Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen einer Terminsverlegung.
2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, bei allen Spruchkörpern deutscher Gerichte nachzufragen, ob der Verteidiger dort möglicherweise kollidierende Termine hat. Dies gilt zumal dann, wenn der Termin mit ihm vorher abgestimmt worden ist.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Entscheidung vom 27.02.2014; Aktenzeichen 26 Ns 17/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Strafkammer vom 27. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Verteidiger ist dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Vorsitzende der Kammer hat den Hauptverhandlungstermin fernmündlich am 18. Februar 2014 mit dem Verteidiger abgestimmt. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 beantragte der Verteidiger, den Termin zu verlegen, weil er zur gleichen Zeit einen Termin vor dem Amtsgericht Aschersleben wahrzunehmen habe, die Ladung habe ihn erst am 26. Februar erreicht. Das Amtsgericht Aschersleben hatte offensichtlich keine Veranlassung gesehen, diesen Termin mit dem Verteidiger abzustimmen.
Der Vorsitzende hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Terminsverlegung abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verteidigers. Er ist der Ansicht, dass es Sache der Gerichte sei, für die Vermeidung und Behebung von Terminskollisionen zu sorgen. Im Übrigen habe die Familiensache aus Rechtsgründen Vorfahrt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Vorsitzende hat den Termin mit dem Verteidiger abgestimmt. Hinsichtlich des Termins, den der Verteidiger vor dem Amtsgericht Aschersleben wahrzunehmen beabsichtigt, gilt folgendes: Entweder die Anwesenheit des Verteidigers im Termin vor dem Amtsgericht Aschersleben ist nicht unabdingbar, etwa weil der Termin auch von einem anderen Anwalt wahrgenommen werden kann, dann ist dies sowieso kein Grund, den abgesprochenen Termin in der Strafsache aufzuheben. Oder Rechtsanwalt R. muss unbedingt vor dem Amtsgericht Aschersleben in jener Sache erscheinen. Dann ist er gehalten, die Verlegung des Termins vor dem Amtsgericht Aschersleben zu betreiben, etwa unter Hinweis auf die unterbliebene Terminsabstimmung.
Die Vorstellung der Verteidigung, es sei Sache der Gerichte, Terminskollisionen zu vermeiden, ist an Absurdität nicht mehr zu überbieten. Es ist dem Vorsitzenden der 6. kleinen Strafkammer ebenso wenig wie allen anderen Richtern zuzumuten, bei allen Spruchkörpern aller deutschen Gerichte anzufragen, ob der Verteidiger dort möglicherweise kollidierende Termine hat.
Fundstellen