Leitsatz (amtlich)
Die Überweisung einer Eigentümergrundschuld zur Einziehung gibt - anders als die Überweisung an Zahlung statt - dem vollstreckenden Gläubiger nur die Befugnis, sich durch Einziehung des Grundschuldanspruchs zu befriedigen bzw. auch die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben. Inhaber des Vollrechts ist der Gläubiger nicht geworden. Pfändung und Überweisung zur Einziehung führen nur zu einem inhaltlich begrenzten Rechtsübergang.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Burg - Grundbuchamt - vom 3. Juli 2015 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung der Abtretung von Eigentümergrundschulden nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 322.672,00 EUR.
Gründe
I. In Abteilung III des Grundbuchs von ... Blatt ... ist zugunsten des damaligen Eigentümers A. D. unter lfd. Nr. 2a eine Eigentümergrundschuld über 22.672,00 EUR ohne Zinsen und unter lfd. Nr. 3 eine Eigentümergrundschuld über 300.000,00 EUR nebst 15 % p.a. Zinsen seit dem 21. Dezember 2006 eingetragen.
Auf Betreiben der Beteiligten zu 1) wurde am 5. Februar 2015 eingetragen:
- unter lfd. Nr. 2a in Abteilung III über einen Betrag in Höhe von 22.672,00 EUR:
"Gepfändet wegen einer Forderung von 939.153,92 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2013 aus 891.835,07 EUR für die R. & Co. KG, ... . Gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Burg vom 14.01.2014 (36 M 3169/13) eingetragen am 05.02.2015", "Abgetreten an die Volksbank L. eG, ... . Eingetragen am 05.02.2015."
- unter lfd. Nr. 3.1 in Abteilung III über einen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR:
"Gepfändet mit Zinsen seit dem 21.12.2006 wegen einer Forderung von 939.153,92 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2013 aus 891.835,07 EUR für die R. & Co. KG, ... . Gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Burg vom 14.01.2014 (36 M 3169/13) eingetragen am 05.02.2015", "Abgetreten mit Zinsen seit dem 21.12.2006 an die Volksbank L. eG, ... . Eingetragen am 05.02.2015."
Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 14. Januar 2014 waren die in seiner Anlage dargestellten Forderungen. Unter Ziffer I.1. der Anlage heißt es:
"Gepfändet und zur Einziehung der Gläubigerin überwiesen werden die angeblich für den Schuldner im Grundbuch des Amtsgerichts Burg für Gemarkung ..., Blatt ... in Abteilung 3, Nummern 2a, 3 und 4 auf seinem Grundstück N. [...] eingetragene Eigentümergrundschulden, für die ein Grundschuldbrief erteilt ist in Höhe von
laufende Nummer 2 a: 22.672,00 EUR ohne Zinsen
laufende Nummer 3: 100.000,00 EUR nebst 15 % p.a. Zinsen seit dem 21.12.2006
laufende Nummer 4: 500.000,00 EUR nebst 15 % p.a. Zinsen seit dem 21.12.2006
...."
Am 15. April 2015 wurde der Beteiligte zu 2), P. D., aufgrund Übertragungsvertrag vom 27. Februar 2015 nebst Auflassung als Eigentümer der im Grundbuch von ... Blatt ... verzeichneten Grundstücke eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) die Eintragung der Abtretung der in Abteilung III unter lfd. Nrn. 2a und 3 eingetragenen Grundschulden mit der Maßgabe, dass die Anträge nur zusammen vollzogen werden dürften. Hierzu legte er Löschungsbewilligungen der Beteiligten zu 1) vom 15. Mai 2015 nebst Löschungsanträgen des Beteiligten zu 2) vom 3. Juni 2015 zu den UR-Nrn. 769/2015 und 770/2015 des Notars Z. in ... vor sowie eine Abtretungserklärung des Beteiligten zu 2) vom 3. Juni 2015 zur UR-Nr. 768 des Notars Z. und beantragte die Löschung der Pfändungsvermerke, eingetragen unter lfd. Nrn. 2a und 3.1 in Abteilung III des Grundbuchs von ... Blatt ... . Beigefügt waren außerdem:
- Deutscher Grundschuldbrief zur Nr. 16327909 betreffend den Grundschuldteilbetrag zur lfd. Nr. 2a in Abteilung III,
- Deutscher Grundschuldbrief zur Nr. 16327910 betreffend die Grundschuld zur lfd. Nr. 3 in Abteilung III,
- Deutscher Grundschuldbrief zur Nr. 15697994 betreffend die Grundschuld zur lfd. Nr. 3 in Abteilung III.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 hat das Amtsgericht Burg - Grundbuchamt - darauf hingewiesen, dass den beantragten Eintragungen Hindernisse entgegenstehen, und zur formgerechten Behebung eine Frist von einem Monat bestimmt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abtretung der in Abteilung III Nr. 2a eingetragenen Grundschuld an die Beteiligte zu 1) nicht berücksichtigt werden könne, da das Recht bereits an diese mit Erklärung der R. & Co. KG vom 17. April 2014 abgetreten und am 5. Februar 2015 in das Grundbuch eingetragen worden sei. Auch die Abtretung der in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Grundschuld an die Beteiligte könne nicht berücksichtigt werden, da der zuvor gepfändete Teilbetrag in Höhe von 100.000,00 EUR (Abt. III lfd. Nr. 3.1) bereits mit der vorgenannten Erklärung an die Beteiligte zu 1) abgetreten u...