Leitsatz (amtlich)
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei VBL-Anrechten trotz der erneuten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.03.016 (Az.: IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) zur Unwirksamkeit der VBL-Satzung hinsichtlich der Ermittlung von Spargutschriften.
Verfahrensgang
AG Dessau-Roßlau (Beschluss vom 03.11.2016; Aktenzeichen 3 F 590/15) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ziffer 2. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 02.11.2016, erlassen am 03.11.2016, zurückzuweisen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich ausschließlich gegen die Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Beschlusses richtet, dürfte keinen Erfolg haben.
Zwar ist richtig, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die in der Satzung des
weiteren Beteiligten zu 2. enthaltenen Regelungen zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge unwirksam seien.
Das hindert in der vorliegenden Sache indes nicht, wie durch die angefochtene Entscheidung geschehen, die interne Teilung der in der für den Versorgungsausgleich maßgebenden Ehezeit erworbenen Anwartschaften durchzuführen.
In dem Verfahren 3 UF 191/16 OLG Naumburg/ 11 F 60/15 AG Köthen betreffend vergleichbare, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworbener Anwartschaften hat der Senat im Rahmen eines an die Beteiligten ergangenen Beschlussentwurfs zur Problematik der Unwirksamkeit der Regelungen für rentenferne Jahrgänge in der VBL-Satzung ausführlich Stellung genommen und sich für die Durchführung ausgesprochen; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ist infolge Rechtsmittelrücknahme rechtskräftig.
Im Einzelnen hat der Senat ausgeführt:
Gründe
"...Denn anders als es die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdegesuch erstrebt, ist der angefochtene amtsgerichtliche Beschluss nicht bezüglich der vorerwähnten Anrechte abzuändern und das Versorgungsausgleichsverfahren wegen des VBL-Anrechts der Antragstellerin und wegen der erneut vom Bundesgerichtshof festgestellten Unwirksamkeit der geänderten VBL-Satzung (VBLS) zur Ermittlung des Startguthabens der dort Versicherten auszusetzen.
Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in zwei neuen Entscheidungen vom 09.03.2016 (Az. IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15), nachdem er bereits durch Urteil vom 14.11.2007 (Az.: IV ZR 74/06, abgedruckt in: BGHZ 174,127 und FamRZ 2008, 395) die Unwirksamkeit der in § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) getroffenen Regelung zur Neustrukturierung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs. 1 GG infolge sachwidriger Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten erklärt hatte, nunmehr erneut auch die unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung des § 79 I a VBLS und der danach vorgesehenen Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Startguthaben der Versicherten wegen Sachwidrigkeit und eines somit wiederholt gegebenen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten für unwirksam hinsichtlich der sie betreffenden Übergangs- und Besitzstandsregelung erklärt hat.
Konkret hat der Bundesgerichtshof hierzu in seiner Entscheidung vom 09.03.2016, Az.: IV ZR 9/15, (Ziffern 19, 20, 21 nach juris) im Kern ausgeführt:
"Das Berufungsgericht sieht zwar richtig, dass die in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehene Vergleichsberechnung als solche die vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der Unverfallbarkeitsfaktor nunmehr aus kompatiblen Werten errechnet wird.
Ebenfalls zu Recht erkennt es aber eine neu geschaffene Ungleichbehandlung darin, dass die Ausgestaltung der Übergangsregelung bestimmte Versicherte von vorneherein von einem Zuschlag ausschließt, so dass diese weiterhin auf ihre gemäß § 79 Abs. 1 VBLS errechnete, mit der Neufassung der Übergangsregelung wieder für verbindlich erklärte Anwartschaft verwiesen bleiben. Nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 VBLS wird die, einen möglichen Zuschlag begründende, Vergleichsanwartschaft nur ermittelt, wenn der nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 VBLS errechnete, um 7,5 Prozentpunkte geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert übersteigt. Dies schließt, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, alle Versicherten aus, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst - jeweils vereinfachend auf ganze Jahre gerechnet - nicht älter als 25 Jahre oder zum Umstellungsstichtag 41 Jahre und jünger gewesen sind, weil der für sie ermittelte Unverfallbarkeitsfaktor rechnerisch belegbar das 2,25-fache der Zahl ihrer Pflichtversicherungsjahre nicht übersteigen kann. Ebenfalls rechnerisch belegbar bleiben über die vom Berufungsgericht genannten Gruppen hinaus Versicherte der zum Umstellungsstichtag zwischen 42 und 49 Jahre alten Jahrgänge - in Abh...