Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich ist eine Festsetzung nach § 19 BRAGO abzulehnen, wenn der Antragsgegner außergebührenrechtliche Einwände „erhebt”. Über die Begründetheit ist nicht im Festsetzungsverfahren zu entscheiden. Es ist daher weder eine nähere Substantiiertheit noch Schlüssigkeit dieser Einwendung zu verlangen.
Verfahrensgang
AG Quedlinburg (Aktenzeichen 4 F 526/00) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des AG-FamG – Quedlinburg vom 4.10.2002, Az.: 4 F 526/00, aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers vom 8.5.2002 auf Festsetzung der Vergütung gegen die Antragsgegnerin als Auftraggeberin (§ 19 Abs. 1 BRAGO) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.294,42 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die Antragsgegnerin wurde in dem Verfahren des AG-FamG – Quedlinburg, Az.: 4 F 526/00, von den minderjährigen Kindern ihres Lebensgefährten unter dem Gesichtspunkt des § 419 BGB a.F. auf Unterhalt in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 19.7.2000 (Bl. 165 d.A.) zeigte Rechtsanwalt C.W., L.-Straße 10, Q., an, dass er die (hiesige Antragsgegnerin und dortige) Beklagte vertrete. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG Quedlinburg am 1.2.2001 (Bl. 196 d.A.) trat Rechtsanwalt W. für die Antragsgegnerin auf, das Verfahren 4 F 526/00 wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien in diesem Termin beendet. Das AG entschied sodann über die Kosten des Verfahrens gem. § 91a Abs. 1 ZPO, der entspr. Kostenbeschluss vom 22.2.2001 (Bl. 199, 200 d.A.), aufgrund dessen die jetzige Antragsgegnerin und damalige Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte, wurde Rechtsanwalt W. – ausweislich sowohl seines Kanzleistempels auf den jeweiligen Empfangsbekenntnissen als auch des Briefkopfes sämtlicher im Verfahren eingereichter Schriftsätze als Einzelanwalt tätig – am 28.2.2001 (Bl. 203 d.A.) zugestellt, ebenso wie der zugunsten der damaligen Kläger ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.7.2001, welcher jenem am 19.7.2001 (Bl. 212 d.A.) zuging.
Mit Schriftsatz vom 8.5.2002 (Bl. 234, 235 d.A.) hat der Antragsteller, Rechtsanwalt Tr. aus Q., beantragt, anwaltliche Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 1.294,42 Euro gem. § 19 Abs. 1 BRAGO gegen die Antragsgegnerin als Auftraggeberin festzusetzen. Als Briefkopf ist in diesem Schriftsatz Folgendes aufgeführt:
„Rechtsanwälte T.Tr. & C.W., L.-Straße 10, Q.”, wobei am Rande unter dem Namen C. W., Rechtsanwalt, der Zusatz „(bis 7.1.2002)” vermerkt ist (vgl. Schriftsatz vom 8.5.2002, Bl. 234 d.A.).
Nachdem das AG der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, hat die zuständige Rechtspflegerin mit Beschluss vom 4.10.2002 (Bl. 252 d.A.) antragsgemäß die Vergütung i.H.v. 1.294,42 Euro gem. § 19 Abs. 1 BRAGO gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Hiergegen hat diese am 15.11.2002 (Bl. 255 d.A.) Widerspruch eingelegt, welchen die Rechtspflegerin als sofortige Beschwerde gewertet und – nach ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 29.11.2002 (Bl. 256 d.A.) – dem OLG Naumburg vorgelegt hat.
II. Der als sofortige Beschwerde auszulegende Widerspruch der Antragsgegnerin vom 16.10.2002, beim AG eingegangen am 15.11.2002 (Bl. 255 d.A.), gegen den ihr am 13.11.2002 zugestellten (Bl. 254 d.A.) Beschluss der Rechtspflegerin des AG-FamG – Quedlinburg vom 4.10.2002 (Bl. 252 d.A.) ist nach den §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO, § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPflG zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die mit dem angefochtenen Beschluss vom 4.10.2002 zugunsten des Antragstellers vorgenommene Vergütungsfestsetzung ist nämlich zu Unrecht erfolgt. Denn das AG hätte die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 8.5.2002 (Bl. 234, 235 d.A.) gem. § 19 Abs. 1 S. 1 BRAGO beantragte Kostenfestsetzung ablehnen müssen, da die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer gem. § 19 Abs. 2 S. 2 BRAGO durchgeführten Anhörung Einwendungen erhoben hat, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben (vgl. § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO).
1. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, sie habe an Rechtsanwalt W., der sie nicht „verteidigt” habe, bereits eine Summe von mehr als 1.398 Euro gezahlt, i.Ü. kenne sie den Antragsteller, Rechtsanwalt Tr. gar nicht (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.6.2002, Bl. 239 d.A.). Ferner habe sie einen weiteren Betrag von 1.775 Euro auch schon an die Landeskasse Dessau geleistet (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin, eingegangen am 31.7.2002, Bl. 247 d.A.). Schließlich verstehe sie ohnehin nicht, was sie mit den Kindern ihres Lebensgefährten, den Klägern im Hauptsacheverfahren des AG Quedlinburg, Az.: 4 F 526/00, überhaupt zu tun gehabt und dass sie keine Prozesskostenhilfe erhalten habe.
Hiermit hat die Antragsgegnerin Einwendungen geltend gemacht, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Denn in ihnen ist einerseit...