Entscheidungsstichwort (Thema)
Obliegenheiten des Unterhaltsverpflichteten bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit zur Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Auch bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltspflichtige, der nach § 1603 BGB alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um durch sofortige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und notfalls ergänzende Nebenerwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. so schnell wie möglich wieder herzustellen. Die unternommenen Anstrengungen müssen im Unterhaltsprozess detailliert und umfassend durch eine chronologisch geordnete und durchnummerierte Aufstellung der Bewerbungen nebst dazu gehörigen Unterlagen dokumentiert werden. Dem Umfang nach sind, entsprechend der Arbeitszeit eines Erwerbstätigen, von einem Arbeitslosen monatlich durchschnittlich 20 bis 30 Bewerbungen zu erwarten, die konkret auf die entsprechenden Stellenangebote - Blindbewerbungen reichen nicht aus - zugeschnitten sein müssen.
Normenkette
BGB § 1603
Verfahrensgang
AG Wernigerode (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 11 F 1636/03) |
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten, ihm für die Berufung gegen das am 7.10.2004 verkündete Urteil des AG - FamG - Wernigerode, Az.: 11 F 1636/03, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des AG Wernigerode vom 7.10.2004 wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis zu 3.000 EUR als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Das am 13.1.2005 konkludent gestellte Gesuch des Beklagten (Bl. 194 d.A.), ihm für die - bereits zuvor durch seinen Prozessbevollmächtigten eingelegte - Berufung gegen das am 7.10.2004 verkündete Urteil des AG Wernigerode (Bl. 174 ff. d.A.) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war zurückzuweisen, denn dem Rechtsmittel fehlt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedurft hätte.
Aufgrund der angefochtenen Entscheidung ist der Beklagte unter Aufrechterhaltung des vorangegangenen Versäumnisurteils vom 4.3.2004 (Bl. 17/18 d.A.) in Abänderung des Urteils des AG Wernigerode vom 7.11.2002 (AG Wernigerode, Urt. v. 7.11.2002 - 11 F 1265/02, Bl. 5 ff. d.A.), verurteilt worden, ab dem 1.8.2003 an den Kläger einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages der jeweils geltenden Altersstufe nach § 2 Regelbetrag-VO zu zahlen.
Die arbeitslose Beklagte kann sich mangels hinreichender Erwerbsbemühungen, die im Einzelnen gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB darzulegen und nachzuweisen er verpflichtet gewesen wäre, unterhaltsrechtlich nicht auf eine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Unterhalts berufen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Leistungsunfähigkeit trifft nach der gesetzlichen Konzeption des § 1603 BGB, der als Ausschluss- bzw. Ausnahmetatbestand zur prinzipiell gegebenen Unterhaltspflicht auf Grund der §§ 1601, 1602 BGB geregelt ist, gleichsam negativ den Beklagten als Unterhaltsschuldnerin. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt soweit und solange, als die Unterhaltsforderung - wie hier - nicht über den Regelunterhalt nach der Regelbetrag-VO zu § 1612a BGB hinausgeht (so namentlich BGH v. 6.2.2002 - XII ZR 20/00, MDR 2002, 644 = BGHReport 2002, 323m. Anm. Luthin = FamRZ 2002, 536 ff.).
Selbst bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltsverpflichtete, der gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um durch sofortige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und notfalls auch einer ergänzenden Nebenerwerbstätigkeit (s. dazu unlängst OLG Dresden v. 11.12.2002 - 10 UF 676/02, OLGReport Dresden 2003, 162 = FamRZ 2003, 1206) seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. so schnell als möglich wiederherzustellen. Die unternommenen Anstrengungen müssen im Unterhaltsprozess detailliert und umfassend durch eine chronologisch geordnete und durchnummerierte Aufstellung der Bewerbungen nebst dazugehörigen Unterlagen dokumentiert werden. Dem Umfang nach sind, entsprechend der Arbeitszeit eines Erwerbstätigen, von einem Arbeitslosen monatlich durchschnittlich 20 bis 30 Bewerbungen zu erwarten, die konkret auf die entsprechenden Stellenangebote - Blindbewerbungen reichen grundsätzlich nicht - zugeschnitten sein müssen (Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl. 2005, § 1603 Rz. 38; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. 2002, Rz. 619, 620).
In keiner Weise wird der sich auf das schlichte Faktum der Arbeitslosigkeit beschränkende Vortrag des Beklagten diesen unterhaltsrechtlich gesteigerten Anforderungen gerecht, sodass er sich, wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit, so behandeln lassen muss, als verfüge er aus Haupt- und notfalls auch Nebentätigkeit über ein ausreichendes Einkommen, um den erstinstanzlich zuerkannten Unt...