Leitsatz (amtlich)
Der Kläger wird durch den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Tenor des klagestattgebenden Urteils nicht beschwert.
Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 11.12.2018; Aktenzeichen 23 O 78/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2018 verkündete Urteil des Landgericht Stendal (23 O 78/16) wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 500, - Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Erben ihres Sohnes auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen einer erlittenen Schussverletzung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, auf deren Antrag hin aber in den Tenor des Urteils den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 ZPO) aufgenommen.
Mit der auf den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung beschränkten Berufung hat der Kläger das Urteil angefochten. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Berufung mangels Beschwer unzulässig ist. Der Senat hat dem Kläger einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilt.
II. Die Berufung ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO), weil die erforderliche Beschwer für die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wird.
Durch die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung in den Tenor des angefochtenen Urteils wird der Kläger nicht beschwert. Es handelt sich um einen Vorbehalt nach § 780 ZPO. Über die Frage, ob die Erben die Haftung auf den Nachlass beschränkten können, wurde damit sachlich nicht entschieden. Der Vorbehalt schränkte die Verurteilung der Beklagten als Erben nicht ein und hindert den Kläger auch nicht, in das Eigenvermögen der Erben zu vollstrecken (§ 781 ZPO). Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass müssen die Erben mittels Vollstreckungsabwehrklage nach § 785 ZPO geltend machen. Ein im Übrigen obsiegender Kläger wird nicht dadurch beschwert, dass sein Prozessgegner mit seinen Einwendungen in einen späteren Rechtsstreit verwiesen wird (BGH Urteil vom 13.7.1989 - IX ZR 227/87 - [ z.B. FamRZ 1989, 1070 ]; Rn. 51 in der Zitierung nach juris; MK - K. Schmidt/Brinkmann ZPO, 5. Aufl., § 780; Rn. 22 [ mit Fehlzitat, gemeint ist ersichtlich die vorgenannte Entscheidung des BGH vom 13.7.1989 ]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
ZEV 2019, 554 |
NJ 2019, 445 |
ErbR 2019, 705 |
EE 2020, 1 |