Leitsatz (amtlich)
Ist die Beiordnung ohne den Zusatz "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" erfolgt, so ist für die Festsetzung der Anwaltsvergütung allein der Inhalt des Beschlusses maßgeblich.
Die anderweitige Auffassung OLG Naumburg FamRZ 1999, 1683 und OLGR 2001, 486 kann nach Inkrafttreten des RVG nicht mehr aufrechterhalten werden.
Verfahrensgang
AG Haldensleben (Beschluss vom 02.05.2008; Aktenzeichen 16 F 325/06) |
Tenor
Die befristete Beschwerde der Landeskasse vom 26.5.2008 gegen den Beschluss des AG - FamG - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 2.5.2008 (Az.: 16 F 325/06) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 15.8.2007 hat das AG Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, der in Wolmirstedt wohnhaften Antragstellerin für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin bewilligt, die ihren Kanzleisitz in Magdeburg hat. Eine Einschränkung, die Beiordnung erfolge nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts, enthält der Prozesskostenhilfebeschluss des AG nicht. Auf den Vergütungsfestsetzungsantrag der Beschwerdegegnerin hat die Rechtspflegerin bei dem AG mit Beschluss vom 15.2.2008 die der Antragsgegnerin gegen die Staatskasse zustehende Vergütung auf 693,18 EUR festgesetzt und hierbei Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld der Beschwerdegegnerin für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung außer Ansatz gelassen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Antragstellerin sei am Ort des Prozessgerichts wohnhaft, so dass mit der Beauftragung der Beschwerdegegnerin Mehrkosten verbunden gewesen seien, deren Erstattung aus der Landeskasse nicht in Betracht komme. Der Beiordnungsantrag der nicht bei dem AG Haldensleben zugelassenen Beschwerdegegnerin enthalte ein konkludentes Einverständnis mit der Beiordnung zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts. Auf die Erinnerung der Beschwerdegegnerin hat der Abteilungsrichter eine weitere von der Beschwerdegegnerin aus der Staatskasse zu beanspruchende Vergütung, nämlich Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld, festgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom AG zugelassene befristete Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem LG Magdeburg.
II. Die gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 und 3 RVG zulässige befristete Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem LG Magdeburg ist unbegründet.
Zu Recht hat das AG im angefochtenen Beschluss der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin einen weiteren Vergütungsanspruch in Gestalt von Fahrtkostenerstattung und Abwesenheitsgeld zugesprochen.
Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, mithin der Beschwerdegegnerin, durch Prozesskostenhilfebeschluss des AG vom 15.8.2007 ohne ausdrückliche Beschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO erfolgt ist. Ist nämlich die Aufnahme des Zusatzes "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" im Rahmen der Beiordnung unter Verstoß gegen das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO unterblieben, so ist für die Festsetzung der Vergütung nach § 48 Abs. 1 RVG allein der Inhalt des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses maßgeblich, und es sind auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld zugunsten des nicht am Ort des Prozessgerichts zugelassenen Rechtsanwalts festzusetzen (OLG Celle FamRZ 2008, 162 unter Berufung auf die h.M.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.4.2008 - 6 W 203/07 - zitiert nach "juris"). Soweit der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 14.4.1999 (OLG Naumburg FamRZ 1999, 1683) und der 14. Zivilsenat des OLG Naumburg im Beschluss vom 16.5.2001 (OLGReport Naumburg 2001, 486) davon ausgehen, durch Beiordnung eines auswärtigen und vor allen FamGen postulationsfähigen Rechtsanwalts entstehende Mehrkosten seien unabhängig von der Aufnahme eines einschränkenden Zusatzes gem. § 121 Abs. 3 ZPO in den Prozesskostenhilfebewilligungs- und Beiordnungsbeschluss nicht vergütungsfähig, kann daran nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht festgehalten werden, auch wenn der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur das Verhältnis zwischen der Partei und der Staatskasse, nicht aber das Rechtsverhältnis zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Staatskasse betrifft (vgl. Beschluss des Einzelrichters vom 21.2.2002 - 8 WF 125/02), denn eine dem § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO, dem man entnehmen konnte, dass die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" nur deklaratorische Bedeutung hatte, entsprechende Vorschrift enthält das RVG nicht. Es gilt vielmehr § 46 Abs. 1 RVG, dem zufolge dem beigeordneten Rechtsanwalt Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu vergüten sind, die zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der von ihm vertretenen Partei erforderlich waren.
Für die von der Bezirksrevisorin vertretene Rechtsansicht streitet auch nicht der Beschluss des BG...