Verfahrensgang

AG Naumburg (Beschluss vom 05.07.2001; Aktenzeichen FH 32/00)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 05.07.2001 wird mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat bei der Einleitung des Verfahrens ungeprüft die unbelegte Behauptung des Landratsamtes des Burgenlandkreises übernommen, als Beistand für Christian K. auftreten zu dürfen. Hier ist weder der Antrag auf Beistandschaft dem Antrag beigefügt, noch lässt sich dem Antrag entnehmen, ob das Jugendamt gemäß § 55 Abs. 2 SGB VIII einem Beamten oder Angestellten die Ausübung der Beistandschaft übertragen hat. Ob die Mutter bei der Beantragung der Beistandschaft das Kind Christian K. ordnungsgemäß vertreten hat, ist unklar. Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, ob Christian ein eheliches oder nicht eheliches Kind ist. Für den Fall, dass Christian ein eheliches Kind ist, hätte dann auch noch zumindest dargelegt werden müssen, ob die Kindesmutter allein sorgeberechtigt und damit zur Antragstellung berechtigt gewesen ist. Nur dann war eine wirksame Beantragung möglich. Da die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung eine von Amts wegen zu prüfende Entscheidungsvoraussetzung ist, hätte das Amtsgericht diesen Umstand prüfen, und bei Unklarheiten darauf hinweisen und deren Beseitigung anregen müssen. Schon aus diesem Grunde waren das Verfahren und der Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurück zu verweisen.

Fehlerhaft ist möglicherweise auch die Umrechnung des Titels in die beantragten Prozentsätze. Aus der dem Antrag beigefügten Urkunde, in der sich der Beschwerdeführer zur Unterhaltszahlung verpflichtet hat, ist nicht eindeutig erkennbar, ob er sich zur Zahlung von Regelunterhalt verpflichtet hat und die dort genannten Beträge lediglich eine erläuternde Funktion der abstrakten Regelunterhaltsverpflichtung durch die Darstellung konkreter Zahlbeträge haben, oder aber, ob sich der Beschwerdeführer nur zur Zahlung dieser konkreten Beträge verpflichtet hat. Die Konsequenzen dieser Unklarheit sind erheblich. Hat der Unterhaltsschuldner sich in der Urkunde zur Zahlung konkreter Beträge und nicht zur Zahlung des Regelunterhalts verpflichtet liegt ein statischer Titel vor. Mit dem Antrag begehrte der Antragsteller dann die Umwandlung des statischen Titels in einen dynamischen Titel, d.h. die Umrechnung der Beträge in entsprechende Prozentsätze im Sinne von § 1612 a Abs. 1 BGB i.V.m. der RegelbetragsVO. Hierbei ist zu Beachten, dass dann der ursprüngliche Titel als statischer Titel an der dynamischen Entwicklung der RegelbetragsVO bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht teilgenommen hat. Dass hätte zur Folge, die im Titel genannten Beträge müssten so umgerechnet werden, dass die tenorierten Prozentsätze den Beträgen zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprächen. Wenn diese Auslegungsvariante zutreffend sein sollte, hat sich hier der Unterhaltsschuldner ausgehend von der 2. Alterstufe zur Zahlung von 280.– DM zuzüglich 100.– DM Kindergeldanteil und bei der 3. Alterstufe zur Zahlung von 351.– DM verpflichtet, wobei auch hier ein Kindergeldanteil von 100.– DM berücksichtigt worden ist. Grundlage des Titels war dann mithin eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu Zahlung von 380.– DM bei der zweiten, bzw. 451.– DM für die dritte Alterstufe. Mit dem im Dezember 2000 beim Amtsgericht eingegangen Antrag wurde die Umstellung zum 01.01.2001 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt entsprachen 451.– DM Unterhalt 96,9 % des Regelbetrages gemäß § 2 RegelbetrVO, 3. Alterstufe. Das Amtsgericht hätte deshalb nicht im Beschluss eine Zahlungsverpflichtung von 100% des Regelbetrages gemäß § 2 RegelbetrVO, 3. Alterstufe tenorieren dürfen. Da aber so der Antrag lautet, hätte entweder im Beschluss eine Zurückweisung des über 96,6% hinausgehenden Antrages erfolgen, oder aber der Antragsteller durch einen entsprechenden Hinweis zu einer Antragsberichtigung angehalten werden müssen.

Wäre die Unterhaltsverpflichtung in der Urkunde aber eine Verpflichtung zur Zahlung des Regelunterhalts mit dem nunmehrigen Begehren einer Umstellung in Prozentsätze der RegelbetragsVO, hätte das Amtsgericht prüfen müssen, welchem Prozentsatz der RegelbetragsVO diese Beträge zum 01.07.1998, dem Datum an dem die RegelbetragsVO in Kraft getreten ist, entsprachen. Konkret hätte dann festgestellt werden müssen, dass zum 30.06.1998, -ausgehend von der zweiten Alterstufe, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alt war- 280.– DM plus 100.– DM Kindergeldanteil, mithin 380.– DM, 100% Regelunterhalt entsprachen. Dann wäre die Umrechnung in 100% gemäß § 2 RegelbetrVO im angefochtenen Beschluss korrekt erfolgt. Dies kann aber wegen der Unklarheiten in der abzuändernden Urkunde nicht eindeutig festgestellt werden. Zwar spricht die Überschrift „Urkunde über die Abänderung eines Unterhaltstitels(Regelunterhalt)” zunächst dafür, dass sich der Unterhaltsschuldner zur Zahlung des Regelunterhalts...

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