Leitsatz (amtlich)
Bei Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard kann die Herausgabe von Medien mit einer "FSK-18" oder "USK-18" - Kennzeichnung", unter Hinweis auf die von ihnen ausgehende abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele, ohne weitere Prüfung des Einzelfalles abgelehnt werden. Der Umstand, dass sich der Gefangene, der diese Medien beziehen möchte, im Wohngruppenvollzug befindet, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Verfahrensgang
LG Stendal (Entscheidung vom 01.08.2014; Aktenzeichen 509 StVK 465/14) |
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 01. August 2014 aufgehoben.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen hat der Antragsteller zu tragen.
4. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt B.. Gegen ihn werden mehrere Strafen wegen Betruges vollstreckt. Das voraussichtliche Haftende ist auf den 22. November 2016 notiert.
Mit Antrag vom 21. April 2014 hat der Antragsteller die Genehmigung zum Besitz zweier Play-Station II-Spiele (God of War Teil 2 sowie Medal of Honor) auf seinem Haftraum begehrt. Bei beiden Spielen handelt es sich um Egoshooter, die über eine "USK 18" - Freigabe verfügen.
Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Juni 2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird, abgelehnt.
Daraufhin hat der Antragsteller einen Antrag nach § 109 StVollzG gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragten Playstation II Spiele auszuhändigen.
Das Landgericht Stendal hat mit Beschluss vom 01. August 2014 den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2014 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Gegen den ihr am 07. August 2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 15. August 2014 Rechtsbeschwerde eingelegt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 2 StVollzG) und erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Senat hat bislang die durch den Sachverhalt aufgeworfene Rechtsfrage nicht entschieden, ob in einer Justizvollzugsanstalt mit erhöhten Sicherheitsstandards Spiele (Playstation II) mit der Kennzeichnung FSK 18, USK 18 an Strafgefangene überlassen werden dürfen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Versagung der Überlassung der verfahrensgegenständlichen Play-Station-II- Spiele verstößt nicht gegen geltendes Strafvollzugsrecht.
Zutreffend geht die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass sich der Bezug der von dem Antragsteller begehrten Medien nach § 70 StVollzG beurteilt. Nach § 70 Abs.1 StVollzG darf der Gefangene in angemessenem Umfange Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zu Freizeitbeschäftigung besitzen. Dies gilt nach § 70 Abs.2 Nr. 2 StVollzG jedoch nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
Die Frage, ob in einer Justizvollzugsanstalt die Überlassung von Medien mit der Kennzeichnung "FSK 18" im Hinblick auf eine generell-abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gemäß § 70 Abs. Nr. 2 StVollzG versagt werden darf, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
a) Für die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Kennzeichnung von Medien mit "FSK 18" oder "keine Jugendfreigabe" kein taugliches Kriterium für die Abwehr von Gefahren für die Anstaltssicherheit darstelle (OLG Hamburg Beschluss vom 25.06.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08), zitiert nach juris.
b) Nach überwiegender Ansicht wohnt Medien mit "FSK 18"- Freigabe jedoch - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs.1 Nr. 2 StVollzG inne, das es rechtfertigt, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2011 - 2 Ws 531/10; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2008 - 2 Vollz (Ws) 533/07; OLG Celle, Beschluss vom 09.05.2006 - 1 Ws 157/06 -, alle zitiert nach juris). Dem schließt sich der Senat an.
c) Jedenfalls bei Justizvollzugsanstalten mit erhöhten Sicherheitsstandard, wie der Justizvollzugsanstalt B., kann die Herausgabe von Medien mit einer "FSK-18" oder "USK-18" - Kennzeichnung" unter Hinweis auf die von ihnen ausgehende abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalles abgelehnt werden.
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