Leitsatz (amtlich)
Der Verfahrenswert für wieder aufgenommene Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bemisst sich nach den aktuellen Einkommensverhältnissen der beteiligten (geschiedenen) Eheleute und nicht nach den bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens maßgeblichen Verhältnissen.
Verfahrensgang
AG Naumburg (Beschluss vom 16.04.2013; Aktenzeichen 3 F 64/12 VA) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Naumburg vom 16.4.2013 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Rechtsmittel, über das gem. §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG zulässig. In der Sache ist es insofern begründet, als es zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das AG führt.
Der beschließende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich der Geschäftswert für das wieder aufgenommene Verfahren auf Durchführung des Versor-gungsausgleichs gem. §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 34 Satz 2 FamGKG nach den aktuellen Einkommensverhältnisses der beteiligten (geschiedenen) Eheleute und nicht nach den bei Einleitung des Scheidungsverfahrens maßgeblichen Verhältnissen bemisst (vgl. zuletzt Beschl. v. 3.4.2013 - 8 WF 15/13). An dieser Auffassung hält der Senat fest, das AG ist im weiteren Verfahren an sie gebunden.
Da das aktuelle Einkommen der beteiligten Eheleute nicht aktenkundig gemacht ist, hat der Senat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das AG zurückverwiesen.
Das AG wird daher die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zum Zeitpunkt seiner Endentscheidung (April 2013) zu ermitteln haben; die vom Antragsgegner ggf. weiter-hin bezogenen Leistungen nach dem SGB II bleiben nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unberücksichtigt. Sollten sich die Einkommensverhältnisse mit angemessenem Aufwand nicht ermitteln lassen, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, auf die dann als unverändert anzusehenden Verhältnisse bei Einleitung des Scheidungsverfahrens zurückzugreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 5201000 |
FamRZ 2014, 238 |