Normenkette

KindUG Art. 5, 2-3; BGB §§ 1612b, 1612c; RegelbetragsVO §§ 1-2

 

Verfahrensgang

AG Sangerhausen (Aktenzeichen 2 FH 30/01)

 

Tenor

Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG Sangerhausen vom 23.2.2001 wird mit dem zu Grund liegenden Verfahren aufgehoben und an das AG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

 

Gründe

Mit beim Antrag begehrte der Antragsteller die Abänderung einer Urkunde über die Abänderung eines Unterhaltstitels dergestalt, dass zunächst einmal ein statischer Titel, in dem sich der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von Unterhalt in Form von anerkannten Beträgen verpflichtete, gem. Art. 5, §§ 2, 3 KindUG umgewandelt und darüber hinaus, dass das staatliche Kindergeld gem. § 1612b Abs. 5 BGB bei der Umstellung berücksichtigt werden soll.

Der daraufhin vom AG Sangerhausen erlassene Festsetzungsbeschluss und das dem zu Grunde liegende Verfahren leiden unter so wesentlichen Mängeln, dass der Beschluss mit dem Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen werden müssen. Der Antrag des Landrates des Landkreises Sangerhausen, gefertigt unter dem 3.1.2001, beim AG Sangerhausen am 5.1.2001 eingegangen, wird gestellt in Beistandschaft für das Kind E.B., geb. am 16.3.1987, ohne dass die Beistandschaft ggü. dem AG durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde nachgewiesen worden ist. Es steht somit nicht fest, ob überhaupt eine ordnungsgemäße Vertretung gegeben ist.

Der Antragsteller hat bei seiner Antragstellung beantragt, den Unterhalt ab Antragstellung, also hier ausgehend vom 5.1.2001, ab Februar 2001 festzusetzen. Das AG hat in seinem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss dagegen ausgesprochen, dass dieser ab dem 1.1.2001 den ursprünglichen Titel ändern solle. Damit hat das AG mehr zugesprochen als beantragt und insoweit einen weiteren schwer wiegenden Verfahrensfehler begangen.

Darüber hinaus ist der Tenor des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nicht vollstreckungsfähig. In dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist lediglich festgehalten, dass 111,3 % des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen sind. Offen bleibt, ob bei der Berechnung des Regelbetrages § 1 oder § 2 der RegelbetragsVO Anwendung finden sollen. Allein dieser Umstand macht den Titel vollstreckungsunfähig. Es ist dem Tenor auch nicht zu entnehmen, ob mit dem Festsetzungsbeschluss ein dynamischer, so lautete der Antrag, oder ein statischer Titel geschaffen werden sollte. Die dort gewählte Formulierung lässt sowohl den Schluss zu, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von 493 DM als auch dass eine Verpflichtung zur Zahlung von 111,3 % des Regelbetrages ausgesprochen worden ist und die Betragsnennung lediglich Erläuterung sein soll. Die Erläuterung wäre dann aber überflüssig. Der Tenor muss so bestimmt sein, dass sich aus ihm ohne Erklärungen die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners eindeutig ergibt. Wenn also eine Verpflichtung zur Zahlung eines Prozentsatzes besteht, darf auch nur ein Prozentsatz im Tenor genannt werden, denn nur dann ist der Titel eindeutig dynamisch und bedarf bei einer Änderung der Regelbeträge keiner erneuten Anpassung. Die Nennung des Zahlbetrages darf dann lediglich in der Begründung des Beschlusses erfolgen, die hier i.Ü. fehlt. Auch dies ist ein schwer wiegender Mangel. Aus dem Beschluss muss sich in Form einer Begründung zumindest für den Unterhaltsschuldner nachvollziehbar ergeben, wie die Prozentsätze bzw. Beträge im Tenor berechnet worden sind. Vorstehende Ausführungen bedeuten aber nicht, dass bei einem dynamischen Titel überhaupt keine Beträge genannt werden müssen. Der ggf. gem. § 1612b Abs. 5 BGB anrechenbare Kindergeldanteil muss im Beschlusstenor ausdrücklich genannt werden wie auch der Umstand, dass ggf. eine Kindergeldanrechnung nicht erfolgt. Voraussetzung für ein Verfahren gem. § 655 ZPO ist nämlich ein Titel, in dem ein Betrag der gem. §§ 1612b, c BGB anrechenbaren Leistungen genannt ist. Auch in Art. 5 § 3 KindUG ist eindeutig bestimmt, dass der Betrag der anzurechnenden Leistungen in dem Beschluss festzulegen ist. Ein Titel, in dem eine Betragsnennung nicht erfolgt ist, kann deshalb in einem Verfahren gem. § 655 ZPO nicht angepasst werden.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das AG zu prüfen haben, ob die beantragte Anwendung von § 2 RegelbetragsVO hier zutreffend ist. Die Urkunde, deren Abänderung begehrt wird, ist nämlich vom Landkreis Hannover erstellt worden, d.h. im Geltungsbereich des § 1 RegelbetragsVO. Ob insoweit § 2 der RegelbetragsVO in diesem Unterhaltsabänderungsverfahren einschlägig ist, oder nicht bereits durch die abzuändernde Urkunde die Anwendung von § 1 RegelbetragsVO vorgegeben ist, wird das AG bei der erneuten Bescheidung, ggf. vor Anhörung des Antragstellers, zu entscheiden haben.

Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass sein Vortrag, mit dem er mangelnde Leistungsfähigkeit geltend macht, im Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist. Im Beschwerdeverfahren wird gem. § 652 Abs. 2 ZPO nur überprüft, ob möglicherweise zulässige Einwendungen nach § 64...

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