Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Einigung der Eltern bei einer Frage von erheblicher Bedeutung zur elterlichen Sorge
Leitsatz (amtlich)
Nur bei Nichteinigung der Eltern bei einer Frage von erheblicher Bedeutung kann auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden.
Die Notwendigkeit, aufgrund schlechter schulischer Leistungen Nachhilfeunterricht zu nehmen, gehört nicht hierzu.
Normenkette
BGB §§ 1628, 1687
Verfahrensgang
AG Stendal (Beschluss vom 18.03.2005; Aktenzeichen 5 F 378/04) |
Tenor
1. Dem Kindesvater wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt.
2. Die nur auf die versagte Übertragung der Entscheidungsbefugnis über schulische Angelegenheiten nach § 1628 BGB gerichtete und damit beschränkte befristete Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des AG - FamG - Stendal vom 18.3.2005 (Az.: 5 F 378/04) wird aus den diesbezüglich zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die keiner Ergänzung bedürfen und die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug nimmt, zurückgewiesen.
Gründe
Lediglich ergänzend wird nochmals ausdrücklich angemerkt, dass das wohl im Interesse des nunmehr fast 18-jährigen Sohn liegende Mithilfebedürfnis des Vaters einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB nicht zugänglich ist. Nach dieser Vorschrift können nur Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung bei Nichteinigung der Eltern einer gerichtlichen Entscheidung unterliegen. Einigkeit besteht jedoch nach dem Vorbringen, dass L. Ende August die für seine spätere berufliche Laufbahn bedeutende gymnasiale Stufe des D.-Gymnasiums in T. besuchen soll. Daneben hat auf Grund der in den letzten Jahren zu verzeichnenden Notenverschlechterungen und die dadurch vom Kindesvater beabsichtigte persönliche und in Anspruch zu nehmende professionelle Lernbeihilfe (wie z.B. Nachhilfeunterricht) nicht die Erheblichkeit, welche eine Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen vermag, zumal auch beim absehbaren Schuljahresausklang bei L. eine kurzfristige Änderung seiner persönlichen Einstellung zu den Themenbereichen Schule und Verwandschaftsverhältnis nicht erwartet werden kann.
Die Entscheidung ergeht bei einem Beschwerdewert von 3.000 EUR gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Fundstellen
Haufe-Index 1483470 |
FamRZ 2006, 1058 |
OLGR-Ost 2006, 261 |
www.judicialis.de 2005 |