Verfahrensgang
AG Salzwedel (Entscheidung vom 12.10.2007; Aktenzeichen 50 F 96/07 UK) |
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten bietet gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen ist.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis beanstandungsfrei mit dem angefochtenen Urteil vom 12.10.2007 (Bl. 148ff d. A), welches der Senat inhaltlich zur Meidung von Wiederholungen in Bezug nimmt, den Beklagten zur Entrichtung des Kindesunterhalts beginnend ab Februar 2007 von monatlich 154,- EUR verurteilt.
Hiergegen gibt es letztlich nichts zu erinnern.
Der Senat tritt der Auffassung des Amtsgerichts, dass sich der Beklagte auf seine gegenwärtige dreischichtige Erwerbstätigkeit als Fliesenleger in dem seit Mitte 2005 ausgeübten Beschäftigungsverhältnis zurückziehen könne, entgegen. Hierbei ist anzumerken, dass sich keines seiner beiden Kinder im Haushalt des barunterhaltspflichtigen Beklagten befinden; der Beklagte ferner im Rahmen seiner Tätigkeit Montagearbeiten in ganz Deutschland ausführt und er eine Vergütung als Fliesenleger erhält, die unter dem vom 29.07.2005 geregelten zulagenlosen Mindestlohn für das Baugewerbe in Deutschland (vgl. 5. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29.08.05, Bundesanzeiger Nr. 164 vom 31.08.05, S. 13199) mit 8,90 EUR und ab dem 01.01.2008 mit 9,- EUR in den neuen Bundesländern, sowie mit 10,30 EUR und ab dem 01.01.2008 mit 10,40 in den alten Bundesländern für die Arbeitsstunde zu zahlen ist.
Im Rahmen der den Beklagten treffenden gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB ist er gehalten, entsprechend seiner Qualifikation eine Tätigkeit auszuüben, die ihn in die Lage versetzt, den Barunterhalt seiner Kinder hier in Höhe von 100% des Regelbetrags nach § 2 der RegelbetragsVO und ab dem 01.01.2008 in Höhe des Mindestunterhalts sicher zu stellen. Daneben wird tariflich im vom Beklagten ausgeübten Gewerbe als unterste Gruppe für Beschäftigte mit abgeschlossener, grundsätzlicher dreijähriger Berufsausbildung eine zulagen- und gratifikationslose Vergütung von 12,27 EUR je Arbeitsstunde und damit Brutto 2.125,- EUR im Monat in den neuen Bundesländern und 13,76 EUR je Arbeitsstunde 2.383,- EUR in den alten Bundesländern gezahlt. Der Senat setzt vorliegend den tariflichen Grundlohn für die neuen Bundesländer an, obwohl eine Tätigkeit zumindest auch in anderen Regionen Deutschlands zumutbar erscheint, an. Hiernach wäre bei einem angesetzten monatlichen Grundlohn von 2.125,- EUR (bei schichtlose 40 Wochenarbeitsstunden) unter Abzug von Kosten für die Rentenversicherung mit 211,43 EUR, Arbeitslosenversicherung mit 44,62 EUR, Krankenversicherung mit einem Satz von 14% mit 167,87 EUR, Pflegeversicherung mit 18,06 EUR, den Soli-Zuschlag mit 9,08 EUR, die Kirchensteuer mit 13,22 EUR, und Lohnsteuer mit 296,50 EUR gerundet monatlich netto 1.365 EUR zu erzielen. Nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen wären aus einem Betrag von 1.297,- EUR der Unterhalt für beide Kinder zu bestreiten. Der dabei vom Amtsgericht angesetzte Unterhalt von monatlich 154,- EUR für A. ist dabei auch ohne den weiteren Ansatz von Nebentätigkeiten bzw. von Zulagen und Gratifikationen auf die angemessene Erwerbstätigkeit problemlos aufzubringen.
Selbst bei Erhöhung des Selbstbehalts ab dem 01.01.2008 auf monatlich 900,- EUR wäre der eigene Bedarfssatz nicht unterschritten.
Abschließend ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung von 2 Unterhaltsberechtigten der sich aus § 850c Abs. 1 ZPO ergebende aktuelle monatliche Pfändungsfreibetrag auf 1.475,- EUR beläuft. Das zumindest zu erzielende Einkommen wäre daher vom Zugriff der Gläubiger des Beklagten, hier vor allem bezüglich der weiterhin streitigen Forderung seiner Mutter, ausgenommen. Dennoch reicht das Einkommen aus, im jedenfalls geringen, aber unter Berücksichtigung der bestehenden Barunterhaltspflicht angemessenen Umfang Zahlungen auf Verbindlichkeiten zu leisten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2581197 |
FamRZ 2008, 1277 |