Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 2 T 80/01) |
AG Zeitz (Aktenzeichen 5 K 18/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Halle vom 14.6.2001 wird als unzulässig verworfen.
Die weitere Beteiligte zu 5) trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 87.500 DM.
Gründe
A. Das Grundbuch von D. Blatt 25 wies Herrn G.J. und Frau K.J. als jeweils hälftige Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung D. Flur 2 Flurstück 19/2 aus. Zu Gunsten der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR war unter der laufenden Nummer 5 der Dritten Abteilung eine mittlerweile an die Gläubigerin abgetretene Aufbauhypothek über 22.000 M nebst Zinsen vermerkt. Ferner waren dort für die weitere Beteiligte zu 1) unter den laufenden Nummern 6 bis 8 verzinsliche, gem. § 800 ZPO vollstreckbare Grundschulden über 45.000 DM, 6.000 DM und 30.000 DM eingetragen. Unter der laufenden Nummer 2 der Zweiten Abteilung findet sich ein Brückenbesitz- und erhaltungsrecht für die weiteren Beteiligten zu 2) K.J. verstarb am 16.9.1995 und wurde ausweislich des Erbscheins des AG Zeitz vom 11.3.1996 (Geschäftsnummer 7 VI 171/96) je zur Hälfte von G.J. und dem weiteren Beteiligten zu 3. beerbt.
Das AG Zeitz hat am 12.5.1997 auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 3) die Versteigerung des Miteigentumsanteils der Erblasserin zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet (Geschäftsnummer: 5 K 10/97) und am 11.12.1997 den Verkehrswert dieses Anteils auf 87.500 DM festgesetzt. Im ersten Versteigerungstermin am 11.5.1998 wurde das Verfahren mangels Abgabe von Geboten einstweilen eingestellt. Am 2.11.1998 fand ein neuer Versteigerungstermin statt, in dem das geringste Gebot dahingehend festgestellt wurde, dass 39.024,67 DM bar gezahlt werden und die oben erwähnten, mit insgesamt 92.500 DM bewerteten dinglichen Rechte bestehen bleiben sollten. Der Schuldner blieb mit einem Bargebot von 39.024,67 DM Meistbietender. Das AG erteilte ihm daher mit einem sogleich verkündeten Beschluss den Zuschlag. Da der Schuldner nichts zahlte übertrug das AG durch Beschluss vom 14.1.1999 die gegen ihn gerichtete Forderung zur Ausführung des Teilungsplanes i.H.d. noch offenen Verfahrenskosten von 1.232,34 DM an die weitere Beteiligte zu 4), i.H.d. gezahlten Kostenvorschusses von 2.500 DM an den weiteren Beteiligten zu 3), i.H.v. 288,47 DM an die Gläubigerin und in Teilbeträgen von 20.493,75 DM, 2.732,50 DM und 12.089,81 DM an die weitere Beteiligte zu 1.
Am 22.7.1999 hat das AG auf Antrag der Gläubigerin wegen der ihr übertragenen, durch den Zuschlagsbeschluss vom 2.11.1998 titulierten Forderung die Wiederversteigerung des fraglichen Miteigentumsanteils angeordnet (Geschäftsnummer: 5 K 18/99).
Am 13.9.1999 wurden im Grundbuch unter den laufenden Nummern 9 bis 14 der Dritten Abteilung zu Lasten dieses Miteigentumsanteils Sicherungshypotheken i.H.d. übertragenen Forderungen für die weiteren Beteiligten zu 4) und 3), für die Gläubigerin und für die weitere Beteiligte zu 1) eingetragen. Diese Hypotheken erhielten den Rang vor den eingangs erwähnten Grundpfandrechten. Ferner sind seit dem 14.9.1999 auf Grund einer Bewilligung vom 14.12.1998 zwei nachrangige, nur auf dem beschlagnahmten Miteigentumsanteil lastende Grundschulden über 70.000 DM und 10.000 DM für die weitere Beteiligte zu 5) in dem betroffenen Grundbuch vermerkt.
Am 29.9.1999 hat das AG wegen der dinglichen Ansprüche aus den Sicherungshypotheken zu den laufenden Nummern 12 bis 14 der Dritten Abteilung den Beitritt der weiteren Beteiligten zu 1) und am 2.5.2000 wegen des Grundpfandrechtes zur laufenden Nummer 5 den Beitritt der Gläubigerin zum Wiederversteigerungsverfahren zugelassen. Am 17.5.2000 wurde der Verkehrswert des Miteigentumsanteils wiederum auf 87.500 DM festgesetzt. Ferner ließ das AG am 8.6.2000 den Beitritt der weiteren Beteiligten zu 4. wegen eines persönlichen Anspruchs i.H.v. 5.339,70 DM zu.
Am 29.1.2001 fand ein Versteigerungstermin statt, in dem zunächst die weitere Beteiligte zu 1) eine einstweilige Einstellung des von ihr betriebenen Verfahrens bewilligte. Das AG setzte das Bargebot auf 3.044,58 DM fest. Daneben sollten die mit insgesamt 4.232,34 DM bewerteten Rechte zur laufenden Nummer 2 der Zweiten Abteilung und zu den laufenden Nummern 9 und 10 der Dritten Abteilung als Teil des geringsten Gebotes bestehen bleiben. Meistbietende blieb mit einem Gebot i.H.v. 3.044,58 DM die weitere Beteiligte zu 5). Nach dem Schluss der Versteigerung bewilligte auch die Gläubigerin die einstweilige Einstellung des Verfahrens. Sie nahm diese Bewilligung jedoch am 2.2.2001 wieder zurück.
Mit Beschluss vom 13.2.2001 hat das AG der weiteren Beteiligten zu 5) den Zuschlag versagt, weil sie in sittenwidriger Weise die Voraussetzungen dafür geschaffen habe, den Miteigentumsanteil im Wert von 87.500 DM gegen ein Gebot im Umfange von nur 7.276,92 DM zu erwerben. Sie habe dazu den mit ihr im Bunde steh...