Leitsatz (amtlich)

Mit der wohl überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung bleibt der Senat bei seiner Rechtsauffassung, dass grundsätzlich die Bestellung eines Anwaltes des Kindes eine nichtanfechtbare Zwischenentscheidung ist.

 

Verfahrensgang

AG Schönebeck (Beschluss vom 16.04.2002; Aktenzeichen 5 F 625/01)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Bestellung der Verfahrenspflegerin wird als unzulässig verworfen.

2. Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG – FamG – Schönebeck vom 16.4.2002 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten, werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 3.000 Euro insgesamt.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 8.11.2001 hat der Antragsteller beim FamG beantragt, der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das eheliche Kind der beteiligten Eheleute, S.F. (geb. 18.12.97), zu entziehen; außerdem hat er eine einstweilige Anordnung des Inhalts begehrt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übertragen (Bl. 2 I d.A.).

Mit Beschluss vom 28.12.2001 hat das FamG Frau S. zur Verfahrenspflegerin des Kindes bestellt (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG) und das Aufenthaltsbestimmungsrecht beider beteiligter Eheleute im Wege der einstweiligen Anordnung bestätigt (Bl. 55 UA).

Mit weiteren Beschluss vom 16.4.2002 ist – auf den Gegenantrag der Antragsgegnerin – eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diese erfolgt (§ 1671 BGB; Bl. 100 I d.A.).

Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, und zwar gegen den Beschluss vom 28.12.2001 insoweit, als er eine „Abberufung” der Verfahrenspflegerin S. erstrebt, und gegen den Beschluss vom 16.4.2002 mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und ihm übertragen wird (Bl. 124 I d.A.).

II. 1. Die Beschwerde gegen die Bestellung der Verfahrenspflegerin ist unzulässig, da der entsprechende Beschluss des FamG keine instanzbeendende Wirkung hat, sondern eine bloße Zwischenentscheidung darstellt, die keiner Anfechtung unterliegt (h.M.; vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 50 Rz 26; BayObLG v. 8.4.1993 – 3Z BR 51/93, BayObLGZ 1993, 157ff = BayObLGReport 1993, 53.). Der teilweise vertretenen Gegenansicht (Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 50 Rz. 9 m.w.N.) folgt der Senat – in st. Rspr. – nicht.

2. Die befristete Beschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin ist zwar zulässig (§ 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621e Abs. 1 und 3 ZPO), aber unbegründet.

a) Abweichend von der Auffassung des Antragstellers enthält die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz kein Regel-Ausnahmeverhältnis in dem Sinne, dass eine Priorität zu Gunsten einer gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommt (BGH, NJW 2000, 203 ff.). Entsprechendes gilt für das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das einen Teilbereich der elterlichen Sorge darstellt (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1671 Rz. 5).

b) In dem Streit des Antragstellers und der Antragsgegnerin über das Aufenthaltsbestimmungsrecht lässt sich kein Einvernehmen (§ 52 Abs. 1 FGG) erzielen, wie das – von der Verfahrenspflegerin und von den Jugendämtern Schönebeck und Bernburg geschilderte – Verhalten der Kindeseltern (Bl. 11 f. UA; Bl. 36 Iff., 42 If., 53 If. d.A.) und der Verlauf der Sitzung des FamG vom 17.12.2001 (Bl. 42 UA) zeigt. Insoweit ist ein gedeihliches Zusammenwirken der Kindeseltern ausgeschlossen und eine gerichtliche Entscheidung angezeigt (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1671 Rz. 18).

Dabei ist das FamG in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das FamG hat in tatrichterlicher Verantwortung das Verhalten der Kindeseltern, insbesondere seit der Zeit ihrer Trennung (am 16.10.2001), mit seinen möglichen Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes – unter Anwendung geeigneter Beurteilungsmaßstäbe und zutreffender Kriterien – gewürdigt. Diese Würdigung hält dem Beschwerdevorbringen stand:

Nach den Stellungnahmen der Verfahrenspflegerin (Bl. 36 Iff. d.A.) und der Jugendämter Schönebeck und Bernburg (Bl. 11 f. UA; Bl. 42 If., 53 If. d.A.) wurde das Kind bisher – vor wie nach der Trennung der Kindeseltern – im Wesentlichen von der Antragsgegnerin betreut. Die kontinuierliche Förderung der Entwicklung und Erziehung des Kindes durch einen Elternteil ist ausschlaggebend, wenn die Kindeseltern – wie im vorliegenden Fall – für die Erziehung gleichermaßen gut geeignet sind (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1671 Rz. 22). Bedenken, dagegen, dass die Antragsgegnerin für das Kind eine stabile und verlässliche Bezugsperson ist, bestehen nicht. Auch emotional fühlt sich das...

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