Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungslast bei Abänderungsklage hinsichtlich eines zurzeit der Minderjährigkeit eines Kindes ergangenen Unterhaltstitels bei Eintritt der Volljährigkeit
Leitsatz (amtlich)
Begehrt der Unterhaltspflichtige nach Eintritt der Volljährigkeit des Berechtigten die Abänderung, muss er seinen Haftungsanteil darlegen und beweisen. Der die Abänderung begehrende hat gegen den anderen, jetzt ebenfalls haftenden Elternteil, einen Anspruch auf Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögenssituation (vgl. OLG Zweibrücken Beschl. v. 15.12.1999 Az. 5 UF 114/99 JURIS).
Normenkette
ZPO § 323; BGB § 1603
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Beschluss vom 20.09.2007; Aktenzeichen 231 F 809/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Magdeburg vom 20.9.2007 - 231 F 809/07, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe
Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. § 569 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2007 gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des AG - FamG - Magdeburg vom 20.9.2007, über die gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG das OLG und dort gem. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung in einer Familiensache von einem Amtsrichter und damit einem Einzelrichter (vgl. Zöller/Gummer, 26. Aufl. 2007, Rz. 2 zu § 568 ZPO) erlassen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Das AG hat mit zutreffenden Argumenten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil sich an der titulierten Unterhaltspflicht des Antragstellers auf Grund der Volljährigkeit der Antragsgegnerin nichts geändert hat. Denn zu Recht hat das AG ausgeführt, dass gem. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB die (am 21.2.1989 geborene, unverheiratete) Beklagte einem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind gleich steht, weil sei im Haushalt ihrer Mutter lebt und sich zudem in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Die Beklagte besucht noch das Gymnasium.
Aus diesen Gründen ist das AG in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil der Antragsteller - im Grundsatz allerdings zu Recht - in der Beschwerdeinstanz darauf hinweist, dass gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auch die Kindesmutter seit der Volljährigkeit der Antragsgegnerin grundsätzlich barunterhaltspflichtig ist und sich deshalb die Höhe seiner eigenen Barunterhaltspflicht reduzieren könnte. Denn der Antragsteller hat in keiner Weise dargelegt in welcher Höhe er selbst bzw. die Kindesmutter für den Barunterhalt der Antragsgegnerin haften.
Der Antragsteller, der die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels begehrt, verkennt dabei offensichtlich, dass er nach der Volljährigkeit der Antragsgegner auch seinen Haftungsanteil i.S.d. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB darlegen und beweisen muss. Der Unterhaltsanspruch des volljährigen und des minderjährigen Kindes ist im vorliegenden Fall identisch, so dass sich die Darlegungslast nicht aus den im Ehegattenunterhalt anwendbaren Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast beim Anschluss an einen anderen Unterhaltstatbestand umkehrt. Dessen bedarf es auch nicht zur Behebung einer Beweisnot beim Unterhaltspflichtigen. Der Abänderung verlangende Unterhaltsschuldner kann von dem nunmehr ebenfalls auf Barunterhalt haftenden Elternteil Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögenssituation verlangen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.12.1999 - 5 UF 114/99, zitiert nach Juris; Diederichsen in Palandt, 67. Aufl. 2008, Rz. 16 a.E. zu § 1606 BGB).
Fundstellen
Haufe-Index 1991863 |
FuR 2008, 357 |
NJW-RR 2009, 79 |
AnwBl 2008, 249 |
NJ 2008, 419 |
NJW-Spezial 2008, 486 |
ZFE 2008, 354 |
OLGR-Ost 2008, 691 |