Leitsatz (amtlich)
Der eingetragene Eigentümer ist nicht beschwert und die Beschwerde daher unzulässig, wenn das Grundbuchamt seinen Antrag auf Berichtigung der Wirtschaftsart im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs zurückweist.
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Bitterfeld-Wolfen - Grundbuchamt - vom 10. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Grundbuch von H. des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen verzeichneten Grundbesitzes. Für die unter lfd. Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 verzeichneten Grundstücke ist im Bestandsverzeichnis als Wirtschaftsart und Lage jeweils "Landwirtschaft" vermerkt.
Am 2. Januar 2024 beantragte die Beteiligte unter Vorlage eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses entsprechend der tatsächlichen Nutzung gemäß dem Liegenschaftskataster. Das Liegenschaftskataster weist für diese Grundstücke als Nutzungsart "Industrie und Gewerbe" aus.
Das Grundbuchamt wies die beantragte Eintragung mit Beschluss vom 10. Januar 2024 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München, Geschäftsnummer 34 Wx 148/11, mit der Begründung zurück, die Angabe der Wirtschaftsart unterliege nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten. Sie bezieht sich auf § 6 Abs. 3a Nr. 4 GBV, wonach die Wirtschaftsart und Lage im Grundbuch einzutragen seien. Das Grundbuchamt sei an den Veränderungsnachweis des Liegenschaftskatasters gebunden. Dieser sei ein Verwaltungsakt, der vom Grundbuchamt zu vollziehen sei. Im Übrigen sie die Eintragung für sie von wirtschaftlicher Bedeutung, weil der Beleihungswert der Immobilie von der Bezeichnung der Wirtschaftsart beeinflusst werde.
Das Grundbuchamt hat dem als Beschwerde behandelten Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. April 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend hat das Grundbuchamt darauf verwiesen, ihm sei vom Liegenschaftskataster bislang kein Veränderungsnachweis übersandt worden.
II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist nicht zulässig, weil die Beteiligten von der Entscheidung des Grundbuchamts nicht beschwert ist.
1. Allerdings ist die Beschwerde gegen die Nichtübernahme von Vermerken aus dem Liegenschaftskataster nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Gegen unrichtige tatsächliche Angaben, wie etwa die im Bestandsverzeichnis angegebene Größe oder Wirtschaftsart, kann die Richtigstellung mit der unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO betrieben werden (Demharter, GBO, 33. Aufl., § 71, Rn. 37, 39; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2017, 34 Wx 430/16, Rn. 12, juris).
2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig.
Allerdings steht die Regelung in § 71 Abs. 2 S. 1 GBO der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, weil nur die Beschwerde gegen solche Eintragungen unzulässig ist, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (BGH, Beschluss vom 28. September 1989, V ZB 17/88, Rn. 12, juris; Demharter, GBO, § 71 Rn. 37; Prof. Ulrich Keller in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, 9. Aufl., GBO, § 2, Rn. 16). Die Beschwerde ist vielmehr unzulässig, weil die Beteiligte durch die Nichteintragung der Änderung der Bezeichnung der Wirtschaftsart nicht beschwert ist
a) Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung des Grundbuchamts mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der von der Beschwerde behaupteten Richtung unrichtig wäre, er also ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (Werner Sternal in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO, § 71, Rn. 61; Demharter, GBO, § 71, Rn. 58; BGH, Beschluss vom 6. März 1981, V ZB 18/80, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 1995, 15 W 166/95, Rn. 10, juris). Beeinträchtigt sein muss ein rechtliches Interesse, gleichgültig, ob dieses aus dem öffentlichen oder dem Privatrecht herrührt. Eine Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher - wie es die Beteiligte im Hinblick auf die Beleihungsfähigkeit ihrer Grundstücke vorträgt - oder sonstiger Interessen genügt dagegen nicht (Bauer/Schaub/Sellner, 5. Aufl. 2023, GBO § 71 Rn. 72; BGH, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2017, 34 Wx 430/16, Rn. 14, juris).
Lediglich für das Katasteramt ist in diesen Fällen eine Beschwerdeberechtigung anerkannt (OLG Rostock, Beschluss vom 23. Januar 2019, 3 W 163/15, Rn. 6, juris).
b) Die Nichteintragung einer geänderten Wirtschaftsart (§ 6 Abs. 3a Nr. 4 GBV) führt nicht zu einer Beschwer der Beteiligten, weil eine rechtliche Beeinträchtigung nicht besteht. Durch die Änderung der Wirtschaftsart tritt eine Änderung der materiellen Rechtslage der Beteiligten nicht ein.
§ 2 Abs. 2 GBO schreibt vor, dass die Grundstücke im Grundbuch nach den eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt...