesunterhalts überschritten ist, da das die Abänderung begehrende Kind vom gesteigert erwerbspflichtigen Antragsgegner nicht mehr als das unterhaltsrechtliche Existenzminimum verlangt (vgl. u.a. OLGReport Hamm 2004, 272 zur Vorschrift des § 323 ZPO).
Anzumerken ist außerdem, dass die Antragstellerin bei ihrer endgültigen Antragstellung die bis zur letzten mündlichen Verhandlung gezahlten Unterhaltsvorschusszahlungen einzubeziehen haben wird - insoweit Forderungsübergang nach § 7 UVG.
Daneben weist der Senat darauf hin, dass die §§ 113 Abs. 1, 39 FamFG bei einer Entscheidung über einen Verfahrenskostenhilfeantrag für sämtliche Familienstreitsachen trotz der Anwendung der Regelungen der ZPO zwingend -weil ausdrücklich nicht ausgenommen- eine Rechtsmittelbelehrung vorsehen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 2326666 |
FamRZ 2011, 754 |
FamFR 2010, 260 |
NJW-Spezial 2010, 389 |