Leitsatz (amtlich)
Die Aussetzung ist eine Zwischen- und keine Endentscheidung (BGH v. 4.12.2002 – XII ZB 12/00, FamRZ 2003, 1005). Der Senat hat seine anderslautende Rechtsauffassung aufgrund dieser Entscheidung des BGH aufgegeben (OLG Naumburg v. 20.1.2003 – 8 UF 230/02, FamRZ 2003, 1017). Der Verbund ist damit nicht beendet mit der Folge, dass auch eine einheitliche Kostenentscheidung nicht ergehen kann, denn erst mit der abschließenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich steht der Wert dieses Verfahrensteils fest und die Prozess- und Verhandlungsgebühr kann dann berechnet und festgesetzt werden.
Der Versorgungsausgleich ist nach der Einkommensangleichung auf Antrag durchzuführen, vor derselben auf Antrag, wenn die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ausgleich eingetreten sind. Dies ständig zu prüfen und ggf. den notwendigen Antrag zu stellen ist Teil des anwaltlichen Mandats, das fortbesteht.
Verfahrensgang
AG Schönebeck (Beschluss vom 21.07.1998; Aktenzeichen 5 F 26/97) |
Tenor
Das Urteil des AG Schönebeck vom 21.7.1998, Az.: 5 F 26/97, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:
Der Versorgungsausgleich wird gem. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt.
Die Kostenentscheidung im Urteil vom 21.7.1998 wird aufgehoben.
Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Wert der Beschwerde: 500 Euro.
Gründe
Das AG hat durch Urteil vom 21.7.1998 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Versorgungsträger i.S.v. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB – hier: OFD Magdeburg – form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt, da der Versorgungsträger nicht am Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beteiligt wurde. Mangels Zustellung der Entscheidung begann für die OFD die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Das Ende der Ehezeit liegt vor der Währungsumstellung. Aus diesem Grund werden die Anrechte in DM bewertet und alle Rechenoperationen auf DM-Basis durchgeführt. Die Ergebnisse und Teilergebnisse werden in Euro wiedergegeben.
Die Parteien haben in der Ehezeit vom 1.9.1986 bis 30.4.1997 folgende Anrechte erworben:
a) der am 21.11.1964 geborene Antragsgegner:
Ges. Rentenversicherung, monatlich 14,74 DM, volldynamisch,
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 297,55 DM, angleichungsdynamisch,
b) die am 24.9.1968 geborene Antragstellerin:
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 152,46 DM, angleichungsdynamisch,
Beamtenversorg. (Ost), monatlich 276,96 DM, angleichungsdynamisch.
Danach ergeben sich folgende Ausgleichsbilanzen:
Bilanz der Westanrechte:
Antragsgegner
Ges. Rentenversicherung 14,74 DM
Antragstellerin
keine Anrechte
Wertunterschied 14,74 DM
Hälfte 7,37 DM
Bilanz der Ostanrechte:
Antragstellerin
Ges. Rentenvers. Ost 152,46 DM
Beamtenversorgung Ost 276,96 DM
429,42 DM
Antragsgegner
Ges. Rentenvers. Ost 297,55 DM
Wertunterschied 131,87 DM
Hälfte 65,94 DM.
Da einer der Ehegatten in der Ehezeit ein angleichungsdynamisches Anrecht erworben hat, ist das Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet vom 25.7.1991 (VAÜG) anzuwenden, § 1 Abs. 1 VAÜG.
Da der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten nicht auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat und der Leistungsfall noch nicht eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 VAÜG nicht gegeben.
Der Versorgungsausgleich ist deshalb nach § 2 Abs. 1 letzter Satz VAÜG i.V.m. § 628 Abs. 1 ZPO auszusetzen.
Eine Vereinbarung i.S.d. Entscheidungen des BGH (BGH v. 5.9.2001 – XII ZB 28/97, MDR 2001, 1410 [1411] (Leitsatz und Gründe) = BGHReport 2002, 20 [21] (Leitsatz und Gründe) = FamRZ 2001, 1701 [1703] (Leitsatz und Gründe) = FuR 2001, 539 [542] (Leitsatz und Gründe) = NJW-RR 2002, 290 [291] (Leitsatz und Gründe) = LM BGB § 1587o Nr. 1 (7/2002) (Leitsatz und Gründe) = EzFamR BGB § 1587a Nr. 114 (Leitsatz und Gründe) = EBE/BGH 2001, BGH-Ls 600/01 (Leitsatz) = EzFamR aktuell 2001, 389 (Leitsatz) = NJ 2002, 96 (Leitsatz) = FamRB 2002, 40 (red. Leitsatz) = FPR 2002, 85 (Leitsatz) – zwecks Vermeidung der Aussetzung wurde nach entspr. Hinweis des Senates von einer Partei abgelehnt.
Die Aussetzung ist eine Zwischen- und keine Endentscheidung (BGH v. 4.12.2002 – XII ZB 12/00, FamRZ 2003, 1005). Der Senat hat seine anderslautende Rechtsauffassung aufgrund dieser Entscheidung des BGH aufgegeben (OLG Naumburg, v. 20.1.2003 – 8 UF 230/02, FamRZ 2003, 1017). Der Verbund ist damit nicht beendet mit der Folge, dass auch eine einheitliche Kostenentscheidung nicht ergehen kann, denn erst mit der abschließenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich steht der Wert dieses Verfahrensteils fest und die Prozess- und Verhandlungsgebühr kann dann berechnet und festgesetzt werden.
Der Versorgungsausgleich ist nach der Einkommensangleichung auf Antrag durchzuführen, vor derselben auf Antrag, wenn die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ausgleich eingetreten sind. Dies stä...