Leitsatz (amtlich)

Bei unbezifferten Anträgen, insbesondere Schmerzensgeldanträgen ist für die Wertbestimmung vom Gericht der Betrag zu schätzen, der unter Zugrundelegung des vom Kläger vorgetragenen Sachverhaltes bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zuzusprechen wäre, wenn die Klage begründet wäre.

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen 23 O 173/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagtenvertreter vom 25.3.2013 gegen den in dem am 20.3.2013 verkündeten Urteil des LG Stendal, Az.: 23 O 173/12, enthaltenen Streitwertbeschluss wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit der Klage vom 30.4.2012 begehrte die Klägerin mit einem Klageantrag zu 1.) ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, zzgl. 25 EUR als allgemeine Unfallpauschale und Zinsen sowie mit einem Antrag zu 2.) die Feststellung, dass die Beklagten weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 26.11. auszugleichen hätten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Dem zugrunde lag ein Verkehrsunfall vom 26.11.2011 auf der L. in S., bei dem die Klägerin verletzt wurde, wobei die Verantwortlichkeit dem Grunde nach auf Beklagtenseite unstreitig war.

Die Klägerin führte in der Klageschrift näher zu ihren Verletzungen und deren Folgen aus und erklärte: "Aufgrund der Verletzungen und der rücksichtslosen Fahrweise des Erstbeklagten wird ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 EUR für angemessen gehalten, verbunden mit dem Feststellungsurteil mit einer Haftungsquote von 100 %. Hinzu kommen weitere 25 EUR als allg. Unfallpauschale. Das Schmerzensgeld orientiert sich an der Entscheidung des OLG Köln vom 16.3.2001 - 19 U 130/00 NJW 2002, 962 in Abstimmung mit der Rechtsschutzversicherung der Klägerin." Der Wert der Klage wurde durch die Klägerin mit einem Betrag von 6.025 EUR angegeben.

Die Beklagten erkannten mit der Klageerwiderung einen Teilbetrag von 800 EUR an und beantragten ansonsten Klageabweisung, da der Schmerzensgeldanspruch der Höhe nach durch die Darstellung der Verletzungen und ihrer Folgen nicht getragen werde und dem Feststellungsantrag jedwede Substanz fehle.

Am 19.3.2013 fand die mündliche Verhandlung statt, infolge derer unter dem 20.3.2013 das LG das Urteil in der Sache verkündete. Mit dem Urteil wurde dem Schmerzensgeldantrag zu 1.) i.H.v. 2.250 EUR nebst den begehrten Zinsen hierauf stattgegeben. Zugesprochen wurde auch die begehrte allgemeine Unkostenpauschale und der Feststellungsantrag zu 2.). In den Entscheidungsgründen wurde zu dem Schmerzensgeldanspruch ausgeführt, dass sich dieser i.H.v. 2.250 EUR aus dem unstreitigen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift ergebe. Weiterer Vortrag, insbesondere zu einer sechswöchigen Gipsbehandlung, die Notwendigkeit einer über Wochen gehender Gehhilfe und einer monatelangen ambulanten Nachbehandlung, sei nicht hinreichend substantiiert worden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin zu 45 % und der Beklagten zu 55 % auferlegt. Der Gegenstandswert wurde auf 3.275 EUR festgesetzt. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt habe ohne einen Mindestbetrag zu nennen. Maßgeblich sei somit der vom Gericht als angemessen angesehene Schmerzensgeldbetrag. Der Feststellungsantrag werde mit 1.000 EUR bewertet.

Gegen den mit dem Urteil unter dem 25.3.2013 zugestellten Streitwertbeschluss legten die Beklagtenvertreter unter dem 25.3.2013 Streitwertbeschwerde ein. Es sei für die Streitwertbemessung der Wert maßgeblich der den ursprünglichen Vorstellungen der Klägerin entsprochen habe, mithin 5.000 EUR. Danach habe das LG auch die Kostenquote bestimmt.

Das LG half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26.3.2013 nicht ab. Zur Begründung wurde nochmals ausgeführt, dass die Klägerin einen Mindestbetrag nicht genannt habe und daher allein der vom Gericht nach dem klägerischen Vorbringen als angemessen zu beurteilende Betrag zugrunde zu legen gewesen sei.

II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. den §§ 68 Abs. 1 GKG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Mindestbeschwerdewert gem. § 68 Abs. 1 GKG von 200 EUR ist überschritten.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die die Beschwerde in eigenem Namen einlegten, sind gem. § 32 Abs. 2 RVG selbst beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde ist auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht gem. den §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet.

Das LG hat den Gegenstandswert für den unbezifferten Schmerzensgeldantrag zu Recht gem. den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO mit einem Betrag von 2.250 EUR festgesetzt und nicht den von der Klägerin in der Klageschrift genannten Betrag von 5.000 EUR zugrunde gelegt.

Bei unbezifferten Anträgen, insbesondere Schmerzensgeldanträgen ist für die Wertbestimmung nach § 3 1. Hbs ZPO vom Gericht der Betrag zu schätzen, der unter Zugrundelegung des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalte...

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