Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Versagung der Genehmigung eines Kaufvertrags über landwirtschaftliche Grundstücke gem. § 9 GrdstVG, wenn ein leistungsfähiger Voll- oder Nebenerwerbslandwirt, dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedarf, zum Erwerb der Flächen zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen bereit und in der Lage ist und wenn andererseits fraglich ist, ob der Käufer seinerseits sich zumindest auf dem Weg dazu befindet, ein leistungsfähiger Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt zu werden.
Verfahrensgang
AG Stendal (Beschluss vom 06.07.2005; Aktenzeichen 4 Lw 2/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 6.7.2005 verkündete Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Stendal abgeändert.
Der Bescheid des Altmarkkreises S. vom 24.1.2005, betreffend die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts, wird aufgehoben.
Der am 23.10.2004 von der Notarin E.L. in S. zur UR-Nr. 906/2004 LH beurkundete Kaufvertrag wird genehmigt.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der I. und II. Instanz sowie die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH auferlegt. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der I. Instanz werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Erteilung der Genehmigung eines Kaufvertrags über landwirtschaftliche Nutzflächen gem. § 2 GrdstVG. Mit von der Notarin E.L. in S. zur UR-Nr. 906/2004 beurkundetem Vertrag vom 23.10.2004 verkauften die Beteiligten zu 1) Bis 4. in Erbengemeinschaft der Antragstellerin die im Grundbuch des AG Salzwedel auf Bl. 608 eingetragenen, in der Gemarkung A. gelegenen Flurstücke 229/56, 57/1, 138/1, 235/65 und 56/3 der Flur 5 zum Kaufpreis von 64.095,60 EUR.
Am 27.10.2004 ging der von der Notarin L. im Namen der Vertragsparteien gestellte Antrag auf Genehmigung gem. § 2 GrdstVG beim Altmarkkreis S. ein. Durch Zwischenbescheid vom 15.11.2004, den Beteiligten zu 1) bis 4) als Verkäufern, der Antragstellerin als Käuferin und der Notarin L. jeweils am 18. bzw. 19.11.2004 zugestellt, wurde mitgeteilt, dass die Prüfung des Antrags nicht fristgemäß abgeschlossen werden könne, so dass sich die Frist gem. § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG auf zwei Monate verlängere.
Der Landwirt E.T., A., bekundete mit Schreiben vom 9.11.2004 ggü. dem Altmarkkreis S. Interesse am Kauf der Flurstücke. Er trug vor, Vollerwerbslandwirt zu sein und eine Jungsauenaufzucht zu betreiben.
Mit 1. Zwischenbescheid vom 15.11.2004 teilte der Altmarkkreis S. dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark mit, die Voraussetzungen gem. § 12 GrdstVG lägen vor, unter denen nach dem RSG ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden könne. Das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark setzte der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH unter dem Datum des 29.11.2004 eine Frist zur Prüfung des Vorkaufsrechts bis zum 10.1.2005. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 GrdstVG liege vor.
Durch weiteren Zwischenbescheid vom 30.11.2004, den Beteiligten zu 1) bis 4. als Verkäufern, der Antragstellerin als Käuferin und der Notarin L. jeweils am 1.12.2004 zugestellt, wurde mitgeteilt, dass die Prüfung des Antrags nicht fristgemäß abgeschlossen werden könne, so dass sich die Frist gem. § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG auf insgesamt drei Monate verlängere.
Mit an das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark gerichtetem Schreiben vom 18.1.2005 erklärte die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt, gem. §§ 4 ff. RSG das gesetzliche Vorkaufsrecht auszuüben. Dieses informierte den Altmarkkreis S. mit Schreiben vom 20.01. 2005.
Mit an die Beteiligten zu 1) bis 5) und die Notarin L. zugestelltem Bescheid vom 24.1.2005 teilte der Altmarkkreis S. mit, die Genehmigungsbehörde habe festgestellt, dass die Voraussetzungen gem. § 12 GrdstVG vorlägen, unter denen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden könne. Die Genehmigung für das Rechtsgeschäft gem. § 2 GrdstVG sei erforderlich. Ihre Erteilung würde eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens gem. § 9 Abs. 1 S. 1 GrdstVG zur Folge haben. Bei den im Kaufvertrag veräußerten Grundstücken handele es sich um landwirtschaftlich zu nutzende Flächen mit einer Größe von insgesamt 16,7739 ha. Die Erwerberin sei keine Landwirtin im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes. Sie habe sich bei der Anhörung dahingehend geäußert, dass sie auch künftig nicht beabsichtigte, einen landwirtschaftlichen Betrieb im Haupt- oder Nebenerwerb zu führen. Die Flächen sollten weiter verpachtet werden. Ein leistungsfähiger Voll- oder Nebenerwerbslandwirt, dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedürfe, sei zum Erwerb der Flächen zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen bereit und in der Lage. Der Landwirt T. sei im geringfügigen Besitz von Eigentumsflächen und bewirtschafte überwiegend Pachtflächen.
Das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung S. als Siedlungsbehörde habe mitgeteilt, dass die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH als vorkaufsberechtigte ...