Leitsatz (amtlich)
Der Wert des Versorgungsausgleich im Rechtsmittelverfahren ist auf den 12-fachen Wert des monatlichen Ausgleichs festzusetzen und nicht auf den 12-fachen Wert der Differenz zu der erstinstanzlichen Entscheidung (im Anschluss an OLG Frankfurt JurBüro 1989, 136; OLG München v. 21.1.1997 – 26 UF 1076/96, OLGReport München 1997, 83).
Verfahrensgang
AG Haldensleben (Beschluss vom 23.10.2001; Aktenzeichen 16 F 76/01) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichtes Haldensleben vom 23.10.2001, Az.: 16 F 76/01, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:
Vom Versicherungskonto-Nr.: … der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 39,18 Euro monatlich, bezogen auf den 30.4.2001, auf das Versicherungskonto-Nr.: … des Antragsgegners bei der LVA Sachsen-Anhalt übertragen. Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Auf dem Versicherungskonto-Nr.: … des Antragsgegners bei der LVA Sachsen-Anhalt werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet i.H.v. 398,36 Euro monatlich, bezogen auf den 30.4.2001, und zwar zu Lasten der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen des Landes Sachsen-Anhalt, Regierungspräsidium Magdeburg. Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Wert: 5.250,48 Euro.
Gründe
Durch das vorgenannte Urteil hat das FamG die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich gem. § 1587b Abs. 2 BGB entschieden.
Das Land Sachsen-Anhalt, OFD Magdeburg, hat gegen die Entscheidung form- und fristgerecht das Rechtsmittel nach § 621e ZPO eingelegt und die Berechnungs- und Ausgleichungsmethodik des AG gerügt.
Das Rechtsmittel ist begründet, denn entgegen der Systematik der Ausgleichsformel nach § 1587b Abs. 1 (Rentensplitting) und § 1587b Abs. 2 BGB (Begründung von Anwartschaften) hat das FamG ausschließlich zu Lasten der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen den Ausgleich vollzogen.
Auf der Grundlage der aktualisierten Auskünfte ergibt sich folgende Gesamtberechnung:
Vorbemerkend ist auszuführen, dass alle Anrechte und deren Bewertung auf DM-Basis erfolgt, da diese Werte zum Ende der Ehezeit galten. Erst die Endergebnisse sind in der jetzt aktuellen Währung auszudrücken.
In der Ehezeit vom 1.7.1997 bis 30.4.2001 haben die Eheleute folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin hat in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anrechte i.H.v. 807,28 DM erworben und Anwartschaften aus Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Ost) i.H.v. monatlich 1.558,26 DM. Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) Anwartschaften von monatlich 654,02 DM erworben. Es ergibt sich daher folgende Gesamtbilanzierung:
Die Antragstellerin verfügt insgesamt über angleichungsdynamische Anwartschaften i.H.v. 2.365,54 DM, der Antragsgegner von 654,02 DM. Dies ergibt einen Wertunterschied von 1.711,52 DM mit der Folge, dass die Hälfte des Wertunterschiedes gem. § 1587a Abs. 1 BGB auszugleichen ist, also ein Wert von 855,76 DM. Der Ausgleich hat zu erfolgen in der Reihenfolge der §§ 1587b Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a VAÜG i.H.v. 76,63 DM bzw. 39,18 Euro und nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Quasisplitting i.H.v. 779,13 DM (398,36 Euro).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren nach § 97 ZPO i.V.m. § 93a ZPO gegeneinander aufzuheben.
Der Wert war auf 5.250,48 Euro festzusetzen, da in dieser Höhe der Ausgleich durch den Senat in dem Rechtsmittelverfahren durchzuführen ist. Der Senat folgt aus diesem Grunde nicht der Entscheidung des OLG München (OLG München v. 21.1.1997 – 26 UF 1076/96, OLGReport München 1997, 83) sondern der vom OLG Frankfurt/M. vertretenen Rechtsansicht in Jurbüro 1989, 136 dahingehend, dass der Gesamtwert des Ausgleiches, wie er im Rechtsmittelverfahren vollzogen wird, für die Bewertung des Streitwertes heranzuziehen ist. Etwas anderes ist ausdrücklich für Unterhaltsverfahren geregelt, kann aber für das Amtsverfahren Versorgungsausgleich keine Geltung beanspruchen, da ansonsten z.B. bei einer Herabsetzung des erstinstanzlich zugesprochenen Wertes ein Negativsaldo entstehen würde.
Dr. Friederici Bisping Wiedenlübbert
Fundstellen
FamRZ 2003, 466 |
EzFamR aktuell 2002, 359 |