Leitsatz (amtlich)
Der neue Gläubiger einer in das Grundbuch eingetragenen und sodann an ihn abgetretenen Grundschuld hat für die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch eine sanierungsrechtliche Genehmigung der Gemeinde nach § 144 BauGB auch dann nicht nachzuweisen, wenn die Bestellung der Grundschuld schon vor dem In-Kraft-Treten der Sanierungssatzung bestellt worden ist.
Verfahrensgang
AG Bernburg (Aktenzeichen Blatt...) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Bernburg vom 16.2.2015 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung der Abtretung der im Grundbuch von Bernburg Blatt ... zu Gunsten der Beteiligten zu 1) eingetragenen Grundschuld, Abt. III Nr. 1 über 178.952,16 EUR, nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 16.2.2015 zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 178.952,16 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 3) ist Eigentümer des im Grundbuch von Bernburg Blatt ... verzeichneten Grundstücks Flur ... Flurstück ... der Gemarkung Bernburg (T. Straße 1). Am 27.11.1996 wurde unter lfd. Nr. 4 in Abteilung II ein Sanierungsvermerk eingetragen. Zugunsten der Beteiligten zu 1) ist seit dem 10.5.1994 in Abteilung III des Grundbuchs unter lfd. Nr. 1 eine Grundschuld über den Betrag von 178.952,16 EUR nebst Zinsen eingetragen. Die Beteiligte zu 1) hat unter dem 11.2.2015 die Abtretung dieser Grundschuld nebst Zinsen an die Beteiligte zu 2) erklärt.
Der Notar H. aus B. hat mit Schriftsatz vom 13.2.2015 unter Vorlage der Abtretungserklärung vom 11.2.2015 für die alte und die neue Gläubigerin bei dem Grundbuchamt beantragt, die Eintragung der Abtretung auf die Beteiligte zu 2) vorzunehmen.
Hierauf hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts dem Notar mit Zwischenverfügung vom 16.2.2015 unter Fristsetzung von einem Monat aufgegeben, eine sanierungsrechtliche Genehmigung der Stadt Bernburg vorzulegen, da das belastete Grundstück in einem Sanierungsgebiet der Stadt Bernburg liege. Daher bedürfe die Abtretung der Grundschuld der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB.
Die Beteiligte zu 1) hat hierauf mit Schreiben vom 23.2.2015 entgegnet, dass die Grundschuld bereits am 28.10.1991 eingetragen worden sei, der Sanierungsvermerk jedoch erst am 27.11.1996. Zwar bedürften Verfügungen über das Grundstück oder wesentliche Veränderungen desselben der schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde. Die Abtretung der bereits bestehenden Belastung stelle aber keine Verfügung über das Grundstück oder eine Veränderung desselben dar. Hintergrund der Abtretung sei ein Forderungsverkauf. Es sei kein neues schuldrechtliches Vertragsverhältnis geschlossen worden.
Das Grundbuchamt hat das Schreiben vom 23.2.2015 als Beschwerde bewertet, dieser nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Rechtspflegerin ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall bei einer Grundpfandrechtsabtretung grundsätzlich von einem Genehmigungserfordernis auszugehen sei, sofern nicht bereits bei der Bestellung des Grundpfandrechts eine Genehmigung erteilt wurde.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16.2.2015.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung haben nicht vorgelegen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt einen Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht. Denn eine solche soll nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn die nach § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden und auch die anderweitigen Voraussetzungen der Eintragung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind.
Im vorliegenden Fall war die sanierungsrechtliche Genehmigung der Stadt Bernburg aber nicht nach § 144 BauGB nachzuweisen. Denn anders als in einem Umlegungsgebiet - dort ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch die Verfügung über ein Recht an einem Grundstück der Genehmigung der Umlegungsstelle unterworfen - ist in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nur für die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde erforderlich (z.B. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Rdn. 34 zu § 144 BauGB; Fislake, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, BauGB, Rdn. 20 zu § 144 BauGB; Gutachten DNotI-Report 1996, 191; Graupeter, WM 2011, 535; Mayer, in: Bauer/von Oefele, Abschnitt AT IV Rdn. 72 und 73, weist nur im Zusammenhang mit einem Umlegungsgebiet auf das Genehmigungserfordernis bei der Abtretung von Grundpfandrechten hin). Soweit in der Kommentierung von Schöner/Stöbe...