Normenkette
GKG § 5; ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 6 O 4108/96) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Magdeburg – 6 O 4108/96 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Die von der Beklagten auf Grund des Vergleichs vom 11.11.1998 vor dem LG Magdeburg – 11 O 2457/98 – an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.635,68 DM/nebst 4 % Zinsen seit dem 8.12.1998 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 4 W 551/99 OLG Naumburg und dieses Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Beschwerdewert: 1.635,68 DM.
Gründe
Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 577 Abs. 1 und 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht bei der Berechnung der hier nur auszugleichenden Gerichtskosten die von der Klägerin bereits verauslagte Sachverständigenentschädigung i.H.v. 3.271,35 DM berücksichtigt. Denn hierbei handelt sich um Gerichtskosten, die der Klägerin tatsächlich entstanden sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch notwendig waren, so dass sie gem. § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind.
Der mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand der Beklagten, ein Entschädigungsanspruch des Sachverständigen bestehe nicht, weil dieser durch grobe Fahrlässigkeit die Unverwertbarkeit des von ihm erstatteten Gutachtens verursacht habe, steht der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht entgegen. Zwar würde das Fehlen eines Entschädigungsanspruchs des Sachverständigen dazu führen, dass der Klägerin nach Durchführung eines erfolgreichen Erinnerungsverfahrens nach § 5 GKG gegen den Kostenansatz wegen der Sachverständigenkosten ein entsprechender Rückerstattungsanspruch in der Höhe bereits gezahlten Kosten gegen die Gerichtskasse zustehen würde (vgl. BGH v. 25.10.1983 – VI ZR 249/81, MDR 1984, 305 = NJW 1984, 870 [871]), so dass dann diese Kosten auch nicht entstanden und damit nicht zu erstatten wären. Mit diesem Einwand kann die Beklagte im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht bzw. nicht mehr gehört werden. Zwar ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich der Einwand zulässig, dass die verauslagten und zur Erstattung geltend gemachten Sachverständigenkosten sowie sonstige Gerichtskosten zu Unrecht an die Gerichtskasse gezahlt worden seien (OLG Koblenz v. 14.1.1985 – 14 W 1/85, Rpfleger 1985, 333; JurBüro 1990, 733; OLG München JurBüro 1979, 122; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rz. 21 „Sachverständigenkosten”). Insoweit wird auch auf die Ausführungen im Beschluss des 4. Senats in dem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren OLG Naumburg vom 23.9.1999 – 4 W 551/99 – Bezug genommen. Die Zulässigkeit dieses Einwands im Kostenfestsetzungsverfahren rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn der Erstattungspflichtige, wie hier, seitens des Gerichts nicht als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden ist, daraus, dass ihm anderenfalls jegliche Möglichkeit genommen wäre, sich gegen die Sachverständigenkosten dem Grunde und der Höhe nach zu wenden. Denn an dem Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen gem. § 16 ZSEG werden die Parteien nicht beteiligt. Ihnen steht gem. § 16 Abs. 2 S. 2 ZSEG auch kein Beschwerderecht zu. Diese Festsetzung ist deshalb weder für das Kostenansatzverfahren gem. §§ 4, 5 GKG bindend, vgl. § 16 Abs. 4 ZSEG, noch für das Kostenfestsetzungsverfahren. Mangels Inanspruchnahme als Kostenschuldner ist dem Erstattungspflichtigen anders als dem Erstattungsberechtigten aber auch nicht die Möglichkeit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 5 GKG hinsichtlich der Sachverständigenentschädigung eröffnet. Dies rechtfertigt es in diesen Fällen, den Erstattungsberechtigten zunächst bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Einwand des Erstattungspflichtigen zu den Sachverständigenkosten auf die Möglichkeit der Kostenansatzerinnerung nach § 5 GKG zu verweisen, die bei Erfolg, wie bereits ausgeführt, zu einem entsprechenden Rückerstattungsanspruch gegen die Gerichtskasse führt. Wurde aber das Erinnerungsverfahren nach § 5 GKG hinsichtlich des Ansatzes der Sachverständigenkosten, wie inzwischen hier nach Erlass der ersten o.g. Beschwerdeentscheidung, durch den Erstattungsberechtigten bereits durchgeführt und die Erinnerung zurückgewiesen, so ist diese im Erinnerungsverfahren ergangene Entscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Damit steht auch bindend fest, dass diese bereits verauslagten Kosten beim Erstattungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und nicht mehr von der Gerichtskasse zurückgefordert werden können. Eine Überprüfung, ob diese Kosten zu Recht seitens des Gerichts in Ansatz gebracht worden sind, findet in diesem Fall im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr statt. Diese Überprüfung erfolgt vielmehr abschließend in dem hierfür vorgesehenen Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nach § 5 GKG. Insoweit ist noch anzumerken, da...