Entscheidungsstichwort (Thema)

Sorgerecht

 

Verfahrensgang

AG Wittenberg (Beschluss vom 09.04.2001; Aktenzeichen 5 F 21/00)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der erstinstanzlichen Verfahrenspflegerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wittenberg vom 09.April 2001, Az.: 5 F 21/00, – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Antrags der Beschwerdeführerin – teilweise abgeändert und die der erstinstanzlichen Verfahrenspflegerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung nebst Aufwendungsersatz wie folgt festgesetzt:

1.

Vergütung für 25,9 Stunden à 54,00 DM

1.398,60 DM

2.

Auslagenersatz:

a) Telefonkosten 330 Minuten à 0,12 DM

39,60 DM

b) Fahrtkosten 146 km à 0,52 DM

75,92 DM

3.

Mehrwertsteuer von 16 % auf 1.514,21 DM

242,26 DM

Festzusetzender und anzuweisender Betrag:

1.756,38 DM

II. Die erstinstanzliche Verfahrenspflegerin trägt die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 1.545,12 DM.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Antrag vom 09. Februar 2001 (Bd. I, Bl. 232 ff. d.A.) übersandte die erstinstanzliche Verfahrenspflegerin (i.F.: Verfahrenspflegerin) ihre Vergütungsabrechnung für ihre Tätigkeit in erster Instanz.

Dabei berechnete sie ihre Vergütungsforderung wie folgt:

Anzahl

Betrag

Honorarstunden

1 Minute à 0,90 DM

3034

2.730,60 DM

Auslagen

Kopien à 0,30 DM

24

37,20 DM

gefahrene Kilometer à 0,52 DM

146

75,92 DM

Telefon Minute à 0,12 DM

330

39,60 DM

Zwischensumme

2.883,32 DM

Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag

454,99 DM

Gesamtforderung

3.338,31 DM

Mit Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wittenberg vom 09. April 2001 (Bd. I, Bl. 267/267 R. d.A.) wurde die Vergütung und der Aufwendungsersatz der Verfahrenspflegerin einschließlich ihrer Auslagen und Mehrwertsteuer auf insgesamt 1.737,90 DM festgesetzt.

Dabei hat das Amtsgericht neben der Absetzung der Kopierkosten auch die auf den Auslagenrsatz entfallende Mehrwertsteuer – entgegen dem Erstattungsgesuch – abgezogen.

Des Weiteren hat das Gericht folgende Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin als nicht erstattungsfähig angesehen:

14.01.2001 – Schriftsatz ans Gericht

- 100 Min. à 0,90 DM

25.01.2001 – Lesen von Schriftsätzen + psychologischer Stellungnahme

- 120 Min. à 0,90 DM

03.02.2001 – Schriftsätze für Gericht und Parteien

- 1.260 Min. à 0,90 DM

Demgemäß hat das Amtsgericht die von der Verfahrenspflegerin verlangte Gesamtvergütung nebst Auslagen und der zuzüglich geforderten Mehrwertsteuer mit dem angefochtenen Beschluss um insgesamt 1.600,41 DM gekürzt.

Wegen der Einzelheiten der Absetzungen und deren Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg (Bd. I, Bl. 267/267 R. d. A.) verwiesen.

Gegen diesen ihr am 17. April 2001 zugestellten Beschluss hat die Verfahrenspflegerin am 26. April 2001 sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Ansicht, sie habe, auch auf Grund der bisherigen Praxis des Amtsgerichts Wittenberg, einen Anspruch auf Erstattung der auf den Auslagenersatz entfallenden Mehrwertsteuer.

Darüber hinaus ist sie der Auffassung, der Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers könne nicht durch das Gericht beschränkt werden.

So habe ihr Schriftsatz vom 14.01.2001 einer Stellungnahme zur Beiordnung einer Rechtsanwältin für das Kind Christofer F. gedient.

Die von ihr am 25.01.2001 aufgewandte Zeit von 2 Stunden für das Lesen anwaltlicher Schriftsätze sowie der psychologischen Stellungnahme des Landesjugendamtes sei ebenfalls erforderlich gewesen. Dies gelte um so mehr, als es sich bei der psychologischen Stellungnahme um einen fachlichen Bericht gehandelt habe, mit dessen Gehalt es gegolten habe sich besonders auseinanderzusetzen.

Schließlich seien am 03.02.2001 drei Schriftsätze durch sie in das Verfahren eingebracht worden, die in Anbetracht des außergewöhnlichen Verfahrensverlaufes für notwendig erachtet worden seien, insbesondere habe auf die nicht vom Gericht eingeforderte psychologische Stellungnahme des Landesjugendamtes reagiert werden müssen.

Die von ihr für das Fertigen der drei Schriftsätze in Ansatz gebrachten 1.260 Minuten seien damit ebenfalls gerechtfertigt.

Für den Fall der Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde beantragt die Verfahrenspflegerin, die weitere Beschwerde zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der in erster Instanz tätig gewordenen Verfahrenspflegerin ist gemäß den §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3 FGG in Verb. mit § 56 g Abs. 1, Abs. 5 FGG statthaft, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 DM und ist das Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Zweiwochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG eingelegt worden.

Indes hat das Rechtsmittel in der Sache lediglich bezüglich der auf die festgesetzten Auslagen entfallenden Mehrwertsteuer Erfolg.

Gemäß § 50 Abs. 5 FGG bestimmen sich der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Verfahrenspflegers entsprechend § 67 Abs. 3 FGG.

Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG sind der Aufwendungsersatz und...

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