Verfahrensgang
AG Quedlinburg (Beschluss vom 24.07.2014; Aktenzeichen 4 F 744/13) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Quedlinburg vom 24.7.2014, Az.: 4 F 744/13 GÜ, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 24.497,08 EUR festgesetzt.
4. Das Gesuch des Antragstellers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Rechtmittelverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
5. Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Antragstellers Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Werner zu ihrer Vertretung bewilligt.
Gründe
I. Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 FamFG eingelegte und gemäß § 117 Abs. 1 FamFG in Verb. mit § 112 Nr. 2 FamFG begründete Beschwerde des Antragstellers (Bl. 155-157 d.A.), weiter ausgeführt mit Schriftsatz vom 3.12.2014 (Bl. 164, 165 d.A.), gegen den Beschluss des AG Quedlinburg vom 24.7.2014 (Bl. 121-125 d.A.) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Über das zulässige Rechtsmittel kann der Senat nach entsprechendem Hinweis gemäß § 117 Abs. 3 FamFG in Verb. mit § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da von einer erneutem Verhandlung in zweiter Instanz keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.
Die angefochtene Entscheidung des AG, das den begehrten Zugewinnausgleich deshalb versagt hat, weil in das Anfangsvermögen des Antragstellers seine zum Zeitpunkt der Heirat vorhandenen Schulden mit einzustellen seien, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch durch die Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen.
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, das AG habe seine bei Eingehung der Ehe am 19.5.2000 in einer Größenordnung von 200.000,-- EUR bestehenden Schulden deshalb nicht in sein Anfangsvermögen einstellen dürfen, weil er anschließend ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt und mit Beschluss des AG Magdeburg vom 8.7.2008 (Bl. 71 d.A.) eine Restschuldbefreiung erlangt habe.
Einer solchen Rechtsauffassung steht der eindeutige Wortlaut des § 1374 Abs. 3 BGB entgegen, der entsprechend der in Artikel 229 § 20 Abs. 2 EGBGB enthaltenen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl. I, S. 1696) auf das vorliegende, erst nach dem Stichtag des 31.8.2009 anhängig gemachte Zugewinnausgleichsverfahren Anwendung zu finden hat. Danach sind, abweichend von der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage, bei Eintritt des Güterstands vorhandene Verbindlichkeiten ohne Beschränkung auf die Höhe des Aktivvermögens, selbst mit der Konsequenz eines daraus resultierenden negativen Anfangsvermögens, in Abzug zu bringen.
Eine Differenzierung danach, ob sich ein anschließender, für das Endvermögen maßgeblicher Vermögenszuwachs auf Grund einer Tilgung der anfänglichen Verbindlichkeiten oder als Konsequenz einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ergeben hat, sieht das Gesetz weder in § 1374 BGB noch an anderer Stelle vor. Ganz im Gegenteil wollte der Gesetzgeber Restschuldbefreiung und Schuldentilgung als Gründe für einen damit verbundenen Vermögenszuwachs gleich behandelt sehen. In der Bundesrats-Drucksache 635/08 vom 29.8.2008 heißt es hierzu auf Seite 33:
Es liegt aber in der Natur der Sache, dass die erfolgreiche Privatinsolvenz den früheren Schuldner wieder in die Lage versetzt, Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist eine solche Verbindlichkeit. Außerdem gibt es keinen Grund, die Schuldenfreiheit aufgrund einer erfolgreichen Privatinsolvenz anders zu behandeln als die Schuldenfreiheit aufgrund Schuldentilgung.
Vor diesem Hintergrund dürfte es bereits die Grenzen einer zulässigen Auslegung überschreiten, den klaren Wertungen und Vorgaben des Gesetzgebers in § 1374 Abs. 3 BGB mit einer eigenen bewertenden Betrachtung entgegentreten zu wollen. Ungeachtet dessen sieht der Senat, jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, keine Veranlassung, dem vom Antragsteller, unter Verweis auf einen Aufsatz von Kugel, in: FamRZ 2013, S. 1352-1354, gegenläufig vertretenen Normverständnis näherzutreten.
Bereits in grundsätzlicher Hinsicht ist es mit dem Stichtagsprinzip des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft nur schwerlich vereinbar, wenn man für das Anfangsvermögen nicht die tatsächliche Höhe der Schulden als maßgeblich ansieht, sondern allein auf die Möglichkeit eines späteren, in die Ehezeit fallenden Verbaucherinsolvenzverfahrens und einer damit verbundenen Restschuldbefreiung abstellt. Verkannt wird dabei, dass nach der güterrechtlichen Konzeption der Zugewinngemeinschaft die Gründe, weshalb es zwischen den beiden Stichtagen zu einer Veränderung der Vermögensverhältnisse gekommen ist, grundsätzlich keine Bedeutung für einen Zugewinnausgleich erlang...