Leitsatz (amtlich)
1. Mitglieder der LPG, die nicht vor oder spätestens aus Anlass der Umwandlung ausscheiden wollen, haben weder einen Anspruch nach § 44 LwAnpG noch nach § 36 LwAnpG.
2. War aber das Angebot einer Abfindung im Umwandlungsbeschluss ordnungsgemäß und ist nur die Höhe des Angebots streitig, so muss der Antrag auf gerichtliche Bestimmung innerhalb der in § 36 Abs. 2 S 1 LwAnpG bestimmten Frist gestellt werden.
Verfahrensgang
AG Dessau (Aktenzeichen Lw 3/97) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG – Landwirtschaftsgerichts – Dessau vom 21.8.2001 geändert:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung wird abgewiesen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über die Höhe ihres Anspruchs auf bare Zuzahlung gem. § 28 Abs. 2 LwAnpG zu erteilen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über den – noch unbezifferten – Zahlungsantrag wird das Verfahren an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Beschwerden beider Beteiligten werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 30.000 DM (= 15.338,76 Euro) festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend.
Zusammen mit ihrem Vater, O. B., trat die Antragstellerin am 21.7.1959 als landloses Mitglied in die LPG (Typ III) „Freiheit” K./C. ein. Ihr Vater brachte 6,85 ha landwirtschaftliche Fläche in die LPG ein und leistete einen Inventarbeitrag von 2.740 DM. Im Juni 1971 verstarb der Vater der Antragstellerin und wurde von der Mutter der Antragstellerin, K. B., beerbt, die nicht Mitglied der LPG war. Als die Mutter am 18.7.1974 verstarb, wurde sie von der Antragstellerin allein beerbt. Mit Wirkung zum 15.4.1980 trat die Antragstellerin aus der LPG (P) C.-F., die aus der LPG (Typ III) „Freiheit” K./C. hervorgegangen war, aus. Sie wurde jedoch am 1.7.1983 wieder Mitglied dieser LPG (P), die am 12.2.1991 rückwirkend zum 1.1.1991 ihre Teilung und den jeweiligen Zusammenschluss einzelner Teile mit der LPG (T) C., der LPG (T) D. und der LPG (T) Kn. beschloss. Hierdurch entstanden mit Wirkung ab 1.1.1991 vier LPGen, nämlich die LPG C., die LPG D., und die LPG Kn., ferner die LPG C.-F. als sogenannte „Dienstleistungs-LPG”, der die Antragstellerin angehörte. Die neu entstandenen LPGen wurden jeweils in das LPG-Register eingetragen. Mit Beschluss vom 2.12.1991 hat sich die LPG C.-F. auf der Grundlage der Bilanz zum 30.9.1991 in die Antragsgegnerin umgewandelt. Die Eintragung der Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister erfolgte am 2.6.1992.
In Vorbereitung der Umwandlung war der Antragstellerin durch die LPG C.-F. am 2.9.1991 ein errechneter Geschäftsanteil von 16.843,92 DM mitgeteilt worden, mit dem sie später gem. Umwandlungsbeschluss an der Antragsgegnerin beteiligt war. Am 16.10.1995 erklärte die Antragstellerin ihren Austritt aus der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag vom 27.1.1997 in dem vorliegenden Verfahren in erster Linie die gerichtliche Feststellung eines angemessenen Barabfindungsangebotes verlangt. Hierzu hat sie vorgetragen, im Umwandlungsbeschluss sei ihr eine Abfindung nicht angeboten worden, jedenfalls sei kein angemessenes Angebot unterbreitet worden. Die Antragstellerin hat eine Abfindung nicht nur hinsichtlich ihrer eigenen Arbeitsleistung, sondern auch hinsichtlich der Bodennutzungsvergütung und Inventarverzinsung der Beteiligung ihres verstorbenen Vaters geltend gemacht.
Die Antragstellerin hat der Agrargenossenschaft C.-F. e.G. den Streit verkündet, diese ist jedoch auf Seiten der Antragsgegnerin dem Verfahren beigetreten. Höchst hilfsweise hat die Antragstellerin die Wirksamkeit der Umwandlung der Antragsgegnerin in Frage gestellt und einen Fortbestand der LPG (P) C.-F. in Liquidation unterstellt.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. ein angemessenes Barabfindungsangebot gem. § 37 Abs. 2 LwAnpG zu bestimmen,
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie dem angemessenen Barabfindungsangebot entsprechend Zahlung zu leisten,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Auskunft über die Höhe eines Anspruchs auf bare Zuzahlung gem. § 28 Abs. 2 LwAnpG zu erteilen,
höchst hilfsweise,
festzustellen, dass die Antragstellerin einen Anspruch aus beendetem LPG-Mitgliedschaftsverhältnis gegen die Antragsgegnerin und die Streithelferin als Gesamtschuldnerin hat,
äußerst hilfsweise,
festzustellen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös gegen die LPG (P) C. i.L. hat.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, ein angemessenes Barabfindungsangebot sei der Antragstellerin mit dem Umwandlungsbeschluss erteilt worden. Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der ...