Leitsatz (amtlich)
1. Wird im Grundbuchverfahren die Berichtigung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung des Eigentümers abgelehnt, so kann diese Entscheidung nur mit dem Ziel angefochten werden, einen Amtswiderspruch einzutragen oder die unzulässige Eintragung zu löschen.
2. Ist in Abt. I des Grundbuchs die Genossenschaft der Separationsinteressenten vermerkt, handelt es sich um eine zulässige Eintragung der Grundstückseigentümer, ohne dass es der Bezeichnung einzelner Beteiligter bedarf. Ein solcher Grundbuchinhalt geht weder auf die Verletzung gesetzlicher Vorschriften zurück noch ist das Grundbuch hierdurch unrichtig geworden.
3. Ob Gesamthands- oder Miteigentum an den Zweckgrundstücken besteht, ist dem Gemeinheitsteilungsrezess zu entnehmen.
Verfahrensgang
LG Stendal (Beschluss vom 01.08.2002; Aktenzeichen 25 T 212/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 5 des LG Stendal vom 1.8.2002, Geschäftszeichen: 25 T 212/01, wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000 Euro.
Gründe
I. Im Grundbuch von H. Blatt 36 ist als Eigentümer in Abt. I lfd. Nr. 2 die durch Separationsrezess de conf. 10.10.1865 gebildete Genossenschaft von Separationsinteressenten eingetragen. Die Antragstellerin wandte sich durch ihren Bevollmächtigten an das Grundbuchamt und begehrte unter Bezugnahme auf den Rezess ihre Eintragung als Miteigentümerin zu 4/65. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Gegen den, das Rechtsmittel zurückweisenden Beschluss des LG Stendal wendet sich die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde.
II. Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Antragstellerin begehrt die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO, weil es sich bei den vom Rezess betroffenen Grundstücken um landwirtschaftliche Flächen sowie Holzungen handele, der Rezess mit der Folge des Entstehens von Miteigentum Bruchteile der Interessenten festlege und die Interessenten bzw. deren Rechtsnachfolger, zu denen die Antragstellerin gehöre, namentlich ermittelt werden könnten. Das LG hat die hierauf gestützte Beschwerde der Antragstellerin uneingeschränkt für zulässig erachtet.
a) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Rechtsmittel der Beschwerde findet gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes statt [§ 71 Abs. 1 GBO]. Mit der Ablehnung der Grundbuchberichtigung durch die Rechtspflegerin ist eine solche Entscheidung verbunden [vgl. auch § 11 Abs. 1 RPflG]. Nicht beachtet hat das LG § 71 Abs. 2 S. 1 GBO, wonach Beschwerden gegen Eintragungen nicht statthaft sind. Tatsächlich ist das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2. in Abt. I des Grundbuchs gerichtet. Es stützt sich nicht auf eine nachträglich eingetretene Veränderung, durch die das Grundbuch unrichtig wurde, oder auf eine Berichtigungsbewilligung nach §§ 19, 22 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 GBO. Die Antragstellerin vertritt vielmehr die Auffassung, es habe von vornherein der Eintragung der Anteile der Separationsinteressenten und damit der einzelnen Miteigentümer selbst bedurft. Damit soll eine ursprünglich unrichtige Eintragung auf Unrichtigkeitsnachweis berichtigt werden, womit sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung wendet. Da die angegriffene Eintragung des Grundstückseigentümers am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt [vgl. §§ 892 Abs. 1 S. 1, 891 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 233 § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EGBGB], kann mit der Beschwerde nur verlangt werden, das Grundbuchamt anzuweisen, einen Amtswiderspruch einzutragen oder eine unzulässige Eintragung zu löschen [§ 71 Abs. 2 S. 2 GBO]. Dies gilt selbst dann, wenn man das Begehren der Antragstellerin lediglich als Ergänzung der bisherigen Eintragung begreifen wollte.
b) Die Beschränkung der Beschwerde muss der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erklären. Stets ist zu prüfen, ob die Beschwerde mit dem eingeschränkten Ziel gewollt ist. Die hierzu notwendigen Feststellungen darf der Senat selbst treffen. Er kann davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel regelmäßig mit dem zulässigen Inhalt eingelegt werden soll. Anhaltspunkte für das Gegenteil sind nicht ersichtlich.
c) Die Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin unterliegt keinen Bedenken, da ihr vermeintliches Miteigentumsrecht direkt betroffen ist [vgl. auch § 13 Abs. 1 S. 2 GBO, § 1011 BGB]. Im Rahmen des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO ist derjenige beschwerdebefugt, der einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB geltend machen kann.
2. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen [§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO]. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht entstehen kann. Eigentum von Separationsinteressenten darf jedoch mit der von der Antragstellerin ...