Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 7. August 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kostenschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
A. Der damalige Eigentümer des im Grundbuch von S. Bl. ... verzeichneten und mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks beauftragte am 3. Mai 2016 einen Makler mit der Vermittlung des Verkaufes dieses Grundstücks, möglichst zum Preise von 195.000 EUR. Der Makler gab ein Exposé über das Grundstück heraus, in dem dieser Kaufpreis genannt wurde. Im August 2016 richtete die Kostenschuldnerin ein Schreiben an den Makler, in dem es heißt: "Bitte beauftragen sie einen Notar mit dem Entwurf des Kaufvertrages nach üblichem Muster mit Grundstücks- und Gebäudewert, Küchen im Kaufpreis enthalten, Mietkautionen, Nebenkostenabrechnung. ... Der Notar benötigt für den Entwurf ohnehin einen Grundbuchauszug. Den soll er bitte elektronisch erfordern und uns sodann eine Abschrift faxen, da unsere Bank einen solchen fordert." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Kostengläubiger zu den Akten gegebene Ablichtung des Schreibens (Bl. 5 d. A.) verwiesen. Der Makler wandte sich daraufhin an den Kostengläubiger und bat ihn den Vertrag zu entwerfen sowie einen Beurkundungstermin anzuberaumen. Am 17. August 2016 übersandte der Kostengläubiger dem Grundstückseigentümer und der Kostenschuldnerin einen von ihm gefertigten Vertragsentwurf, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 12 bis 22 d. A.). In den Begleitschreiben wurden die Beteiligten gebeten, den Entwurf durchzulesen und etwaige Änderungs- und Ergänzungswünsche mitzuteilen. Ferner wurde ein Beurkundungstermin für den 1. September 2016 angesetzt. Wegen des Wunsches des Grundstückseigentümers, eine Teilfläche des Grundstücks anderweitig zu veräußern fertigte der Kostengläubiger einen geänderten Entwurf, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird (Bl. 109 bis 120 d. A.) und übersandte ihn mit einem Schreiben vom 25. August 2016 der Kostenschuldnerin zur Prüfung. Ferner bat er sie, ihm der guten Ordnung halber schriftlich zu bestätigen, dass sie ihn mit der Erstellung des Entwurfs der Urkunde beauftragt habe. Dieser Bitte kam die Kostenschuldnerin nicht nach. Da sie letztlich nur bereit war, statt der von dem Grundstückseigentümer verlangten 195.000 EUR einen Kaufpreis in Höhe von 180.000 EUR zu zahlen, konnten die Beteiligten sich nicht einigen, so dass die Beurkundung des Kaufvertrages unterblieb.
Am 3. Januar 2017 stellte der Kostengläubiger seine Kostenberechnung über insgesamt 1.092,94 EUR auf. Darin sind auf der Grundlage eines Geschäftswertes von 195.000 EUR eine zweifache Gebühr nach Nr. 21.302 KV GNotKG sowie verschiedene Auslagen einschließlich der Umsatzsteuer enthalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kostenberechnung Bezug genommen (Bl. 6 d. A.).
Die Kostenschuldnerin hat am 13. Januar 2017 gegenüber dem Kostengläubiger Einwendungen gegen die Berechnung erhoben. Daraufhin hat der Kostengläubiger bei dem Landgericht Stendal um gerichtliche Entscheidung über seine Kostenberechnung gebeten.
Die Kostenschuldnerin hat geltend gemacht, den Kostengläubiger nicht beauftragt zu haben. Sie habe auch den Makler, der allein in Vertragsbeziehungen zu dem Grundstückseigentümer gestanden habe, nicht gebeten, für sie den Kostengläubiger einzuschalten. Stattdessen habe der Makler nur den Grundstückseigentümer veranlassen sollen, ihr ein notarielles Vertragsangebot zu unterbreiten. Der Vertragsentwurf leide unter zahlreichen Mängeln, wegen deren Einzelheiten auf die Schreiben der Kostenschuldnerin vom 12. Januar und 23. August 2017 (Bl. 24 f. und Bl. 64 bis 67 d. A.) verwiesen wird. Infolgedessen biete der Entwurf keine geeignete Grundlage zur Beurkundung eines Kaufvertrages. Als Geschäftswert seien nur 180.000 EUR anzusetzen, weil sie zu keiner höheren Kaufpreiszahlung bereit gewesen sei. Ferner könne der Kostengläubiger nicht die Höchstgebühr, sondern allenfalls die Mittelgebühr beanspruchen.
Das Landgericht hat dem Präsidenten des Landgerichts Stendal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, eine Stellungnahme der Ländernotarkasse (Bl. 43 bis 53 d. A.) eingeholt und den Antrag sodann am 7. August 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kostenschuldnerin sei zu Recht zur Bezahlung der Kosten herangezogen worden, denn der Makler habe den Kostengläubiger in ihrem Namen und mit der dazu erforderlichen Vollmacht beauftragt. Die Vollmacht sei in ihrem im August 2016 an den Makler gerichteten Schreiben zu erblicken. Die Beurkundungsbedürftigkeit des Grundstückskaufvertrages und die alsbaldige Anberaumung eines Beurkundungstermins durch den Kostengläubiger ließen erkennen, dass sich der Auftrag der Kostenschuldnerin nicht nur auf die Fertigung eines Entwurfes, sondern auf die Beurkundung gerichtet habe. Der Kostengläubiger habe zu Recht die Höchstgebühr nach Nr. 21.302 KV GNotKG angesetzt, denn der von ihm gefertigte Entwurf sei auftragsgemä...