Leitsatz (amtlich)
Wird einem Beklagten die Klageschrift durch das Gericht unter Hinweis auf die Folgen des Versäumens der Frist zur Verteidigungsanzeige übersandt, darf er die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch dann für geboten halten, wenn er vorher durch Telefonat und Fax des Klägers auf dessen Klagerücknahme hingewiesen worden ist.
Verfahrensgang
LG Dessau-Roßlau (Beschluss vom 21.05.2013; Aktenzeichen 4 O 1/08) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Dessau-Roßlau vom 21.5.2013, Gz: 4 O 1/08, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.092,90 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 2.1.2008 bei dem LG Dessau-Roßlau eingegangene Klage wurde dem Beschwerdegegner und Beklagten zu 3) am 15.7.2008 zugestellt. Mit Telefaxkopie vom 14.7.2008 hatte die Klägervertreterin gegenüber dem Gericht - unter vorsorglicher Wiederholung der diesbezüglichen Erklärungen - mitgeteilt, die Klagen gegen die Beklagten zu 2) und 3) bereits mit Schriftsatz vom 25.4.2008 zurückgenommen zu haben. Der Schriftsatz vom 25.4.2008 war nicht zur Akte gelangt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.7.2008, eingegangen per Telefaxkopie beim LG am selben Tag, hat der Beklagte zu 3) seine Verteidigungsabsicht angezeigt. Das Original des Schriftsatzes der Klägervertreterin vom 14.7.2008 ging am 7.8.2008 beim LG Dessau-Roßlau ein und wurde dem Vertreter der Beklagten zu 3) in Abschrift am 11.8.2008 förmlich zugestellt. Am 16.7.2008 wurde durch das Gericht formlos eine Mitteilung über den Eingang der Rücknahmeerklärung an die Beklagte zu 3) versandt. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 3) bereits am 14.7.2008 über die Klagerücknahme telefonisch und per Telefaxkopie informiert zu haben.
Auf Antrag des Beklagtenvertreters zu 3) hat die 4. Zivilkammer des LG Dessau-Roßlau am 12.9.2008 beschlossen, der Kläger habe die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) zu tragen. Der Beschluss wurde der Klägervertreterin am 17.9.2008 zugestellt. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 3) vom 22.9.2008 ist am 24.9.2008 beim LG Dessau-Roßlau eingegangen. Auf den Antrag wird Bezug genommen. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle soll er in Abschrift auf Verfügung der Rechtspflegerin vom 25.9.2008 am Folgetag an die Klägervertreterin formlos versandt worden sein. Eine förmliche Zustellung erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 19.4.2013 erinnerte der Beklagtenvertreter zu 3) an die Erledigung seines Kostenfestsetzungsantrages vom 22.9.2008.
Mit Beschluss vom 21.5.2013, der Klägervertreterin zugestellt am 24.5.2013, hat die zuständige Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des LG Dessau-Roßlau die von dem Kläger dem Beklagten zu 3) zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.092,90 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die am 7.6.2013 per Telefaxkopie eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers mit der er im Wesentlichen geltend macht, der Anspruch des Beklagten zu 3) sei verjährt und verwirkt. Mit der Kostengrundentscheidung vom 12.9.2009 sei das Verfahren insoweit beendet gewesen. Es seien auch keine erstattungsfähigen Kosten entstanden. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei nach der durch die Klägervertreterin gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) erfolgten Mitteilung per Telefon und -fax vom 14.7.2008 über die Klagerücknahme nicht notwendig i. S. § 91 ZPO gewesen. Zudem fehle es an der förmlichen Zustellung des Kostenfestsetzungsantrages des Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 3) tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Der Beklagtenvertreter sei am 17.7.2008 mandatiert worden. Erst am 21.7.2008 sei die formlose Mitteilung des LG Dessau-Roßlau über die Klagerücknahme eingegangen.
Mit Beschluss vom 6.8.2013 hat die zuständige Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und form- und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde, über die gem. § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
1. Die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltskosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten zu 3), anders als der Kläger meint, als notwendig i. S. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen.
Sie waren durch den Rechtsstreit veranlasst, nachdem der Beklagten zu 3) am 15.7.2008 die einfache und beglaubigte Abschrift der Klageschrift des Klägers vom 30.12.2007 mit der gerichtlichen Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens förmlich zugestellt worden war. Die Kosten waren auch trotz einer Mitteilung der Klägervertreterin an die Beklagte zu 3) per Telefon und Telefax vom 14.7.2008 über die Rücknahme der Klage gleichwohl als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Mit Zustellung der Klageschrift war die...