Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinn
Leitsatz (redaktionell)
Ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR ist als Anfangs- und Endvermögen nach § 1376 Abs. 1 BGB einzustellen. Demgegenüber ist beim Beklagten diese Ausgleichsforderung als Verbindlichkeit beim Anfangs- und Endvermögen zu berücksichtigen.
Normenkette
FGB/DDR § 40; BGB §§ 1376, 1376 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Stendal (Aktenzeichen 5 F 483/98) |
Tenor
In dem Rechtsstreit wird auf die Beschwerde der Antragstellerin der Beschluss des AG – FamG – Stendal vom 27.10.2000 (Az.: 5 F 483/99) abgeändert und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus S. bewilligt, soweit sie Zahlung von 89.255,07 DM begehrt.
Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Prozesskostenhilfebeschluss des AG war auf die Beschwerde überwiegend abzuändern.
Die beabsichtigte Prozessführung in der Betragsstufe bietet nach dem gegenwärtigen Vorbringen nur im bewilligten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg – § 114 ZPO.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann die Klägerin, die mit Beschwerdeschrift vom 7.12.2000 zuletzt sowohl Ausgleichsansprüche nach den Regelungen des FGB der ehemaligen DDR als auch Zugewinnausgleichsansprüche insgesamt geltend macht, lediglich einen güterrechtlichen Ausgleich von insgesamt 89.255,02 DM beanspruchen.
Zunächst kann die Klägerin gem. § 40 Abs. 1 und 2 FGB DDR in Höhe der Hälfte des Vermögens des Antragsgegners zum 2.10.1990 mithin 99.800 DM (205.000 DM unstreitiger Grundstückswert des vormaligen Familienheims abzüglich 5.400 DM auf dem Grundstück lastenden Kreditverbindlichkeiten: 2) beanspruchen.
Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin wesentlich zur Mehrung bzw. Erhaltung des Vermögens des Antragsgegners beigetragen hat. Dabei kann offen bleiben, ob vom Beklagten zum Erwerb des Hausgrundstücks 20.000 DM zuzüglich 2.000 DM aufgewandt wurden. Denn zwischen der Eheschließung, dem 4.4.1986, und dem 2.10.1990 wurden umfangreiche werterhöhende Um-, Aus- und Reparaturarbeiten am Hausgrundstück des Beklagten durchgeführt. Es mag sein, dass der Antragsgegner diese Arbeiten allein mit Verwandten und Freunden vornahm, aber auch das Bewirten der Gäste und das Säubern der Baustelle sieht der Senat als erhebliche Mitwirkungshandlung an der Wertschöpfung des Grundstücks an. Zudem ist die Alleinarbeit des Beklagten an seinem Hausgrundstück auch nur deshalb ermöglicht worden, weil sich die Klägerin während der Bautätigkeiten auch für den Beklagten mit der Erziehung der gemeinsamen Kinder befasste. Diese Tätigkeiten der Klägerin rechtfertigen jedenfalls hier eine vollständige Teilhabe in Höhe der hälftigen Vermögens des Antragsgegners zum 2.10.1990 nach § 40 FGB DDR analog.
Der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB besteht jedoch nicht neben dem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Vielmehr ist er der Klägerin als Anfangs- und Endvermögen nach § 1376 Abs. 1 BGB einzustellen. Demgegenüber ist beim Beklagten die Ausgleichsforderung als Verbindlichkeit beim Anfangs- und Endvermögen zu berücksichtigen.
Danach erwirtschaftete die Klägerin einen Zugewinn von 21.089,95 DM.
Ihr Anfangsvermögen betrug auf Grund der Ausgleichsforderung nach § 40 FGB DDR analog 99.800 DM und ihr Endvermögen zum Stichtag, dem 13.11.1996, 120.889,95 DM (Ausgleichsforderung zuzüglich Wert der beiden Pkw, der zwei Lebensversicherungen und der beiden Pferde zu 21.089,95 DM). Eine Indizierung des Anfangsvermögens auf Grund des Kaufkraftschwundes – hier des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB DDR – muss unterbleiben, da dieser nur eine Rechnungsposition darstellt und zudem erst mit rechtskräftiger Scheidung beansprucht bzw. fällig werden kann. Ihr Zugewinn beträgt daher aus der Differenz von Anfangs- und Endvermögen 21.089,95 DM.
Demgegenüber ist beim Beklagten ein Anfangsvermögen von 99.800 DM (Wert des Hausgrundstücks von 205.000 DM abzüglich Gesamtkreditverbindlichkeit von 5.400 DM abzüglich 99.800 DM Ausgleichsforderung) zu verzeichnen.
Das Endvermögen liegt zum Stichtag nach § 1384 BGB, dem 13.11.1996 (die vollständige Übereignung bzw. Übereignungssicherung durch Auflassungsvormerkung des vormaligen Grundstücks durch Grundbucheintragung auf Grund des notariellen Kaufvertrags vom 11.8.1995 unterstellt), unterhalb des Anfangsvermögens.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin bislang auf Grund des Vorbringens des Beklagten nicht hinreichend substanziiert darlegte, dass der Beklagte zum Stichtag 13.11.1996 noch über die Erlöse aus den Fahrzeugverkäufen und den Pachteinnahmen von August 1995 bis November 1996 zu insgesamt 63.000 DM verfügte.
Dem Aktivvermögen von insgesamt 108.273,44 DM (Gewerbegrundstück zu 100.000 DM zuzüglich Lebensversicherung von 8.273,44 DM) stehen Gesamtverbindlichkeiten von 64.580 DM sowie der Ausgleichsanspruch von 99.800 DM gegenüber. Ein Zugewinn ist daher selbst ohne Indizierung seines Anfang...