Leitsatz (amtlich)
Für Familiensachen, die die Änderung der elterlichen Sorge betreffen, bestimmt sich das Verfahren grundsätzlich nach den Vorschriften des FGG (vgl. § 621a Abs. 1 ZPO). Gegen eine Kostenentscheidung ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, nach § 20a Abs. 2 FGG nur die sofortige Beschwerde zulässig; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung (§ 22 Abs. 1 FGG).
Normenkette
ZPO § 621a; FGG §§ 20a, 22
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Aktenzeichen 24 F 540/98) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG – FamG – Halle-Saalkreis vom 21.7.2000 wird auf seine Kosten nach einem Wert bis zu 200 DM als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Parteien sind Eheleute. Sie leben seit dem 14.12.1995 voneinander getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder S., geboren am 11.7.1983, C., geboren am 16.9.1987 und Sn., geboren am 12.12.1992 hervorgegangen.
Durch Beschluss des AG – FamG – Halle- Saalkreis vom 31.1.1996 – Gesch.-Nr. 22 F 1438/95 – wurde die elterliche Sorge für die Dauer des Getrenntlebens dem Antragsgegner übertragen.
Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 20.12.1996 die Änderung vorgenannter Entscheidung begehrt.
Nachdem beide Parteien am 21.7.2000 das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das AG durch Beschluss vom gleichen Tage die gerichtlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und bestimmt, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattzufinden habe, so dass die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben.
Gegen diese, am 14.8.2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 4.9.2000, mit welcher er eine Kostentragung durch die Antragstellerin erstrebt.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht fristgemäß eingelegt worden. Für Familiensachen, die die Änderung der elterlichen Sorge betreffen, bestimmt sich das Verfahren grundsätzlich nach den Vorschriften des FGG (§ 621a Abs. 1 ZPO). Hiernach findet gegen eine Kostenentscheidung, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, gem. § 20a Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde statt. Diese ist binnen einer Frist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde (§ 22 Abs. 1 FGG).
Die gerichtliche Entscheidung wurde am 14.8.2000 dem Antragsgegner-Vertreter zugestellt. Die Frist war somit am 28.8.2000 abgelaufen.
Dr. Friederici Hellriegel Horlbog
VorsRiOLG RiOLG RiAG
Fundstellen
Haufe-Index 1108528 |
FamRZ 2001, 1161 |