Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung der Ausgleichsforderung beim Zugewinn
Leitsatz (amtlich)
Eine Verjährung der Ausgleichsforderung beginnt frühestens mit Kenntnis der Beendigung des Güterstandes (vgl. BGH FamRZ 1997, 804; OLG Naumburg FamRZ 2001, 831). Eine Hemmung der Verjährung erfolgt aufgrund von Vergleichsverhandlungen und auch durch Bekanntgabe eines PKH-Gesuches. Diese komplexen Rechtsfragen können grundsätzlich nicht im PKH-Prüfungsverfahren abschließend beantwortet werden.
Normenkette
BGB § 1378 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
AG Haldensleben (Beschluss vom 13.11.2007; Aktenzeichen 8 F 156/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG - FamG - Haldensleben vom 1.10.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.11.2007 (Az.: 8 F 156/05) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG - FamG - Haldensleben zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO) ist begründet, weil die eingereichte Klage auf Ausgleich des Zugewinns - abweichend von der Ansicht des FamG - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Ob, wie das AG im angefochtenen Beschluss ausführt, die Ausgleichsforderung der Klägerin verjährt ist, ist im hier zu beurteilenden Fall auf Grund der in Rede stehenden Problemkreise des Verjährungsbeginns gem. § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB und der in diesem Zusammenhang zu klärenden Frage, wann die Klägerin Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes erlangt hat (vgl. nur BGH FamRZ 1997, 804 ff.; OLG Naumburg FamRZ 2001, 831 f.), sowie der Hemmung der Verjährung durch zwischenzeitliche außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Parteien (§ 203 S. 1 BGB) und durch Veranlassung der Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin an den Beklagten (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) eine komplexe Sach- und Rechtsfrage, die nicht schon im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren abschließend zu beantworten ist.
Stellt man allerdings - dem AG folgend - auf einen Verjährungsbeginn "spätestens Anfang Dezember 2001" ab, ist die Ausgleichsforderung der Klägerin nicht verjährt. Unterstellt man nämlich den Verjährungsbeginn am 1.12.2001, so wäre der reguläre Ablauf der Verjährungsfrist der 1.12.2004 gewesen. Allerdings wäre die Verjährung zumindest vom 23.7.2003 (Datum des ersten Vergleichsangebots des Beklagten) bis zum 2.6.2004 (Tag des Eingangs des die Vergleichsverhandlungen abbrechenden Schriftsatzes der Klägervertreterin vom 28.5.2004 bei den Beklagtenvertretern), und damit für 316 Tage, gehemmt gewesen (§ 203 S. 1 ZPO). Dadurch wäre der Ablauf der Verjährungsfrist auf den 12.10.2005 hinausgeschoben worden. Zu diesem Zeitpunkt wäre jedoch die Verjährung zusätzlich gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt gewesen, denn das AG hat schon am 5.5.2005 die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin vom 12.4.2005 an den Beklagten veranlasst. Diese Verjährungshemmung wäre noch nicht beendet.
Das AG wird daher zu prüfen haben, ob der Antragsteller kostenarm ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG; 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1889684 |
OLGR-Ost 2008, 550 |