Leitsatz (amtlich)
Gegen die Forderung aus einem zugunsten der Partei erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss kann die gegnerische Partei mit den dem Gegner geschuldeten Kostenerstattungsansprüchen aufrechnen.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 04.09.2003; Aktenzeichen 9 O 10/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Halle vom 4.9.2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 889,49 Euro.
Gründe
I. Das Streitverfahren ist durch einen in der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 11.3.2003 geschlossenen Vergleich über die Zahlung von 2.360,43 Euro mit monatlicher Ratenzahlungsvereinbarung i.H.v. 30 Euro ab dem 5.4.2003 und Verfallsklausel beendet worden, wobei sich die Parteien auch auf eine Kostenquotelung geeinigt haben. Dem Beklagten ist unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt worden.
Der Beklagte ist der Ratenzahlungsvereinbarung zumindest bis zum 5.6.2003 nachgekommen.
Auf die Kostenausgleichsanträge der Parteien hat das LG die auf Grund des Vergleichs von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 5.6.2003 auf 889,49 Euro festgesetzt, der der Klägerin am 6.6.2003 und dessen vollstreckbare Ausfertigung dem Beklagten am 3.7.2003 zugestellt worden ist.
Nachdem die Beklagtenvertreterin der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 17.7.2003 mitgeteilt hatte, dass sie die Kosten im eigenen Namen beitreiben wolle, hat sie unter dem 21.7.2003 die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf sie beantragt, wobei sie gleichzeitig die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5.6.2003 zu den Akten gereicht hat. Unter dem 24.7.2003 hat sie sodann beantragt, unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5.6.2003 einen dahingehenden Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 126 Abs. 1 ZPO zu erlassen, dass die Klägerin die zu erstattenden Kosten an sie als (beigeordnete) Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu erstatten habe.
Mit Schriftsatz vom 28.8.2003 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie mit Schreiben vom selben Tage ggü. dem Beklagten im Hinblick auf dessen Kostenerstattungsanspruch mit ihrer den Festsetzungsbetrag übersteigenden Restforderung aus dem Vergleich die Aufrechnung erklärt habe.
Die Beklagtenvertreterin hat die Fälligkeit der Forderung, die sich nicht aus dem Titel ergebe, bestritten und sich darauf berufen, dass die Erklärung der Aufrechnung treuwidrig sei. Denn aus ihrem ursprünglichen Kostenausgleichsantrag habe sich lediglich versehentlich nicht ergeben, ob der Antrag im Namen des Beklagten oder seiner Prozessbevollmächtigten gestellt worden sei. Dem Beklagten sei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden, so dass ihm ein Kostenerstattungsanspruch ohnehin nicht zugestanden habe. Im Übrigen habe sie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 17.7.2003 schriftlich darauf hingewiesen, dass sie gedenke, die Kosten im eigenen Namen gegen die Klägerin festsetzen zu lassen und ihr am 25.8.2003 telefonisch mitgeteilt, dass sie einen Antrag nach § 126 ZPO gestellt habe. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe sodann die Kostenausgleichung zugesagt.
Mit Beschluss vom 4.9.2003 hat das LG die von der Klägerin an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu erstattenden Kosten auf 889,49 Euro festgesetzt und den sich bei den Akten befindlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2003 für gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen ihr am 8.9.2003 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die am 22.9.2003 beim LG eingegangene "Beschwerde" der Klägerin, die darauf verweist, dass die Aufrechnung ggü. der Forderung aus dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss wirksam gewesen sei, weil zu diesem Zeitpunkt der Antrag der Beklagtenvertreterin nach § 126 ZPO noch nicht beschieden gewesen sei.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 14.4.2004 mit der Begründung nicht abgeholfen, dass die Klägerin gem. § 126 Abs. 2 ZPO nur mit Kosten aus demselben Rechtsstreit hätte wirksam aufrechnen können und die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Klägerin, über das gem. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung von einer Rechtspflegerin erlassen worden ist, ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO), aber unbegründet.
Das LG hat zu Recht bei der Kostenfestsetzung gem. § 126 ZPO zugunsten der Prozessbevollmächtigten des Beklagten die von der Klägerin erklärte Aufrechnung unberücksichtigt gelassen.
Der beigeordnete Anwalt kann im eigenen Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen den Gegner verlangen, wozu es allerdings eines eindeutigen Antrages bedarf. Diesbezügliche Unklarheiten sind grundsätzlich durch Rückfragen zu beheben, da ein Auslegungssatz, dass ein Anwalt im Zweif...