Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung auf Zuweisung der ehelichen Wohnung. Rechtbehelf bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Leitsatz (redaktionell)
Hat das FamG über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zuweisung der ehelichen Wohnung ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist hiergegen nur der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig. Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Normenkette
ZPO §§ 620b, 620c
Verfahrensgang
AG Dessau (Beschluss vom 11.09.2006; Aktenzeichen 3 F 121/06 (EAWH)) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Dessau vom 11.9.2006 - 3 F 121/06 (EAWH), wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 2.000 EUR als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Dessau vom 11.9.2006, mit welchem ihr im Scheidungsverbundverfahren gem. § 620 Nr. 9 und wohl auch Nr. 7 ZPO gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Zuweisung der Ehewohnung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen worden ist, ist gem. § 620c Satz 1 und 2 ZPO unstatthaft und damit unzulässig.
Gemäß § 620c Satz 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung, auch nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, entschieden hat. Im Übrigen sind, wegen des insoweit möglichen - und mittels Umdeutung der unzulässigen Beschwerde analog § 140 BGB wohl auch annehmbaren - Antrages auf mündliche Verhandlung nach § 620b Abs. 2 ZPO, die Entscheidungen, das heißt namentlich die ohne mündliche Verhandlung ergangenen, gem. § 620c Satz 2 ZPO unanfechtbar.
Hier hat das AG ohne mündliche Verhandlung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden, sodass die Entscheidung nicht der Anfechtung mittels sofortiger Beschwerde unterliegt.
Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde, ihre Statthaftigkeit unterstellt, auch deshalb unzulässig, weil sie nicht, wie gem. § 620d Satz 1 ZPO vonnöten, innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO begründet worden ist.
Die Abweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt, entgegen der Ansicht des AG, keine mittels befristeter Beschwerde anfechtbare Endentscheidung i.S. d. § 621e Abs. 1 ZPO dar, die stets auf die Hauptsache bezogen sein muss und ihrer Rechtsnatur gemäß nicht bei einer im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Entscheidung gegeben sein kann.
II. Die unstatthafterweise eingelegte sofortige Beschwerde war gem. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der über § 620g ZPO eröffneten Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu Lasten der mit ihrem Rechtsmittel erfolglosen Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Satz 2 GKG i.V.m. den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 1 Nr. 1 lit. b GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1761507 |
FamRB 2007, 207 |