Leitsatz (amtlich)

Wird eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung endgültig durch einen gerichtlichen Vergleich miterledigt, erhöht sich insoweit der Streitwert für das Verfahren nur bis zur Höhe der Klageforderung.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 30.09.2016; Aktenzeichen 1 S 146/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - nur diese besitzen für den auf Werterhöhung gerichteten Rechtsbehelf die erforderliche Beschwer - gegen den Streitwertbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 30. September 2016 wird, soweit ihr nicht bereits durch den Beschluss vom 9. Dezember 2016 teilweise abgeholfen worden ist, aus den zutreffenden Gründen dieses Beschlusses, denen sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, zurückgewiesen.

Ergänzend wird nur auf folgendes hingewiesen: Die Erhöhung des Verfahrenswerts durch die Hilfsaufrechnung - hier im Prozess in Höhe von 1.882,74 EUR geltend gemacht - ist auch im Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich auf den Wert der Klageforderung - hier Erhöhung um 1.208,20 EUR auf insgesamt 2.416,40 EUR - begrenzt. Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, der Streitwert des Verfahrens - nicht nur der Gegenstandswert des Vergleichs - erhöhe sich um den vollen Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung, wenn diese ihrem gesamten Umfang nach und endgültig durch den Vergleich miterledigt worden sei (so OLG München, JurBüro 1978, 1226; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 364), kann sich der Senat dem nicht anschließen. Denn bei der Bildung des Verfahrensstreitwerts ist die Begrenzung des § 322 Abs. 2 ZPO, der über § 45 Abs. 3 GKG auch im Fall des § 45 Abs. 4 GKG Geltung beansprucht, zu beachten. Der Verfahrensstreitwert umfasst nur diejenigen Ansprüche, über die die Parteien eine gerichtliche Entscheidung beantragt haben. Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung ist stets nur bis zur Höhe der Klageforderung in den Rechtsstreit eingeführt. Daran ändert die Bestimmung des § 45 Abs. 4 GKG nichts (z.B. OLG Düsseldorf, JurBüro 2010, 423; Kurpat, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rdn. 1369).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11531040

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