Leitsatz (amtlich)
Minderjährigen Kindern ist ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn der allein dem Grunde nach vorschusspflichtige Elternteil seinerseits kostenarm ist und die Kosten des Rechtstreits nicht vier Monatsraten übersteigen.
Verfahrensgang
AG Merseburg (Beschluss vom 19.02.2002; Aktenzeichen 2 F 630/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des AG – FamG – Merseburg vom 19.2.2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.3.2002 abgeändert.
Den Klägern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt, wobei monatliche Raten von 60 EUR ab 25.3.2002 angeordnet worden sind, da die – minderjährigen – Kläger in dieser Höhe einen Anspruch auf ratenweisen Prozesskostenvorschuss gegen die Kindesmutter hätten, die sie im vorliegenden Unterhaltsprozess gesetzlich vertritt.
Der – sofortigen – Beschwerde der Kläger wurde am 27.3.2002 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die Entscheidung des Senats richtet sich nach dem am 1.1.2002 in Kraft getretenen neuen Zivilprozessrecht, weil die angefochtene Entscheidung – Ratenzahlungsanordnung bei Gewährung von Prozesskostenhilfe – weder vor dem 1.1.2002 verkündet noch vor diesem Zeitpunkt der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Nach dem neuen Recht ist gegen eine Ratenzahlungsanordnung in einem Prozesskostenhilfebeschluss nur die – sofortige – Beschwerde zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), über die hier der Senat als Kollegialgericht zu entscheiden hat, nachdem der originäre Einzelrichter die Sache – mit Beschluss vom 10.4.2002 – dem Senat in der nach § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat (§ 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).
2. Die – am 19.3.2002 eingelegte – sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Ratenzahlungsanordnung in dem Beschluss vom 19.2.2002 – der den Klägern entgegen § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. nicht zugestellt worden, sondern ihnen am 21.2.2002 formlos zugegangen ist – ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO n.F.) und begründet.
Die minderjährigen Kläger dürfen nicht auf einen Anspruch auf – ratenweisen – Prozesskostenvorschuss gegen ihre Mutter (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1610 Rz. 13) verwiesen werden, da ein solcher Anspruch nicht besteht, weil die Kindesmutter selbst kostenarm i.S.d. §§ 114 ff. ZPO ist. Wie das FamG nämlich feststellt, könnte die Kindesmutter die Prozesskosten nur in monatlichen Raten von 60 EUR aufbringen (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Ihr wäre also Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zumal die Summe der Prozesskosten insgesamt höher als vier Monatsraten zu je 60 EUR ist (vgl. § 115 Abs. 3 ZPO; ferner OLG Naumburg, Beschl. v. 7.7.1999 – 8 WF 199/99, FamRZ 2000, 1095, unter Bezugnahme auf BGH v. 13.1.1993 – 5 StR 669/92, Rpfleger 1993, 302 f.).
Naumburg, den 22.4.2002
– 8. Zivilsenat –
– 2. Senat für Familiensachen –
gez. Dr. Friederici gez. Wiedenlübbert gez. Bisping
VorsRiOLG RiOLG RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108791 |
FamRZ 2002, 1711 |
EzFamR aktuell 2002, 349 |
www.judicialis.de 2002 |