Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Verwerfung eines Richterablehnungsgesuchs als unzulässig.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 10.01.2006; Aktenzeichen 11 O 2327/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 10.1.2006 aufgehoben und das Ablehnungsverfahren an den entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Vertreter der abgelehnten Einzelrichterin zur erneuten Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beklagten zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der ersten Instanz vorbehalten.
Gründe
A. In dem dem Ablehnungsverfahren zugrunde liegenden Ausgangsprozess nimmt der Kläger den Beklagten auf Berichtigung des Grundbuches im Hinblick auf eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für ein Leitungs- und Anlagenrecht an einem unterirdisch über dem Grundstück des Beklagten verlaufenden Schmutzwasserkanal in Anspruch.
Nachdem das ursprünglich angerufene AG Quedlinburg den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.2.2005 an das LG Magdeburg verwiesen hatte, hat die mit der Sache zunächst befasste Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg am 26.7.2005 beschlossen, über den streitigen Verkehrswert des Grundstückes Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Im Übrigen hat sie die Parteien darauf hingewiesen, dass sie nicht beabsichtige, das von dem Beklagten beantragte Schriftsachverständigengutachten über die Echtheit der von dem Kläger vorgelegten Urkunden einzuholen.
Nach Wechsel in der Besetzung der 11. Zivilkammer ist die abgelehnte Einzelrichterin für das Verfahren zuständig geworden. Mit Beschluss vom 11.10.2005 hat sie dem Beklagten eine Beibringungsfrist nach § 356 ZPO i.V.m. § 379 ZPO für die Einzahlung des Vorschusses für die Einholung des Verkehrswertgutachtens gesetzt.
In dem nach ergebnislosen Ablauf der Beibringungsfrist anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2006 hat der Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen von ihm persönlich verfassten, schriftlich vorbereiteten Befangenheitsantrag überreicht.
Er hat die Ansicht vertreten, dass die Verfahrensleitung der abgelehnten Richterin erkennen ließe, dass sie dem Rechtsstreit und insb. ihm als Partei nicht unvoreingenommen gegenüber stünde. Hierzu hat er behauptet, er habe durch die Prozessleitung den Eindruck gewinnen müssen, dass dem Kläger einseitig Vorteile eingeräumt würden, während er selbst in der Ausübung seiner Parteirechte behindert werde. So sei die abgelehnte Richterin dem Beweisantrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Echtheit der vorgelegten Urkunden nicht nachgekommen. Sie habe ihn dagegen aufgefordert, den Kostenvorschuss für ein von ihm selbst als entbehrlich erachtetes Verkehrswertgutachten seines Grundstückes zu zahlen, was gleichfalls Zweifel an der Objektivität der Richterin aufkommen lasse.
Die erkennende Richterin hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2006 einen Beschluss verkündet, mit dem sie das Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass dem Befangenheitsantrag des Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis fehle, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich angebracht worden sei. Der Beklagte habe das Ablehnungsgesuch bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung schriftlich verfasst, ohne dass ihm die Prozessleitung der abgelehnten Richterin in der mündlichen Verhandlung bekannt gewesen sei. Dass er mit dem Antrag kein ernsthaftes Anliegen verfolge, werde auch darin deutlich, dass er die Befangenheit der Richterin lediglich pauschal behauptet habe, ohne auch nur ansatzweise konkrete Gründe mitzuteilen, die diese Einschätzung stützen könnten.
Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte mit einem am 23.1.2006 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er beanstandet die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und meint, die abgelehnte Richterin habe über das Ablehnungsgesuch nicht selbst befinden dürfen, sie hätte den Befangenheitsantrag vielmehr ihrem geschäftsverteilungsplanmäßigen Vertreter gem. §§ 45 Abs. 1, 47 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung vorlegen müssen. In der Sache trägt er - unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - ergänzend vor, dass er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck habe gewinnen müssen, dass die abgelehnte Richterin ihn in der Ausübung seiner Parteirechte einseitig behindern wolle. Die abgelehnte Einzelrichterin sei bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage insb. nicht bereit gewesen, sich mit dem Vorbringen des Beklagten inhaltlich auseinander zu setzen. Insbesondere habe sie abgelehnt, den von ihm erhobenen Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB zu berücksichtigen. Den Verweisungsbeschluss des AG Quedlinburg habe sie überdies sehr harsch kritisiert, womit sie zu erkennen gegeben habe, dass ihr daran gelegen sei, ein "berufungsfähiges Urteil" in der Sache zu verhindern.
Die abgelehnte ...