Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren, in dem auch Kindesunterhalt ab Geburt des Kindes geltend gemacht wird
Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren auch Kindesunterhalt ab Geburt geltend gemacht, ist der höhere Streitwert für die Gebühren entscheidend.
Der Unterhaltsstreitwert setzt sich aus dem geltend gemachten rückständigen und dem für die auf die Klageeinreichung folgenden zwölf Monaten geltend gemachten Unterhalt zusammen.
Normenkette
GKG § 48
Verfahrensgang
AG Oschersleben (Beschluss vom 17.12.2007; Aktenzeichen 34 F 98/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des AG Oschersleben vom 17.12.2007 dahin abgeändert, dass der Streitwert auf 10.972 EUR festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit der im Mai 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Vaterschaftsfeststellung des Beklagten und Unterhalt in Höhe des Regelbetrages ab der Geburt des Kindes am 30.6.2003. Hierfür hat das AG in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 2.000 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 21.12.2007 Beschwerde eingelegt und meint, der Wert müsse auf 12.972 EUR festgesetzt werden. Das FamG hat ihr nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Das Rechtsmittel, über das gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Dabei geht der Senat davon aus, dass es vom Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen eingelegt wurde, da die Partei selbst kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Erhöhung des Streitwertes hätte.
In der Sache selbst ist es teilweise begründet. Nach § 48 Abs. 4 GKG ist dann, wenn - wie hier - mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch (Feststellung der Vaterschaft) ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch (Unterhaltszahlung) verbunden ist, nur ein Anspruch für die Wertberechnung maßgeblich, und zwar der höhere. Der höhere Anspruch ist hier der vermögensrechtliche Unterhaltsanspruch, der sich gem. § 48 GKG aus dem geltend gemachten rückständigen und dem für die auf die Klageeinreichung folgenden zwölf Monate geltend gemachten Unterhalt zusammensetzt. Dieser Wert beträgt 10.972 EUR und übersteigt den nach § 48 Abs. 3 Satz 3 GKG für die nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusetzenden Wert von 2.000 EUR.
Der Umstand, dass die Vaterschaftsfeststellungsklage letztlich erfolglos geblieben ist, ändert an der Wertfestsetzung nichts, da beide Anträge gleichzeitig gestellt werden und über sie auch einheitlich verhandelt wird (vgl. OLGReport Bremen, 1996, 330).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
FamRZ 2008, 1645 |
AGS 2008, 405 |
NJW-Spezial 2008, 508 |
OLGR-Ost 2008, 564 |