Leitsatz (amtlich)

1. Zur Antragsberechtigung aufgrund einer Aneignungserklärung.

2. Eine gesetzliche Regelung zum über das in § 928 Abs. 1 BGB geregelte Aneignungsrecht des Fiskus fehlt. Für den originären Eigentumserwerb eines herrenlosen Grundstückes ist die Aneignungserklärung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

3. Die Prüfungspflicht und -befugnis des Grundbuchamtes bezüglich des Aneignungsverzichts des Fiskus beschränkt sich auf den Inhalt der Erklärung und die abstrakte Befugnis des Ausstellers zur Abgabe der Erklärung.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Sangerhausen - Grundbuchamt - vom 7. August 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.405,44 EUR.

 

Gründe

I. Im verfahrensgegenständlichen Grundbuch war in Abteilung I die B. GmbH N. für die im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 1, 5, 6 und 7 hier verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Eigentümerin eingetragen. Mit notariell beglaubigter Verzichtserklärung vom 10. April 2014 verzichtete die bisherige Eigentümerin auf das Eigentum an diesen Grundstücken.

Mit gesiegeltem und unterzeichnetem Schreiben vom 7. Dezember 2016, eingegangen beim Grundbuchamt am 8. Dezember 2016, verzichtete auch das Land Sachsen-Anhalt auf das Eigentum an den im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 1, 5, 6 und 7 eingetragenen Grundstücken (Bl. 22 Bd. II d.GA).

Mit notariell beglaubigter Aneignungserklärung des Notars K. H. zu dessen UR.Nr. 301/2017 vom 17. März 2017, eingegangen beim Grundbuchamt am 4. April 2017 eignete sich der Beteiligte zu 2. den im verfahrensgegenständlichen Grundbuch eingetragenen herrenlosen Grundbesitz an. Wegen des Inhalts dieser Erklärung wird auf Bl. 19 der Grundakte von W., Blatt 106 Bezug genommen. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 wies das Grundbuchamt den Beteiligten zu 2. zunächst darauf hin, dass die notariell beglaubigte Verzichtserklärung des Fiskus beizubringen sei (Bl. 23 der Grundakte von W., Blatt 106).

Mit notariell beglaubigter Aneignungserklärung der Notarin A. M. zu deren UR.Nr. 222/2017 vom 4. August 2017, eingegangen beim Grundbuchamt am 9. August 2017, eignete sich der Beteiligte zu 1. die im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 5 und 6 verzeichneten Grundstücke an und beantragte die Eigentumsumschreibung auf sich (Bl. 30 f. Bd. II d.GA. Mit weiterer notariell beglaubigter Aneignungserklärung vom 11. Oktober 2017, eingegangen beim Grundbuchamt am 13. Oktober 2017, eignete er sich weiter die im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 1 und 7 verzeichneten Grundstücke an und beantragte ebenfalls die Eigentumsumschreibung auf sich (Bl. 50 f. Bd. II d.GA).

Am 9. Januar 2018 trug das Grundbuchamt den Beteiligten zu 2. als Eigentümer der im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 1, 5, 6 und 7 eingetragenen Grundstücke ein.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 wies das Grundbuchamt den Beteiligten zu 1. darauf hin, dass seine Anträge wegen vorrangiger Aneignungserklärungen eines Dritten nicht mehr vollzogen werden könnten und daher von einer Antragsrücknahme ausgegangen werde. Der Beteiligte zu 1. erklärte daraufhin, er werde seine Anträge nicht zurücknehmen.

Mit zwei gleichlautenden Beschlüssen vom 7. August 2018 hat das Grundbuchamt die Anträge vom 7. August 2017 und vom 13. Oktober 2017 zurückgewiesen, weil eine vorrangige Aneignungserklärung vom 23. März 2017, eingegangen beim Grundbuchamt am 4. April 2017, vorgelegen habe. Die Bearbeitung der Anträge habe gemäß § 17 GBO entsprechend des Eingangs zu erfolgen; eine später beantragte Eintragung dürfe nicht vor der Bearbeitung des zeitlich vorgehenden Eintragungsantrages erfolgen.

Hiergegen hat der Beteiligte am 22. August 2018 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, ein zeitlich vorgehender Antrag liege nicht vor. Mit weiterem Schriftsatz vom 27. September 2018 hat er sein Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass Grund zu der Annahme bestehe, dass der Antrag des Beteiligten zu 2. nicht den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften der §§ 29 und 30 GBO, entsprochen haben könnte und das Grundbuchamt bei der Eintragung daher die Vorschriften der §§ 17 und 18 GBO verletzt haben könnte, so dass das Grundbuch unrichtig oder die Eintragung nichtig sei. Eine rangwahrende Wirkung habe der Antrag des Beteiligten zu 2. womöglich nicht gehabt, weil der Verzicht des Landes nicht vorgelegen habe.

Das unter lfd. Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück wurde zwischenzeitlich zum Kaufpreis von 7.000,00 EUR an einen Dritten verkauft.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19. November 2018 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel gegen die beiden gleichlautenden Beschlüsse des Grundbuchamts - Amtsgericht Sangerhausen - vom 7. August 2018 ist nur als beschränkte Beschwerde zulässig.

1. Nach § 71 Abs. 1 GBO findet gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts die Bes...

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